{"id":"bgbl2-1984-2-16","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=42","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-01T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":42,"num_pages":10,"content":["54                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nRule 10                                                         Regel 10\nFor the purposes of these rules, the calculation for               Für die Zwecke dieser Regeln werden der Berechnung bei\nProducing Members which are substantial consumers of tin          Erzeugermitgliedern, die wesentliche Verbraucher des aus\nderived from their domestic mine production shall be based on     ihrer einheimischen Zinnerzeugung gewonnenen Zinns sind,\ntheir exports of tin and not on mine production of tin.           die Zinnausfuhren und nicht die Zinnerzeugung zugrunde\ngelegt.\nRule 11                                                         Regel 11\nIn this annex the expression \"the production of tin\" shall be      In dieser Anlage bezieht sich die Bezeichnung „Zinnerzeu-\ndeemed to refer exclusively to mine production, and smelter       gung\" ausschließlich auf die bergbauliche Zinngewinnung; die\nproduction shall accordingly be ignored.                          Schmelzerzeugung bleibt folglich außer Betracht.\nAnnex G                                                           Anlage G\nCost of the buffer stock                                       Kosten des Ausgleichslagers\nas estimated by the Chairman                                  nach Schätzung des Vorsitzenden der\nof the United Nations Tin Conference, 1980                      Zinnkonferenz der Vereinten Nationen von 1980\nThe cost of acquiring and operating the buffer stock                Die Kosten des Erwerbs und Betriebs des nach Artikel 21\nestablished under article 21 of this Agreement is estimated to     errichteten Ausgleichslagers belaufen sich auf schätzungs-\nbe 35 Malaysian ringgit per kilogram.                              weise 35 malaysische Ringgit je Kilogramm.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 3. Januar 1984\nIn Kingston ist am 2. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Technische\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 12\nam 2. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                      55\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt zu\nund                             ihren Lasten die Kosten für\na) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\ndie Regierung von Jamaika -\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nKosten tragen,\neingedenk der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    b) Transport und Versicherung des in Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort des Vorhabens.\nin dem festen Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,\nArtikel 3\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Pflege\nund Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-       Aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 wird\nlung ihrer Staaten und                                         sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemühen,\ndie Regierung von Jamaika zu unterstützen\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Techni-   a) durch die Gewährung von Ausbildungsgelegenheiten für\nschen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen werden -          jamaikanische Praktikanten an technischen Ausbildungs-\nstätten in der Bundesrepublik Deutschland oder in deut-\nsind wie folgt übereingekommen:                               schen Industriebetrieben;\nb) durch die Förderung der technischen Fortbildung von\nArtikel 1                              jamaikanischen Fachkräften in der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen         Deutschland.\nihrer Möglichkeiten in technischen Fragen auf den in Artikel 2                              Artikel 4\ngenannten Gebieten zusammenzuarbeiten und sich gegen-             (1) Die Regierung von Jamaika wird\nseitig zu unterstützen.\na) auf ihre Kosten für die einzelnen Vorhaben in Jamaika\n(2) Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, auf der         erforderlichenfalls Grund und Boden sowie Gebäude nebst\nGrundlage und im Rahmen dieses Abkommens Vereinbarun-               Zubehör zur Verfügung stellen;\ngen über einzelne Vorhaben zu schließen.\nb) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die einzelnen\nVorhaben tragen;\nArtikel 2                         c) auf ihre Kosten das für die einzelnen Vorhaben erforder-\n(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen          liche einheimische Fach- und Hilfspersonal sowie, falls\nkönnen vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik              nötig, Dolmetscher stellen;\nDeutschland die Regierung von Jamaika bei der Errichtung von    d) dafür sorgen, daß nach angemessener Zeit geeignete\nfachlichen Ausbildungsstätten und Mustereinrichtungen                jamaikanische Staatsangehörige bereitstehen, um die ent-\nsowie im Zusammenhang mit anderen, von den Vertrags-                sandten Fachkräfte zu ersetzen. Zu diesem Zweck wird sie\nparteien von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Formen Techni-          eine angemessene Anzahl geeigneter jamaikanischer\nscher Zusammenarbeit unterstützt, und zwar                         Staatsangehöriger benennen, aus denen die Ersatzleute\na) durch die Entsendung von Lehr- und Fachkräften nach              für die entsandten Fachkräfte für eine Ausbildung in der\nJamaika als entsandtes Personal,                               Bundesrepublik Deutschland ausgesucht werden können,\nund sie wird gewährleisten, daß diese Personen nach\nb) durch die Bereitstellung von technischen Ausrüstungs-            befriedigendem Abschluß ihrer Ausbildung in der geförder-\ngegenständen                                                   ten Einrichtung eingestellt werden.\nund                                                          (2) Weitere Vereinbarungen zu einzelnen Vorhaben können\nc) durch die Entsendung von Sachverständigen, Gutachtern       im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 getroffen werden.\nund Beratern für bestimmte Vorhaben nach Jamaika als\nentsandtes Personal.                                                                   