{"id":"bgbl2-1984-18-13","kind":"bgbl2","year":1984,"number":18,"date":"1984-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_18.pdf#page=2","order":13,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-luxemburgischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1984-04-27T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["498                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-luxemburgischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 27. April 1984\nDas Auswärtige Amt und dre Botschaft des Großherzogtums Luxemburg in\nBonn haben mit den Verbalnoten vom 6. März/18. Aprif 1984 die Angaben zu\nArtikel 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Abkommens von 3. Juni 1982 zwischen der\nBundesrepubfik DeutschJand und dem Großherzogtum Luxemburg über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-\nurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\n(BGBI. 1983 II S. 698) mitgeteilt.\nDie Verbalnote des Auswärtigen Amtes mit den ihr beigefügten Anlagen und\ndie Verbalnote der Botschaft des Großherzogtums Luxemburg mit den ihr in\ndeutscher Sprache beigefügten Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1984\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984                     499\nA\nAuswärtiges Amt\n510-513.01 LUX\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Großherzogtums Luxemburg\nunter Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 3. Juni\n1982 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personen-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen anbei\n- einen Auszug aus dem Personenstandsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\nmit dem Wortlaut des § 69 b Absatz 1 dieses Gesetzes und\n- die Zusammenstellung von Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deut-\nschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,\nzu übersenden.\nDas Auswärtige Amt wäre dankbar, wenn die Botschaft ihm möglichst bald die ent-\nsprechenden Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Nummern 1 und 2 (hinsichtlich\nLuxemburg) übermitteln könnte.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Großherzogtums\nLuxemburg erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nL. S.               Bonn, den 6. März 1984\nAn die\nBotschaft des\nGroßherzogtums Luxemburg\nBonn\nAnlage 1\nAuszug\naus dem Personenstandsgesetz\nin der im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer 211-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zu1etzt geändert durch § 15\ndes Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBI. 1S. 1654)\n§ 69b\n(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur\nEheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Stan-\ndesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen\neines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standes-\nbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.\n(2) .. .\n(3) .. .","500                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnlage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,\n1.\nfür deutsche Verlobte,                             für luxemburgische Verlobte,\ndie ledig und voll geschäftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen              1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen\neines solchen des Aufenthalts, bei                   eines solchen des letzten gewöhnli-\nFehlen auch eines solchen des letzte:,               chen Aufenthalts im Großherzogtum\ngewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-                 Luxemburg;\ndesrepublik Deutschland (Aufent-\nhaltsbescheinigung) mit Angabe des               2. Bescheinigung des Meldeamtes über\nFamilienstandes;        Gültigkeitsdauer:            den Familienstand; Gültigkeitsdauer:\nsechs Monate;                                        sechs Monate;\n2. beglaubigte Abschrift oder Auszug                3. Geburtsurkunde oder Offenkundig-\naus dem Familienbuch der Eltern; falls              keitsurkunde;\ndie Geburt in einem Familienbuch\nnicht eingetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden ist,\nAbstammungsurkunde;\n3. Bescheinigung des den Antrag entge•              4. Bescheinigung des den Antrag entge-\ngen nehmenden Standesbeamten, daß                    gennehmenden Standesbeamten, daß\nihm eine Staatsangehörigkeitsur-                     ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis\nkunde oder ein Reisepaß oder Perso-                , vorgelegen hat.\nnalausweis         der   Bundesrepublik\nDeutschland oder ein Berliner behelfs•\nmäßiger Personalausweis vorgelegen\nhat.\nII.