{"id":"bgbl2-1984-2-17","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=52","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-11-01T00:00:00Z","page":64,"pdf_page":52,"num_pages":5,"content":["64                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1984\nIn Moroni ist am 10. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ·\nland und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik\nKomoren über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu DM 1 700 000 (in Worten: eine Million sieben-\nund\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\ndie Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren -           bei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der Unter-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-            zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungs-\nschen Bundesrepublik Komoren,                                      vertrages abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nArtikel 3\nbeizutragen -\nDie Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nArtikel 1                              erwähnten Vertrages in der Islamischen Bundesrepublik\nKomoren erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren,                                       Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und           Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen           überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für            im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       65\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                  bevorzugt genutzt werden.\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\ndie Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                      Artikel 7\nGenehmigungen.                                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDas bei der Vergabe der Aufträge anzuwendende Verfahren\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Bundesrepu-\nwird in dem nach Artikel 2 zwischen der Kreditanstalt für Wie-\nblik Komoren innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nderaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Finanzierungsvertrag geregelt.                          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des            Kraft.\nGeschehen zu Moroni am 10. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung\nder Islamischen Bundesrepublik Komoren\nSaid Kafe\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 10. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Bun-\ndesrepublik Komoren von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","66          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachUl\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber technische Handelshemmnisse\nVom 11. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über techni-\nsche Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71 S. 29)\nist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für\nÄgypten                        am 13. November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. April 1983 (BGBI. II S. 318).\nBonn, den 11 . Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 12. Januar 1984\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fas-\nsung der Pariser Verbandsübereinl<unft vom 20. März\n1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) ist mit Ausnahme der Artikel\n1 bis 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und\nAbs. 3 für\nTansania                       am 30. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 693).\nBonn, den 1 2. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984     67\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Übereinkunft\nzum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel\nVom 12. Januar 1984\nDie Bekanntmachung vom 16. Juni 1953 (BGBI. II\nS. 150) zu der Übereinkunft vom 19. März 1902 zum\nSchutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel\n(RGBI. 1906 S. 89) wird dahingehend ergänzt, daß die\nÜbereinkunft für Polen am 13. Mai 1932 in Kraft getreten\nwar.\nSie wird ferner dahingehend berichtigt, daß Griechen-\nland nicht Vertragspartei der Übereinkunft geworden ist,\ndenn es hatte sie zwar am 19. März 1902 unterzeichnet,\naber nicht ratifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1085).\nBonn, den 12. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 12. Januar 1984\nDie Satzung der Internationalen Atomenergie-Organi-\nsation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357;\n195811 S. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961\n(BGBI. 1963 II S. 329) und vom 28. September 1970\n(BGBI. 1971 II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buch-\nstabe E für\nChina                             am 1 . Januar 1984\nin Kraft getrete·n.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Oktober 1982 (BGBI. II\nS. 950).\nBonn, den 12. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","68                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Al>-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen b9reits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99--509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreia dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8.50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 13. Januar 1984\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung\ndes Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II\nS. 358) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\ndie Vereinigten Staaten               am 29. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. November 1983 (BGBI. II\nS. 762).\nBonn, den 13. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}