{"id":"bgbl2-1984-19-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":19,"date":"1984-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_19.pdf#page=10","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-29T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["522                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 1984\nIn Dschibuti ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dschibuti über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\n-    Bonn, den 29. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der.Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Dschibuti zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\ndie Regierung der Republik Dschibuti -                 träge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ung des Vorhabens „Verbesserung von Fähranlegern\" von der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,\nDschibuti,                                                          findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nin der Republik Dschibuti beizutragen -                             Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ten unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Dschibuti von der Kreditan-        Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n,,Verbesserung von Fähranlegern\" einen Finanzierungs-               öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbeitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten: zwei Millionen            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                    Republik Dschibuti erhoben werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                                      523\nArtikel 4                               Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich          bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und                                           Artikel 6\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                    lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nersch•.ve: • ,, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung    land gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik DeutschlanC, legt beson-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 12. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nMoumin Bahdon Fahrah\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Aprll 1984\nIn Rangun ist am 7. März 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 7. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","524                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nund                              vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\ndie Regierung                          Birmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union -\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      men gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-      wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nschen Republik Birmanische Union,                                werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ngen und zu vertiefen,                                            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechtsvorschriften unterliegen.\nin Birma beizutragen,                                               (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom                gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\n10. Februar 1984 über die Regierungsverhandlungen in             in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nRangun,                                                          lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                               Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\n(1) Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland er-         Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmöglicht es der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-    Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nnische Union oder einem anderen von beiden Regierungen           sammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditan-            erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und zur      sche Union erhoben werden.\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung von Vorhaben der Finanziellen                                    Artikel 4\nZusammenarbeit erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis\nzu insgesamt 80 Millionen DM (in Worten: achtzig Millionen          (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-         Union gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die\n(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmittel werden      freie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der\nfür folgende Vorhaben verwendet:                                 Bundesrepublik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die\na) Darlehen bis zu 42 Millionen DM (in Worten: zweiundvierzig    die Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nMillionen Deutsche Mark) für die Rehabilitierung der        führen.\nZementfabrik Thayetmyo                                          (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nb) Darlehen bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen   republik Deutschland, und die, die die Flagge der Sozialisti-\nDeutsche Mark) für die Lieferung von Diesel-Rangierloko-     schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich\nmotiven                                                     aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus\nc) Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen    dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-\nDeutsche Mark) für die Lieferung von Ersatzteilen für Die-   mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-\nsellokomotiven und von Werkstattausrüstungen (projekt-      listischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-\nbestimmte Warenhilfe)                                        ligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-\nd) Darlehen bis zu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Mil-     desrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforder-\nlionen Deutsche Mark) für den Kraftwerksteil des Mehr-       lichen Genehmigungen.