\nfür deutsche Verlobte,                             für luxemburgische Verlobte,\ndie noch nicht ehemündig oder die entmündigt sind\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Mann oder Frau zwischen 16 und 18\nJahren:\nAusfertigung des Beschlusses des\ndeutschen Vormundschaftsgerichts\nüber die Befreiung vom Erfordernis der\nEhemündigkeit (Befreiung wird nur\nerteilt, wenn der zukünftige Ehegatte\nvolljährig ist);\n2. Mann oder Frau zwischen 16 und 18\nJahren (zusätzlich zu 1.):\nEinwilligung des gesetzlichen Vertre-\nters und der Sorgeberechtigten oder\nAusfertigung des mit dem Zeugnis der\nRechtskraft versehenen Beschlusses\ndes deutschen Vormundschaftsge-\nrichts, der die verweigerte Einwilligung\ndes gesetzlichen Vertreters oder der\nSorgeberechtigten ersetzt;\nbei geschiedener Ehe der Eltern:\nAusfertigung des Beschlusses des\ndeutschen Vormundschafts- oder\nFamiliengerichts über die elterliche\nSorge oder Ausfertigung des mit dem\nZeugnis der Rechtskraft versehenen\nScheidungsurteils, in dem die Rege-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984                            501\nlung der elterlichen Sorge getroffen\nworden ist, oder Bescheinigung des\nden Antrag entgegennehmenden\nStandesbeamten, daß ihm eine dieser\nEntscheidungen vorgelegen hat;\n3. bei Entmündigung:\nEinwilligung des gesetzlichen Vertre-\nters (wegen Geisteskrankheit Ent-\nmündigte können die Ehe nicht schlie-\nßen).\nIII.\nfür deutsche Verlobte,                            für luxemburgische Verlobte,\ndie verheiratet gewesen sind\noder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen\n(zusätzlich zu 1.\nund - für deutsche Verlobte -\ngegebenenfalls auch zu 11.):\n1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug              1. Heiratsurkunden über alle früheren\naus dem Familienbuch der letzten Ehe;             Ehen;\nfalls die Ehe nicht in einem Familien-\nbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde\nder letzten Ehe;\n2. Nachweis der Auflösung oder der                2. Nachweis der Auflösung oder der\nNichtigerklärung der früheren Ehen:                Nichtigerklärung der früheren Ehen:\na) bei Tod des früheren Ehegatten:                 a) bei Tod des frühren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                  Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Feststel-              b) bei Todeserklärung oder Feststei-\nlung der Todeszeit des früheren                 lung des Todes des früheren Ehe-\nEhegatten:                                       gatten:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis                 Geburtsurkunde mit dem Vermerk\nder      Rechtskraft     versehenen              über die gerichtliche Entscheidung\ngerichtlichen Entscheidung oder                  oder rechtskräftige gerichtliche\nbeglaubigte Abschrift aus dem                   Entscheidung;\nBuch für Todeserklärungen des\nStandesamts I in Berlin (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oder                  c) bei Scheidung, Aufhebung oder\nNichtigerklärung einer früheren                  Nichtigerklärung einer früheren\nEhe:                                             Ehe:\nAusfertigung der mit dem Zeugnis                 Heiratsurkunde mit dem Vermerk\nder      Rechtskraft     versehenen              über die gerichtliche Entscheidung\ngerichtlichen Entscheidung;                     oder rechtskräftige gerichtliche\nEntscheidung;\nfalls die Entscheidung nicht von                 falls zur Zeit der Entscheidung der\neinem deutschen Gericht getroffen               frühere Ehegatte ebenfalls luxem-\nworden ist, außerdem:                           burgischer Staatsangehöriger war\nBescheid der deutschen Landes-                  und die Entscheidung weder von\njustizverwaltung über die Feststel-             einem luxemburgischen noch von\nlung, daß die Voraussetzungen für               einem deutschen Gericht getroffen\ndie Anerkennung der Entschei-                    worden ist oder· der frühere Ehe-\ndung vorliegen, oder Antrag auf                  gatte     nicht     luxemburgischer\nentsprechende Feststellung, den                  Staatsangehöriger war und die\nder deutsche Standesbeamte an                   Entscheidung nicht von einem\ndie zuständige Landesjustizver-                  deutschen Gericht getroffen wor-\nwaltung weiterleiten wird;                       den ist, außerdem:\nBescheid der deutschen Landes-\njustizverwaltung über die Feststel-\nlung, daß die Voraussetzungen für\ndie Anerkennung der Entschei-\ndung vorliegen, oder Antrag auf\nentsprechende Feststellung, den\nder deutsche Standesbeamte an\ndie zuständige Landesjustizver-\nwaltung weiterleiten wird.","502                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nein Nachweis nach den Buchstaben a,\nb oder c braucht nicht beigefügt zu\nwerden, wenn\n- die für die letzte Ehe nach Num-\nmer 1 vorzulegende Personen-\nstandsu rkunde einen Vermerk über\ndie Auflösung oder die Nichtigerklä-\nrung der Ehe enthält,\n- für eine frühere Ehe gleichfalls eine\nbeglaubigte Abschrift oder ein Aus-\nzug aus dem Familienbuch oder\neine Heiratsurkunde mit einem ent-\nsprechenden Vermerk beigefügt\nwird;\n3. bei Wiederverheiratung der Frau vor\nAblauf von zehn Monaten seit Auflö-\nsung oder Nichtigerklärung der früh-\nren Ehe:\nAntrag auf Befreiung vom Eheverbot\nder Wartezeit (nicht erforderlich, wenn\ndie Frau inzwischen geboren hat);\n4. bei Schwägerschaft mit dem anderen\nVerlobten in gerader Linie:\nAusfertigung der Verfügung des deut-\nschen Vormundschaftsgerichts über\ndie Befreiung vom Eheverbot wegen\nSchwägerschaft;\n5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen\ner zu sorgen hat oder das unter seiner\nVormundschaft steht, oder wer mit\neinem minderjährigen oder bevormun-\ndeten Abkömmling in fortgesetzter\nGütergemeinschaft lebt:\nAuseinandersetzungszeugnis          des\ndeutschen Vormundschaftsgerichts\noder Bescheinigung dieses Gerichts,\ndaß dem Verlobten gestattet worden\nist, die Auseinandersetzung erst nach\nder Eheschließung vorzunehmen.