{"id":"bgbl2-1984-19-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen","law_date":"1984-05-15T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                                   535\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen\nVom 15. Mai 1984\nIn Ansbach ist am 12. Mai 1984 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Landwirtschaft und Fischerei der\nNiederlande über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen unter-\nzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 6\nam 12. Mai 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nJung\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Landwirtschaft und Fischerei\nder Niederlande\nüber eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen\nDer Bundesminister                                                  Artikel 2\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                ( 1) Kooperationspartner werden die ·zum jeweiligen For-\nder Bundesrepublik Deutschland                   schungsbereich der Vertragsparteien gehörenden einschlägi-\nund                                gen Forschungseinrichtungen sein, auf deutscher Seite insbe-\nsondere die Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft\nder Minister für Landwirtschaft und Fischerei\nBraunschweig-Völkenrode (FAL) und die Bundesforschungs-\nder Niederlande\nanstalt für gartenbauliche Pflanzenzüchtung, auf niederländi-\n(im folgenden Vertragsparteien genannt)\nscher Seite insbesondere die Stichting voor Plantenveredeling\n(SVP) und das lnstituut voor de Veredeling van Tuinbouw-\n- gestützt auf die Vereinbarung vom 30. September 1968\ngewassen (IVT). Über die konkrete Einbeziehung der For-\nüber eine deutsch-niederländische Zusammenarbeit auf dem\nschungseinrichtungen in die Zusammenarbeit wird im Einzel-\nGebiet der Agrarforschung -\nfall die Kommission entscheiden. Die gesetzlichen und sat-\nzungsmäßigen Aufgaben sowie die organisatorischen und\nsind wie folgt übereingekommen:\nadministrativen Strukturen der beteiligten Forschungseinrich-\ntungen bleiben hiervon unberührt.\nArtikel 1\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird einem\n(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Siche-     »Deutsch-niederländischen Kuratorium für pflanzengeneti-\nrung pflanzengenetischer Ressourcen zusammenarbeiten.            sche Ressourcen\" (Kuratorium) obliegen, dem ein Sekretariat\n(2) Die Zusammenarbeit soll grundsätzlich alle landwirt-      beigegeben wird. Das Kuratorium wird seinen Sitz abwech-\nschaftlich und gärtnerisch nutzbaren Pflanzenarten umfassen      selnd für jeweils fünf Jahre in den Niederlanden oder in der\nund die gesamten im jeweiligen Forschungsbereich der Ver-        Bundesrepublik Deutschland an jeweils einem von der Kom-\ntragsparteien vorhandenen Wildarten und Primitivformen           mission zu bestimmenden Ort haben, und zwar in den ersten\nsowie die nicht mehr im Verkehr befindlichen Sorten einbezie-    fünf Jahren in den Niederlanden.\nhen. Die Einzelheiten werden von der gemäß Artikel 3 der Ver-       (3) Das Kuratorium wird aufgrund von Beschlüssen der\neinbarung vom 30. September 1968 gebildeten deutsch-nie-         Kommission neue Kooperationsaktivitäten auf dem Gebiet der\nderländischen Kommission für Agrarforschung (Kommission)         Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen initiieren sowie\nauf Vorschlag des Kuratoriums (Artikel 2 Absatz 2) festgelegt.   bestehende koordinieren und begleiten.","536                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halb1ährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzughch Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3.30 DM zuzuglich 0.80 DM Versand-                         Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\n(4) Das Kuratorium wird sich bemühen, die auf nationaler                           Minister für Landwirtschaft und Fischerei der Niederlande\nund internationaler Ebene bestehenden Genbanken in die                                 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-\nZusammenarbeit einzubeziehen.                                                          rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 6\n(1) Die Einzelheiten über Zusammensetzung, Aufgaben und\n(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeich-\nFinanzierung des Kuratoriums und seines Sekretariats werden                           nung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlän-\nvon den Vertragsparteien festgelegt.                                                  gert sich danach stillschweigend um jeweils weitere fünf\n(2) Die Kommission wird eine Geschäftsordnung erlassen                            Jahre. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung mit einer\nund darüber hinaus über alle aus der Zusammenarbeit sich                              Frist von einem Jahr schriftlich kündigen. Im Falle der Kündi-\nergebenden Streitpunkte und Meinungsverschiedenheiten                                 gung entscheidet die Kommission auf Vorschlag des Kurato-\nsowie über die ihr vom Kuratorium vorgetragenen Fragen ent-                           riums (Artikel 2 Absatz 2) über Verteilung und Verwendung der\nscheiden.                                                                             von den Vertragsparteien gesammelten Genressourcen und\nArtikel 4                                          der dazu vorliegenden Daten.\n( 1) Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung kann auf                           (2) Die Zusammenarbeit im Bereich der knollentragenden\nForschungseinrichtungen weiterer Länder ausgedehnt wer-                               Solanumarten (Kartoffeln) wird fortgesetzt. Die entsprechende\nden.                                                                                  Vereinbarung vom 5. Februar 1974 zwischen dem Bundesmi-\nnister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundes-\n(2) Aus einem solchen Beitritt sich ergebende Folgen für                         republik Deutschland und dem Minister für Landwirtschaft und\ndiese Vereinbarung werden zwischen beiden Seiten einver-                              Fischerei des Königreichs der Niederlande über die Zusam-\nnehmlich geregelt.                                                                    menarbeit zwischen der Stichting voor Plantenveredeling in\nWageningen und dem Institut für Pflanzenbau und Saatgutfor-\nArtikel 5\nschung der Forschungsanstalt für Landwirtschaft Braun-\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern                          schweig-Völkenrode (FAL) in Braunschweig geht in diese Ver-\nnicht der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                            einbarung auf. Sie gilt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinba-\nForsten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem                                  rung als aufgehoben.\nGeschehen zu Ansbach am 12. Mai 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Langwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nDer Minister für Landwirtschaft und Fischerei\nder Niederlande\nG. J. M. Braks"]}