Artikel 5\n(2) Das gesamte in Absatz 1 Buchstabe a und c dieses Arti-    (1) Die Regierung von Jamaika wird im Rahmen von Vor-\nkels aufgeführte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik   haben der Technischen Zusammenarbeit und insbesondere\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-     solcher Vorhaben, für die nach Artikel 1 Absatz 2 Vereinbarun-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet.                                 gen geschlossen worden sind, die in der Anlage zu diesem\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird vor   Abkommen genannten lmmunitäten und Vorrechte gewähren;\nder Ausreise einer entsandten Fachkraft die Zustimmung der     die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\njamaikanischen Regierung einholen, indem sie den Lebenslauf       (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat das\nder Fachkraft der jamaikanischen Regierung zur Zustimmung      Recht und die Verpflichtung, die in der Anlage erwähnten\nunterbreitet. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ableh-     lmmunitätsrechte aufzuheben in Fällen, in denen die Immunität\nnende Mitteilung der jamaikanischen Regierung ein, so gilt     einem ordentlichen Gerichtsverfahren im Wege stünde und\ndies als Zustimmung der jamaikanischen Regierung.              eine Aufhebung ohne Beeinträchtigung der Interessen der\n(4) Für jede gemäß Absatz 1 Buchstabe a und c entsandte     Regierung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann.\nFachkraft trägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland      (3) Die Regierung von Jamaika wird den entsandten Fach-\ndie Reisekosten nach, von und in Jamaika.                      kräften und ihren Familienmitgliedern einen Ausweis ausstel-","56                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nlen, in dem die volle Unterstützung bei der Durchführung der           pläne unterrichten, die für die Durchführung der Technischen\nihnen übertragenen Aufgaben durch die zuständigen jamaika-             Zusammenarbeit von Interesse sind.\nnischen Behörden zugesagt wird.\n(4) Die Regierung von Jamaika wird die entsandten Fach-                                       Artikel 9\nkräfte bezüglich ihrer von deutschen Regierungsstellen\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ngezahlten Vergütungen von Steuern und sonstigen Abgaben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nfreistellen.\nRegierung von Jamaika binnen drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 6                                treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Bei Schäden, die eine entsandte Fachkraft im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem Abkom-\nArtikel 10\nmen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt, hält Jamaika\ndie entsandte Fachkraft hinsichtlich aller derartigen Scha-              Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien ein-\ndensfälle schadlos, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fach-            vernehmlich geändert werden.\nkraft ohne Zustimmung der jamaikanischen Regierung keine\nSchadensregelung treffen darf.\nArtikel 11\n(2) Die entsandte Fachkraft haftet ungeachtet der Rechts-\ngrundlage eines derartigen Anspruchs gegenüber Jamaika nur                (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-\nim Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.                      ren. Danach verlängert sich das Abkommen jeweils um ein\nweiteres Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-\nArtikel 7                                parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-\nabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen findet auch auf entsandte Fachkräfte\nAnwendung, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen                 (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens werden die nach\nder Technischen Zusammenarbeit im Auftrag der Regierung              Artikel 1 Absatz 2 vereinbarten Vorhaben bis zu ihrem\nder Bundesrepublik Deutschland in Jamaika tätig sind.                 Abschluß unter weiterer Anwendung dieses Abkommens\ndurchgeführt.\nArtikel 8                                                          Artikel 12\nDie Vertragsparteien werden sich aufgrund einer besonde-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren Vereinbarung gegenseitig über Ausbildungs- und Arbeits-           Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 2. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Wagner\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nTeil 1                                2. Die Regierung von Jamaika wird sicherstellen, daß die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland oder Organi-\nlmmunitäten und Vorrechte, die der Regierung der Bundes-              sationen der Bundesrepublik Deutschland keine Steuern,\nrepublik Deutschland und Organisationen der Bundesrepublik               Gebühren, Abgaben und Belastungen tragen, die neben\nDeutschland gewährt werden:                                              Zollabgaben für die in Absatz 1 Buchstabe a und b auf-\n1. Befreiung von Zollabgaben                                             geführten Gegenstände anfallen.\na) auf unmittelbar von der Regierung der Bundesrepublik\n3. Befreiung von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschrän-\nDeutschland oder von Organisationen der Bundesrepu-\nkungen\nblik Deutschland eingeführte und, bei Bedarf, wieder\nausgeführte Güter zur Verwendung für in Jamaika im                a) in bezug auf unmittelbar von der Regierung der Bundes-\nRahmen dieses Abkommens durchgeführte Vorhaben;                      republik Deutschland oder Organisationen der Bundes-\noder                                                                  republik Deutschland für ihren amtlichen Gebrauch ein-\ngeführte oder ausgeführte Güter;\nb) auf die Einfuhr von Druckerzeugnissen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland oder Organisationen                b) in bezug auf Druckerzeugnisse der Regierung der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland, sofern solche Druck-                 desrepublik Deutschland oder Organisationen der Bun-\nerzeugnisse zur Verwendung für Vorhaben im Rahmen                    desrepublik Deutschland, sofern diese unmittelbar von\ndieses Abkommens unmittelbar von ihr eingeführt wer-                 ihnen ein- oder ausgeführt werden.