{"id":"bgbl2-1984-2-4","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=48","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-06-01T00:00:00Z","page":60,"pdf_page":48,"num_pages":1,"content":["60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1984\nIn Abidjan ist am 9. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlich·e Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  - Regenwasser- und Müllentsorgung in Provinzstädten\nUJ1d                                     10 Millionen DM (zehn Millionen Deutsche Mark).\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -                                          Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Vergütung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nElfenbeinküste,\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  ,(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     tieren.\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                                                   Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der. Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nArtikel 1                                Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           träge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden, frei.\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach                                   Artikel 4\nPrüfung die Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, für\nnachfolgende Vorhaben Darlehen in der genannten Höhe zu                 Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Dar-\nerhalten:                                                            lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die\n- Nationalbank für landwirtschatliche Entwicklung                  gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-\n(Banque Nationale pour le Developpement Agricole/BNDA)          nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und\nEinrichtung einer vierten Kreditlinie für 10 Millionen DM       erteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(zehn Millionen Deutsche Mark)                                  kehrsunternehmen erforderliche Genehmigung."]}