{"id":"bgbl2-1984-19-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-10-05T00:00:00Z","page":532,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["532                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 1984\nIn Harare ist am 6. April 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Dartehen werden nach Maßgabe der Buchstaben a\nund                                bis c, wenn nach Prüfung der einzelnen Vorhaben die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, der Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  beitrag wird nach Maßgabe des Buchstaben d dieses Absat-\nzes verwendet:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             a) bis zu 17 200 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen\nzweihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nSimbabwe,\n.,Neubau ländlicher Straßen\"\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             b) bis zu 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millio-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Flugsicherungsan-\ngen und zu vertiefen,                                                    lagen\"\nc) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nsche Mark) für das Vorhaben „Bewässerungsprogramm II\"\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nd) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Mark) für das Vorhaben „Studien- und Expertenfonds III\".\nin Simbabwe beizutragen,                                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\n12. bis 14. September 1983 in Bonn und das Verhandlungs-             träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nprotokoll vom 14. September 1983, sowie auf den Briefwech-           wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nsel vom 8., 12. und 28. Dezember 1983 -                              der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Vorhaben von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1                                 (4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorha-\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit-       Simbabwe durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu\ninsgesamt 62 200 000,- DM (in Worten: zweiundsechzig Mil-              (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nlionen zweihunderttausend Deutsche Mark) und einen nicht            maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen\nzurückzahl baren Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM         umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.              det werden."]}