\nden;\nhierbei gilt jedoch, daß jede derartige Befreiung den von der     4. Das Recht, für von ihr übermittelte telegrafische Mitteilun-\nobersten Steuerbehörde (Collector General) erlassenen                 gen, soweit sie nur zur Veröffentlichung in der Presse oder\nBestimmungen zum Schutz der Staatseinnahmen entspre-                 im Rundfunk bestimmte Nachrichten enthalten (einschließ-\nchen muß.                                                            lich Mitteilungen, die für Stellen außerhalb Jamaikas","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       57\nbestimmt sind oder von dort ausgehen), von den ermäßig-               ii) wird spätestens sechs Monate nach der ersten Ein-\nten Gebühren Gebrauch zu machen, die für entsprechende                    reise der betreffenden Person in Jamaika für ihre\nPressetelegramme gelten.                                                  Dienstzeit gewährt;\niii) unterliegt der Voraussetzung, daß im Falle des Ver-\nTeil 11                                          kaufs, der Verpfändung, Übertragung oder sonsti-\ngen Veräußerung des Kraftwagens, an eine Person,\nlmmunitäten und Vorrechte, die den von der Regierung der                   die keine Befreiung von Zollabgaben genießt, und\nBundesrepublik Deutschland oder den von Organisationen der                    die Abgabe des Kraftwagens innerhalb von drei Jah-\nBundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräften sowie                       ren nach seiner Einfuhr oder vor Beendigung der\nihren Familienangehörigen und Bediensteten gewährt werden:                    dienstlichen Verwendung der Person auf der Insel\nerfolgt, je nachdem was eher eintritt, die zum Zeit-\n1. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 2 ist                      punkt der Einfuhr des Kraftwagens geltenden Zoll-\ndie entsandte Fachkraft von Zollabgaben für die EiA-                  abgaben zu zahlen sind;\nfuhr und, bei Bedarf, für die Wiederausfuhr von\nb) die Befreiung nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b\na) einem Kraftwagen für den persönlichen Gebrauch               wird spätestens sechs Monate nach der ersten Einreise\nb) persönlicher Habe und Hausrat für sie selbst und für         der betreffenden Person in Jamaika für ihre Dienstzeit\nihre Familienangehörigen und Bediensteten sowie             gewährt.\nvon\n3. Die entsandte Fachkraft hat Anspruch auf\nc) Medikamenten und besonderer Gesundheitskost in\nangemessener Menge für ihren persönlichen                a) Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von\nGebrauch sowie für den persönlichen Gebrauch                 ihr in Durchführung ihres Auftrags vorgenommenen\nihrer Familienangehörigen und Bediensteten                  Handlungen einschließlich mündlicher oder schriftlicher\nÄußerungen,\nbefreit.\nb) Immunität von Festnahme oder Haft in bezug auf von ihr\n(2) Die Bezeichnung „Familienangehörige\" bedeutet im                in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenom-\nZusammenhang mit den in diesem Abkommen                         mene Handlungen und\ngenannten Personen Ehefrau oder Ehemann, Kinder·             c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen\nunter 23 Jahren und, soweit vom Minister für Auswär-            Gepäcks.\ntige Angelegenheiten anerkannt, andere Mitglieder\ndes Haushalts.                                            4. (1) Vorbehaltlich von Gesetzen oder sonstigen Vorschrif-\nten über Zonen, zu denen der Zutritt aus Gründen der\n2. Für die nach Nummer         gewährten Befreiungen gelten               nationalen Sicherheit verboten oder eingeschränkt ist,\nfolgende Bedingungen:                                                 wird der entsandten Fachkraft das Recht gewährt, sich\nin Jamaika frei zu bewegen und zu reisen.\na) die Befreiung nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 3 haben\ni) gilt nur für Personen, die für sechs Monate oder               die entsandte Fachkraft und ihre Familienmitglieder\nlänger nach Jamaika entsandt werden;                           das Recht, Jamaika jederzeit zu verlassen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 3. Januar 1984\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-\ndels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 2 für\nBolivien                     am        6. Oktober 1983\nGuatemala                    am 11 . November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Februar 1982 (BGBl.11 S. 181 ).\nBonn, den 3. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","58                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar 1984\nIn Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. November 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Republik Niger -                   Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Vorhabens „Wasserversorgung Maradi\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nNiger,                                                              Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrags sowie\ngen und zu vertiefen,                                                die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Niger beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern- und sonstigen öffent-\nArtikel 1                               lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Republik Niger erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Was-\nArtikel 4\nserversorgung Maradi\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche                 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nMark) zu erhalten.                                                   der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       59\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        bevorzugt genutzt werden.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nArtikel 7\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.                                                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nArtikel 5\nlin, sofern -nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem            land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international         von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas        gegenteilige Erklärung abgibt.\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 6                                                          . Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß sich bei den aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 25. November 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nsowie jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Bald\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Niger\nlde Oumarou\nBekanntmachUf'!