\nzweckstaudamms Kinda\ne) Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen DM (in Worten:                                   Artikel 5\ndrei Millionen Deutsche Mark) für Studien- und Experten-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfonds II.                                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                                   525\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-             land gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-          Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                    treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich                                      Artikel 7\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 7. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Türk\nBotschafter\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union\nThura U Tun Tin\nStellvertretender Premierminister\nund Minister für Planung und Finanzen\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 7. Mai 1984\n1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und\npolitische Rechte (BGBI. 1973 US. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2\nfür\nLuxemburg                                              am 18. November 1983\nMexiko                                                 am           23. Juni 1981\nnach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Erklärungen und Vor-\nbehalte in Kraft getreten.\n2. Luxemburg hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am\n18. August 1983\na) die folgenden rnterpretationserklärungen abgegeben und die nachste-\nhenden Vorbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n«Declaration interpretative:           ,,Interpretationserklärung:\nLe Gouvernement luxembour-              Die luxemburgische Regierung vertritt\ngeois considere que la disposition      die Auffassung, daß die Bestimmung des\nde l'article 10, paragraphe 3, selon    Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche\nlaquelle les jeunes delinquants         Straffällige von Erwachsenen zu trennen\nsont separes des adultes et             und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung\nsoumis a un regime approprie a          entsprechend zu behandeln sind, sich\nleur äge et ä leur statut legal, vise   ausschließlich auf gerichtliche· Maßnah-\nexclusivement les mesures judici-       men bezieht, die in der durch das luxem-\naires prevues par le regime de pro-     burgische Jugendschutzgesetz gestalte-\ntection des mineurs d'äge, orga-        ten Regelung zum Schutz Minderjähriger\nnise par la loi luxembourgeoise         vorgesehen sind. Hinsichtlich anderer\nrelative a la protection de la          jugendlicher Straffälliger, für die das all-","526                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\njeunesse. A l'egard des autres         gemeine Recht gilt, beabsichtigt die\njeunes delinquants relevant du         luxemburgische Regierung, sich die Mög-\ndroit commun, le Gouvernement          lichkeit vorzubehalten, gegebenenfalls\nluxembourgeois entend se reser-        flexiblere und im Interesse der Betroffe-\nver la possibilite d'adopter des       nen selbst ausgestaltete Maßnahmen zu\nmesures eventuellement plus            treffen.\nsouples et concues dans l'interet\nmeme des personnes concernees.\nDeclaration interpretative:            Interpretationserklärung:\nLe Gouvernement luxembour-           Die luxemburgische Regierung erklärt,\ngeois declare appliquer le para-       daß sie Artikel 14 Absatz 5 als nicht\ngraphe 5 de l'article 14 comme         unvereinbar mit den luxemburgischen\nn'etant pas incompatible avec les      Rechtsvorschriften anwenden wird, die\ndispositions legales luxembour-        vorsehen, daß nach einem Freispruch\ngeoises qui prevoient qu'apres un      oder einer Verurteilung durch ein erstin-\nacquittement ou une condamna-          stanzliches Gericht ein höheres Gericht\ntion prononces par un tribunal de      eine Strafe verhängen, die verhängte\npremiere instance une juridiction      Strafe bestätigen oder eine höhere Strafe\nsuperieure peut prononcer une          für dieselbe Zuwiderhandlung verhängen\npeine, ou confirmer la peine pro-      kann, daß dies aber der im Appellations-\nnoncee ou infliger une peine plus      verfahren schuldig gesprochenen Person\nsevere pour la meme infraction,        nicht das Recht gibt, sich wegen dieser\na\nmais qui ne donnent pas Ja per-        Verurteilung an eine noch höhere Appel-\nsonne dectaree coupable en appet       lationsinstanz zu wenden.\nle droit de soumettre cette con-\na\ndamnation une juridiction d'appet\nencore plus etevee.\nReserve:                                Vorbehalt:\nLe Gouvernement luxembour-            Die luxemburgische Regierung erklärt\ngeois declare encore que l'ar-          ferner, daß Artikel 14 Absatz 5 keine\nticle 14, paragraphe 5, ne s'appli-     Anwendung auf Personen findet, die nach\nquera pas aux personnes qui, en         luxemburgischem Recht unmittelbar an\nvertu de ta loi tuxembourgeoise,        ein höheres Gericht verwiesen oder vor\nsont directement deferees ä une         das Schwurgericht gestellt werden.\njuridiction superieure ou traduites\ndevant la Cour d' Assises.\nReserve:                               Vorbehalt:\nLe Gouvernement luxembour-           Die luxemburgische Regierung nimmt\ngeois accepte la disposition de        die Bestimmung des Artikels 19 Absatz 2\nI' article 19, paragraphe 2, ä condi-  unter der Voraussetzung an, daß sie\ntion qu'elle ne l'empeche pas de       dadurch nicht daran gehindert wird,\nsoumettre des entreprises de           Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunterneh-\nradiodiffusion, de telediffusion ou    men einem Genehmigungsverfahren zu\nde cinema ä un regime d'autorisa-      unterwerfen.\ntions.