{"id":"bgbl2-1984-19-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-04-19T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                                      523\nArtikel 4                               Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich          bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und                                           Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nersch•.ve: • ,, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung    land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik DeutschlanC, legt beson-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 12. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Fahrah\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Aprll 1984\nIn Rangun ist am 7. März 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 7. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","524                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nund                              vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\ndie Regierung                          Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union -\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-      wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nschen Republik Birmanische Union,                                werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ngen und zu vertiefen,                                            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechtsvorschriften unterliegen.\nin Birma beizutragen,                                               (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom                gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\n10. Februar 1984 über die Regierungsverhandlungen in             in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nRangun,                                                          lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                               Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\n(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland er-         Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmöglicht es der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-    Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nnische Union oder einem anderen von beiden Regierungen           sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-            erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und zur      sche Union erhoben werden.\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen                                    Artikel 4\nZusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis\nzu insgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen          (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-         Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die\n(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden      freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der\nfür folgende Vorhaben verwendet:                                 Bundesrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die\na) Darlehen bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig    die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nMillionen Deutsche Mark) für die Rehabilitierung der        führen.\nZementfabrik Thayetmyo                                          (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nb) Darlehen bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen   republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-\nDeutsche Mark) für die Lieferung von Diesel-Rangierloko-     schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich\nmotiven                                                     aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus\nc) Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen    dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-\nDeutsche Mark) für die Lieferung von Ersatzteilen für Die-   mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-\nsellokomotiven und von Werkstattausrüstungen (projekt-      listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-\nbestimmte Warenhilfe)                                        ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-\nd) Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Mil-     desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforder-\nlionen Deutsche Mark) für den Kraftwerksteil des Mehr-       lichen Genehmigungen.\nzweckstaudamms Kinda\ne) Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen DM (in Worten:                                   Artikel 5\ndrei Millionen Deutsche Mark) für Studien- und Experten-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfonds II.                                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-"]}