{"id":"bgbl2-1984-19-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung über einen Briefwechsel mit der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens","law_date":"1984-08-05T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["528                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 8. Mai 1984\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel\n27 Abs. 2 für\nLuxemburg                                               am 18. November 1983\nMexiko                                                  am         23.Juni 1981\nin Kraft getreten.\nMexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die\nnachstehende Interpretationserklärung abgegeben:\n(Translation)                             (Übersetzung)\nInterpretative Statement                      Interpretationserklärung\nThe Government of Mexico accedes to           Die Regierung von Mexiko tritt dem\nthe International Covenant on Economic,       Internationalen Pakt über wirtschaftliche,\nSocial and Cultural Rights with the under-    soziale und kulturelle Rechte bei mit der\nstanding that article 8 of the Covenant       Maßgabe, daß Artikel 8 des Paktes in der\nshall be applied in the Mexican Republic      Republik Mexiko unter den Vorausset-\nunder the conditions and in conformity        zungen und im Einklang mit den Verfah-\nwith the procedures established in the        ren angewendet wird. die in den anzu-\napplicable provisions of the Political Con-   wendenden Bestimmungen der Verfas-\nstitution of the United Mexican States and   sung der Vereinigten Mexikanischen\nthe relevant implementing legislation.        Staaten und der entsprechenden Durch-\nführungsverordnungen niedergelegt sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. September 1983 (BGBI. II S. 621 ).\nBonn, den 8. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber einen Briefwechsel mit der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nVom 8. Mai 1984\nIn Berlin ist am 15. November 1983 ein Briefwechsel zwischen dem Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Post-\nund Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen\ndes Post- und Fernmeldewesens unterzeichnet worden. Die darin getroffenen\nVereinbarungen über die künftige Ausgleichspauschale sind am 12. Dezem-\nber 1983, die übrigen Vereinbarungen und Erklärungen mit der Unterzeich-\nnung am 15. November 1983 in Kraft getreten.\nDer Briefwechsel und die anläßlich der Unterzeichnung dieses Briefwech-\nsels abgegebenen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nGrosser","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                                     529\nBundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen                                                 Bonn, 15.Novernber1983\nStaatssekretär\nim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik\nHerrn Dr. Manfred Calov\nDDR - 1066 Berlin\nSehr geehrter Herr Staatssekretär!\n1.    Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen    Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise\nunseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein-         eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85\nstimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des            (3. Juni 1984) voll wirksam.\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-       3. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der\ntischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel-        Deutschen Demokratischen Republik werden alle in ihren\ndewesens vorn 30. März 1976, durch den die Vereinba-           Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von\nrung über die Berechnung und Verrechnung der im Post-          Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-\nund Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen Demo-              ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-\nkratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland         len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden\ngegenseitig .erbrachten Leistungen vom 29. April 1970          sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich\nübernommen worden ist, folgendes zu vereinbaren:               gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.\n1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post         4.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nder Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende            blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte\nPauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf          Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-\njährlich                                                       tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen\nDemokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in\n200 Millionen Deutsche Mark\nganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-\nfestgesetzt.                                                   desrepublik Deutschland zulassen.\n1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni                Bis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-\n(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche           sprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepublik\nMark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr)         Deutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-\n100 Millionen Deutsche Mark überweisen.                        schaltet.\n1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über-        5.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nweisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen          blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von\nBetrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah-          der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen\nlung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun-      Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im\ngen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen         Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.\nRepublik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von\n50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und        6. Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nin der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am      blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-\n31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale           keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen\nfür das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet.               für den Fernmeldeverkehr.\n2.    Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der          7. Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Post der\nDeutschen Demokratischen Republik gewährleisten im            Deutschen Demokratischen Republik werden auf der\ngegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf-        Grundlage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer\nzeiten:                                                       Möglichkeiten darauf hinwirken, daß\n- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim-          - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die\nmungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung,               Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die\nmöglichst am Vormittag,                                        gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des\njeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;\n- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-\nmungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung,           - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-\nnungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine\n- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk-             einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den\ntag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver-            Empfänger möglich ist.\nwaltung,\nMit vorzüglicher Hochachtung\n- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk-\ntag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver-                                    Dr. Florian\nwaltung.                                                                               Staatssekretär","530                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik\nMinisterium für Post- und Fernmeldewesen                                                           Berlin, 15. November 1983\nStaatssekretär\nim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Winfried Florian\nD - 5300 Bonn\nSehr geehrter Herr Staatssekretär!\n1.    Ich bestätige Ihnen hiermit, daß als Ergebnis der zwischen     Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden schrittweise\nunseren Delegationen geführten Verhandlungen Überein-          eingeführt und bis zum Jahresfahrplanwechsel 1984/85\nstimmung besteht, in Anwendung des Artikels 11 des             (3. Juni 1984) voll wirksam.\nAbkommens zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Bundes-      3.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fern-        blik und die Deutsche Bundespost werden alle in ihren\nmeldewesens vom 30. März 1976, durch den die Verein-           Kräften stehenden Maßnahmen treffen, um Verluste von\nbarung über die Berechnung und Verrechnung der im              Postsendungen in höchstmöglichem Maße auszuschlie-\nPost- und Fernmeldeverkehr zwischen der Deutschen              ßen. Sie bekräftigen ihre Verpflichtung, sich in allen Fäl-\nDemokratischen Republik und der Bundesrepublik                 len, in denen Postsendungen nicht ausgehändigt worden\nDeutschland gegenseitig erbrachten Leistungen vom              sind, ohne daß ein Haftungsgrund vorliegt, unverzüglich\n29. April 1970 übernommen worden ist, folgendes zu ver-        gegenseitig den Verbleib der Postsendungen mitzuteilen.\neinbaren:\n4.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\n1.1. Die von der Deutschen Bundespost der Deutschen Post             blik wird am 20. Dezember 1983 die Bezirksstädte\nder Deutschen Demokratischen Republik zu vergütende            Rostock, Schwerin, Karl-Marx-Stadt und Suhl sowie wei-\nPauschale wird für den Zeitraum von 1983 bis 1990 auf          tere 240 Ortsnetze in allen Bezirken der Deutschen\njährlich\nDemokratischen Republik für den Fernsprechverkehr in\n200 Millionen Deutsche Mark                     ganztägiger automatischer Betriebsweise aus der Bun-\ndesrepublik Deutschland zulassen.\nfestgesetzt.\nBis Ende Februar 1984 werden 96 zusätzliche Fern-\n1.2. Die Deutsche Bundespost wird jeweils am 30. Juni\nsprechleitungen in der Verkehrsrichtung Bundesrepablik\n(für das 1. Kalenderhalbjahr) 100 Millionen Deutsche\nDeutschland - Deutsche Demokratische Republik ge-\nMark und am 31. Dezember (für das 2. Kalenderhalbjahr)\nschaltet.\n100 Millionen Deutsche Mark überweisen.\n1.3. Die Deutsche Bundespost wird zusammen mit der Über-        5.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nweisung der Pauschale für das Kalenderjahr 1983 einen          blik wird am 20. Dezember 1983 für den Telexverkehr von\nBetrag von 100 Millionen Deutsche Mark als Vorauszah-          der Bundesrepublik Deutschland nach der Deutschen\nlung auf die in den Folgejahren fälligen Pauschalzahlun-       Demokratischen Republik vier weitere Telexleitungen im\ngen an die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen          Telexbündel Hamburg DVSt- Berlin Telex-lVSt schalten.\nRepublik überweisen. Dieser Betrag wird in Höhe von\n50 Millionen Deutsche Mark am 31. Dezember 1987 und        6.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nin der restlichen Höhe von 50 Millionen Deutsche Mark am       blik gewährleistet im Rahmen der technischen Möglich-\n31. Dezember 1990 bei der Überweisung der Pauschale            keiten die Betriebsfähigkeit der geschalteten Leitungen\nfür das Kalenderjahr 1987 bzw. 1990 verrechnet.                für den Fernmeldeverkehr.\n2.    Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-      7.  