{"id":"bgbl2-1984-2-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":2,"date":"1984-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/2#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_2.pdf#page=45","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken","law_date":"1984-03-01T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1984                                       57\nbestimmt sind oder von dort ausgehen), von den ermäßig-               ii) wird spätestens sechs Monate nach der ersten Ein-\nten Gebühren Gebrauch zu machen, die für entsprechende                    reise der betreffenden Person in Jamaika für ihre\nPressetelegramme gelten.                                                  Dienstzeit gewährt;\niii) unterliegt der Voraussetzung, daß im Falle des Ver-\nTeil 11                                          kaufs, der Verpfändung, Übertragung oder sonsti-\ngen Veräußerung des Kraftwagens, an eine Person,\nlmmunitäten und Vorrechte, die den von der Regierung der                   die keine Befreiung von Zollabgaben genießt, und\nBundesrepublik Deutschland oder den von Organisationen der                    die Abgabe des Kraftwagens innerhalb von drei Jah-\nBundesrepublik Deutschland entsandten Fachkräften sowie                       ren nach seiner Einfuhr oder vor Beendigung der\nihren Familienangehörigen und Bediensteten gewährt werden:                    dienstlichen Verwendung der Person auf der Insel\nerfolgt, je nachdem was eher eintritt, die zum Zeit-\n1. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 2 ist                      punkt der Einfuhr des Kraftwagens geltenden Zoll-\ndie entsandte Fachkraft von Zollabgaben für die EiA-                  abgaben zu zahlen sind;\nfuhr und, bei Bedarf, für die Wiederausfuhr von\nb) die Befreiung nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b\na) einem Kraftwagen für den persönlichen Gebrauch               wird spätestens sechs Monate nach der ersten Einreise\nb) persönlicher Habe und Hausrat für sie selbst und für         der betreffenden Person in Jamaika für ihre Dienstzeit\nihre Familienangehörigen und Bediensteten sowie             gewährt.\nvon\n3. Die entsandte Fachkraft hat Anspruch auf\nc) Medikamenten und besonderer Gesundheitskost in\nangemessener Menge für ihren persönlichen                a) Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von\nGebrauch sowie für den persönlichen Gebrauch                 ihr in Durchführung ihres Auftrags vorgenommenen\nihrer Familienangehörigen und Bediensteten                  Handlungen einschließlich mündlicher oder schriftlicher\nÄußerungen,\nbefreit.\nb) Immunität von Festnahme oder Haft in bezug auf von ihr\n(2) Die Bezeichnung „Familienangehörige\" bedeutet im                in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenom-\nZusammenhang mit den in diesem Abkommen                         mene Handlungen und\ngenannten Personen Ehefrau oder Ehemann, Kinder·             c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen\nunter 23 Jahren und, soweit vom Minister für Auswär-            Gepäcks.\ntige Angelegenheiten anerkannt, andere Mitglieder\ndes Haushalts.                                            4. (1) Vorbehaltlich von Gesetzen oder sonstigen Vorschrif-\nten über Zonen, zu denen der Zutritt aus Gründen der\n2. Für die nach Nummer         gewährten Befreiungen gelten               nationalen Sicherheit verboten oder eingeschränkt ist,\nfolgende Bedingungen:                                                 wird der entsandten Fachkraft das Recht gewährt, sich\nin Jamaika frei zu bewegen und zu reisen.\na) die Befreiung nach Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 3 haben\ni) gilt nur für Personen, die für sechs Monate oder               die entsandte Fachkraft und ihre Familienmitglieder\nlänger nach Jamaika entsandt werden;                           das Recht, Jamaika jederzeit zu verlassen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 3. Januar 1984\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhan-\ndels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 2 für\nBolivien                     am        6. Oktober 1983\nGuatemala                    am 11 . November 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Februar 1982 (BGBl.11 S. 181 ).\nBonn, den 3. Januar 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}