{"id":"bgbl2-1984-2-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=47","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1984-05-01T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       59\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        bevorzugt genutzt werden.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nArtikel 7\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.                                                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nArtikel 5\nlin, sofern -nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem            land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international         von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas        gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 6                                                          . Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß sich bei den aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 25. November 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nsowie jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Bald\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Niger\nlde Oumarou\nBekanntmachUf'!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 5. Januar 1984\nDas Üoereinkommen vom 3. März 1973 über den\ninternationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nder Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nBelgien                                am 1. Januar 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 690).\nBonn, den 5. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}