{"id":"bgbl2-1984-2-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=46","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-04-01T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["58                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar 1984\nIn Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. November 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Niger -                   Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Vorhabens „Wasserversorgung Maradi\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nNiger,                                                              Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrags sowie\ngen und zu vertiefen,                                                die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Niger beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern- und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Republik Niger erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nArtikel 4\nserversorgung Maradi\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche                 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nMark) zu erhalten.                                                   der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden"]}