Die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und die Deutsche Bundespost gewährleisten im             blik und die Deutsche Bundespost werden auf der Grund-\ngegenseitigen Postverkehr grundsätzlich folgende Lauf-        lage der bestehenden Abkommen im Rahmen ihrer Mög-\nzeiten:                                                       lichkeiten darauf hinwirken, daß\n- Übergabe von Briefen und Postkarten an die Bestim-           - der Mißbrauch des Post- und Fernmeldeverkehrs für die\nmungsverwaltung am 2. Werktag nach Auflieferung,              Übermittlung von Nachrichten und Gegenständen, die\nmöglichst am Vormittag,                                       gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften des\njeweils anderen Staates verletzen, verhindert wird;\n- Übergabe von Päckchen und Paketen an die Bestim-\nmungsverwaltung am 3. Werktag nach Auflieferung,           - nur solche Postsendungen übergeben werden, die ord-\nnungsgemäß verpackt und deklariert sind, so daß eine\n- Aushändigung von Briefen und Postkarten am 2. Werk-            einwandfreie Beförderung und Auslieferung an den\ntag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver-           Empfänger möglich ist.\nwaltung,\n- Aushändigung von Päckchen und Paketen am 3. Werk-                                      Mit vorzüglicher Hochachtung\ntag nach dem Eingang im Bereich der Bestimmungsver-                                   Dr. Calov\nwaltung.                                                                              Staatssekretär","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                     531\nErklärung\ndes Staatssekretärs im Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der\nBundesrepublik Deutschland, Dr. Winfried Florian, gegenüber dem Staatssekretär im\nMinisterium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik,\nDr. Manfred Calov\nDie im Briefwechsel vom 15. November 1983 getroffenen Vereinbarungen über die\nkünftige Ausgleichspauschale für die Abgeltung der im gegenseitigen Post- und Fern-\nmeldeverkehr erbrachten Leistungen treten erst in Kraft, wenn auf seiten der Deut-\nschen Bundespost die haushaltsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sobald\ndies der Fall ist, wird das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der\nBundesrepublik Deutschland das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik hierüber unterrichten.\n15. November 1983\nErklärung\ndes Staatssekretärs im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen\nDemokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär Im Bun-\ndesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,\nDr. Winfried Florian, zu Fragen der Durchführung des Postverkehrs\nIch bin bevollmächtigt, namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik, folgendes zu erklären:\nDie Deutsche Demokratische Republik wird im Geschenkpaket- und -päckchenver-\nkehr über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus weitere Erleichterungen durch-\nführen.\nDas betrifft:\n- die Aufhebung der gegenwärtig bestehenden Begrenzung der Einfuhr von\n12 Geschenksendungen jährlich pro Person;\n- weitere Erleichterungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln durch eine wesentliche\nErweiterung der Liste der Arzneimittel, die für eine Einfuhr zugelassen werden und\nErlaß von Regelungen, die den Empfängern in der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik in vereinfachter Form den Nachweis eines entsprechenden Erfordernisses und\ndie Einfuhr dieses Arzneimittels ermöglichen.\n15. November 1983\nErklärung\ndes Staatssekretärs Im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen\nDemokratischen Republik, Dr. Manfred Calov, gegenüber dem Staatssekretär im Bun-\ndesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland,\nDr. Winfried Florian, zu Fragen des Femmeldetransitverkehrs zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Berlin (West)\nDie Deutsche Demokratische Republik stimmt der Errichtung und dem Betrieb eines\nLichtleiterkabels, das ausschließlich für den Fernmeldetransitverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Berlin (West) genutzt wird, auf dem Territorium der\nDeutschen Demokratischen Republik zu. Dabei wird davon ausgegangen, daß die der\nDeutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen für c;iie Errichtung\ndieses Lichtleiterkabels von der Bundesrepublik Deutschland getragen und ein ange-\nmessenes Entgelt für deren Nutzung vereinbart wird.\nDie Deutsche Demokratische Republik ist bereit, Verhandlungen darüber kurzfristig\nzu führen und abzuschließen.\n15. November 1983","532                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 1984\nIn Harare ist am 6. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Dartehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nund                                bis c, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  beitrag wird nach Maßgabe des Buchstaben d dieses Absat-\nzes verwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             a) bis zu 17 200 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen\nzweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nSimbabwe,\n.,Neubau ländlicher Straßen\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             b) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millio-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Flugsicherungsan-\ngen und zu vertiefen,                                                    lagen\"\nc) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nsche Mark) für das Vorhaben „Bewässerungsprogramm II\"\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nd) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III\".\nin Simbabwe beizutragen,                                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\n12. bis 14. September 1983 in Bonn und das Verhandlungs-             träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nprotokoll vom 14. September 1983, sowie auf den Briefwech-           wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nsel vom 8., 12. und 28. Dezember 1983 -                              der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1                                 (4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit-       Simbabwe durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu\ninsgesamt 62 200 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Mil-              (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nlionen zweihunderttausend Deutsche Mark) und einen nicht            maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen\nzurückzahl baren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM         umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.              det werden."]}