{"id":"bgbl2-1984-19-4","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Mai 1984 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain","law_date":"1984-01-06T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["514                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Mai 1984\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain\nVom 1. Juni 1984\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nGroßgmain/Bayerisch Gmain nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Mai\n1984 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem\nGebiet errichtet; außerdem kann die österreichische Grenzabfertigung auf\ndeutschem Gebiet durchgeführt werden. Die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nBonn, den 1. Juni 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                           515\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n51~511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nGroßgmain/Bayerisch Gmain folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain werden auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet; österreichische Bedien-\nstete können auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\numfaßt\n1. auf österreichischem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anla-\ngen und Räume, und zwar\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen Abfertigungsraum (einschließ-\nlich der Ein- und Ausgänge), die sanitären Anlagen und den Durchsuchungs-\nraum;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, im\nWestteil des Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;\n2. auf deutschem Gebiet\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Verkehrsflächen\nmit den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze bis zur Einmündung in die Kreis-\nstraße BGL 4 einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. Juli 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 3. Mai 1984\nL.S.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn"]}