\nReserve:                               Vorbehalt:\nLe Gouvernement luxembour-            Die luxemburgische Regierung erklärt,\ngeois declare qu'il n'estime pas       daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für\netre oblige de legiferer dans le       den Bereich des Artikels 20 Absatz 1\ndomaine de l'article 20, paragra-      Gesetze zu erlassen, und daß der\nphe 1, et que l'ensemble de            gesamte Artikel 20 unter Berücksichti-\nl'article 20 sera applique en tenant   gung des in den Artikeln 18, 19 und 20 der\ncompte des droits ä la liberte de       Allgemeinen Erklärung der Menschen-\npensee et de religion, d'opinion, de   rechte verkündeten und in den Artikeln\nreunion et d'association procla-        18, 19, 21 und 22 dieser Übereinkunft\nmes par les articles 18, 19 et 20 de    bekräftigten Rechts auf Gedanken- und\nla Declaration universelle des          Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit\ndroits de l'homme et reaffirmes aux     sowie auf Versammlungs- und Vereini-\narticles 18, 19, 21 et 22 du susdit    gungsfreiheit angewendet wird.\"\ninstrument.•\nb) ferner die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 Abs. 1 des Pakts\nabgegeben:\n(Übersetzung)\nccle Gouvernement luxembour-         „Die luxemburgische Regierung erkennt\ngeois reconnait, conformement ä        gemäß Artikel 41 die Zuständigkeit des in\nl'article 41, la competence du        Artikel 28 des Paktes genannten Aus-\nComite des droits de l'homme vise     schusses für Menschenrechte zur Entge-\na  l'article 28 du Pacte pour rece-   gennahme und Prüfung von Mitteilungen\nvoir et examiner les communica-       an, in denen ein Vertragsstaat geltend","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1984                            527\ntions dans lesquelles un Etat partie      macht, ein anderer Vertragsstaat komme\npretend qu'un autre Etatpartie ne         seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt\ns'acquitte pas de ses obligations         nicht nach.\"\nau titre dudit Pacte ...\n3. Mexiko hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 23. März 1981 die\nfolgenden Interpretationserklärungen abgegeben und die nachstehenden\nVorbehalte gemacht:\n(Translation)                                  (Übersetzung)\nInterpretative statements:                    Interpretationserklärungen:\nArticle 9, paragraph 5. Under the             Artikel 9 Absatz 5. Nach der Verfassung\nPolitical Constitution of the United          der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nMexican States and the relevant               und den entsprechenden Durchführungs-\nimplementing legislation, every indivi-        verordnungen genießt jeder die auf straf-\ndual enjoys the guarantees relating to         rechtlichem Gebiet darin vorgesehenen\npenal matters embodied therein, and            Garantien, und folglich darf niemand\nconsequently no person may be                  unrechtmäßig festgenommen oder in Haft\nunlawfully arrested or detained.              gehalten werden. Jedoch hat jeder, der\nHowever, if by reason of false accusa-        aufgrund falscher Anschuldigung oder\ntion or complaint any individual suffers       Anklage eine Verletzung dieses Grund-\nan infringement of this basic right, he       rechts erleidet, unter anderem nach den\nhas, inter alia, under the provisions of      einschlägigen Gesetzen einen Anspruch\nthe appropriate laws, an enforceable          auf wirksame und angemessene Ent-\nright to just compensation.                    schädigung.\nArticle 18. Under the Political Con-           Artikel 18. Nach der Verfassung der\nstitution of the United Mexican States,        Vereinigten Mexikanischen Staaten steht\nevery person is free to profess his pre-       es jedem frei, sich zu der religiösen Welt-\nferred religious belief and to practice        anschauung zu bekennen, die ihm am\nits ceremonies, rites and religious            meisten zusagt, und ihre Bräuche, feier-\nacts, with the limitation, with regard to      lichen und religiösen Handlungen auszu-\npublic religious acts, that they must be       üben, mit der Einschränkung in bezug auf\nperformed in places of worship and,          öffentliche religiöse Handlungen, daß sie\nwith regard to education, that studies       nur in Gotteshäusern vorgenommen wer-\ncarried out in establishments de-            den dürfen, und in bezug auf die Erzie-\nsigned for the professional education        hung, daß die in den Einrichtungen für die\nof ministers of religion are not officially  berufliche Ausbildung von Geistlichen\nrecognized. The Government of                durchgeführten Studien nicht amtlich\nMexico believes that these limitations       anerkannt werden. Die Regierung von\nare included among those established         Mexiko vertritt die Ansicht, daß diese Ein-\nin paragraph 3 of this article.              schränkungen zu den in Absatz 3 dieses\nArtikels vorgesehenen gehören.\nReservations:                                Vorbehalte:\nArticle 13. The Government of                 Artikel 13. Die Regierung von Mexiko\nMexico makes a reservation to this           bringt wegen des derzeitigen Wortlauts\narticle, in view of the present text of      des Artikels 33 der Verfassung der Ver-\narticle 33 of the Political Constitution      einigten Mexikanischen Staaten einen\nof the United Mexican States.                 Vorbehalt ZU Artikel 13 an.\nArticle 25, subparagraph (b). The             Artikel 25 Buchstabe b. Die Regierung\nGovernment of Mexico also makes a            von Mexiko bringt ferner einen Vorbehalt\nreservation to this provision, since         zu dieser Bestimmung an, da Artikel 130\narticle 130 of the Political Constitution     der Verfassung der Vereinigten Mexikani-\nof the United Mexican States provides        schen Staaten bestimmt, daß Geistliche\nthat ministers of religion shall have        weder ein aktives noch ein passives\nneither an active nor a passive vote,        Wahlrecht besitzen noch das Recht\nnor the right to form associations for       haben, sich zu politischen Zwecken\npolitical purposes.                          zusammenzuschließen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 30. September 1983 (BGBl.11\nS. 655) und vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 259).\nBonn, den 7. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}