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 5. Januar 1984\nDas Üoereinkommen vom 3. März 1973 über den\ninternationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nder Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nBelgien                                am 1. Januar 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 690).\nBonn, den 5. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1984\nIn Abidjan ist am 9. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlich·e Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  - Regenwasser- und Müllentsorgung in Provinzstädten\nUJ1d                                     10 Millionen DM (zehn Millionen Deutsche Mark).\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -                                          Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Vergütung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nElfenbeinküste,\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  ,(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     tieren.\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                                                   Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der. Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nArtikel 1                                Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           träge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden, frei.\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach                                   Artikel 4\nPrüfung die Förderungswurdigkeit festgestellt worden ist, für\nnachfolgende Vorhaben Darlehen in der genannten Höhe zu                 Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Dar-\nerhalten:                                                            lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die\n- Nationalbank für landwirtschatliche Entwicklung                  gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-\n(Banque Nationale pour le Developpement Agricole/BNDA)          nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und\nEinrichtung einer vierten Kreditlinie für 10 Millionen DM       erteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(zehn Millionen Deutsche Mark)                                  kehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.","Nr:2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                        61\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-                                                      4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfestgelegt wird.                                                  land gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 6                                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesre11ublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 9. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Koppenhöfer\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nA.\" Kone\nBekanntmachung\nüber den· Geltungsbereich ~er Verträge des Weltpostvereins\nVom 9. Januar 1984\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Welt-                8. das Postsparkassenabkommen,\npostvereins vom 26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II\nS. 674)                                                           9. das Postzeitungsabkommen\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpost-                sind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nvereins nebst Anhang,                                            Argentinien        am 11 . November   1983,  Nr. 1-7, 9\n2. der Weltpostvertrag,                                              Jemen              am         26. Mai 1983,  Nr. 1-4\n3. das Postpaketabkommen,                                            Kuba               am 31. Oktober     1983,  Nr. 1-3\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkom-                     Tschad             am      8. August  1983,  Nr. 1-6, 8\nmen,                                                             Ukraine            am     22. August  1983,  Nr. 1-3\n5. das Postscheckabkommen,\n6. das Postnachnahmeabkommen,                                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. September· 1983 (BGBI. II\n7. das Postauftragsabkommen,                                     S. 654).\nBonn, den 9. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","62                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II •\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens\nzum deutsch-liechtensteinisch-österreichisch-schweizerischen\nÜbereinkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit\nVom 10. Januar 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1983 zum Zusatzü-\nbereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom 9. Dezember\n1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten-\nstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1983 II S. 562) wird bekanntge-\nmacht, daß das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2\nam 12. Dezember 1983\nmit Wirkung vom 1. Juli 1982\nin Kraft getreten ist.\nDie letzte der vier Ratifikationsurkunden ist am 12. Dezember 1983 hinter-\nlegt worden; das Dritte Zusatzabkommen vom 29. August 1980 zum deutsch-\nösterreichischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966\n(BGBI. 1982 II S. 414), von dessen Inkrafttreten das Inkrafttreten des Zusat-\nzübereinkommens abhängig ist, war am 1. Juli 1982 in Kraft getreten\n(BGBI. 1982 II S. 748).\nBonn, den 10. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu11p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Wettorganisation für geistiges Eigentum\nVom 10. Januar 1984\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 für                           -\nRuanda                           am 3. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 688).\nBonn, den 10. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984     63\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 11. Januar 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nKamputschea,\nDemokratisches              am 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1983 (BGBI. II\ns. 835).\nBonn,den11.Januar1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 11. Januar 1984\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nLuxemburg                    am 28. Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nAntigua und Barbuda          am      1. Februar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Dezember 1983 (BGBI. II\ns. 800).\nBonn, den 11 . Januar 1984\n,Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}