\nIV.\nBesonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten\nIst der Verlobte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch luxemburgischer\nStaatsangehöriger, so sind auch für ihn die für luxemburgische Verlobte genannten\nUrkunden ~eizufügen unter Beachtung folgender Maßgaben:\nZu Abschnitt I Nr. 3:\nBescheirngung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß ihm ein\nNachweis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.\nZu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b:\nAusfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen Ent-\nscheidung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des Ver-\nlobten.\nZu Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c:\nFalls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht des-\njenigen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur\nZeit der Entscheidung angehört haben:\nBescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die Vor-\naussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf ent-\nsprechende Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige Lan-\ndesjustizverwaltung weiterleiten wird.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984                       503\nB\nBotschaft\ndes Großherzogtums Luxemburg\nNo. 362/84\nD. 85.1\nVerbalnote\nDie Botschaft des Großherzogtums Luxemburg beehrt sich, dem Auswärtigen Amt.\nunter Bezugnahme auf seine Verbalnote Nr. 510-513.01 Lux vom 6. März 1984, anbei\ndie entsprechenden luxemburgischen Bestimmungen, in deutscher und französischer\nSprache, gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Großherzogtum\nLuxemburg und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juni 1982 über den Verzicht\nauf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie\nüber die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen zu übermitteln.\nDie Botschaft des Großherzogtums Luxemburg benutzt diesen Anlaß, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nL. S.                Bonn, den 18. April 1984\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAnlage 1\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit des luxemburgischen Zivilstandsbeamten\nzur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses\nZur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein luxemburgischer\nStaatsangehöriger zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf, ist\nder Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Gemeinde der Verlobte seinen Wohnsitz\noder in Ermangelung ei!1es Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte im\nGroßherzogtum Luxemburg weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten\ngewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im\nGroßherzogtum Luxemburg aufgehalten, so ist der Zivilstandsbeamte der Stadt\nLuxemburg zuständig.\nSind beide Verlobte Luxemburger, so genügt es, daß einer der nach Absatz 1 zustän-\ndigen luxemburgischen Zivilstandsbeamten das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.","504                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnlage 2\nUrkunden,\ndie dem Antrag auf Ausstellung\neines luxemburgischen Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,\n1.\nfür luxemburgische Verlobte,                          für deutsche Verlobte,\ndie ledig und voll geschäftsfähig sind:\n1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen                 1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen\neines solchen des letzten gewöhnli-                    eines solchen des Aufenthalts, bei\nchen Aufenthalts im Großherzogtum                      Fehlen auch eines solchen des letzten\nLuxemburg;                                             gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-\ndesrepublik Deutschland (Aufent-\nhaltsbescheinigung) mit Angabe des\nFamilienstandes;    Gültigkeitsdauer:\nsechs Monate;\n2. Bescheinigung des Meldeamts über\nden Familienstand; Gültigkeitsdauer:\nsechs Monate;\n3. Geburtsurkunde oder Offenkundig-                     2. beglaubigte Abschrift oder Auszug\nkeitsurkunde;                                         aus dem Familienbuch der Eltern; falls\ndie Geburt in einem Familienbuch\nnicht eingetragen oder der Betroffene\nals Kind angenommen worden ist,\nAbstammungsurkunde;\n4. Bescheinigung des den Antrag entge-                  3. Bescheinigung des den Antrag entge-\ngennehmenden Standesbeamten, daß                       gennehmenden Standesbeamten, daß\nihm ein Staatsangehörigkeitsausweis                    ihm eine Staatsangehörigkeitsur-\nvorgelegen hat.                                        kunde oder ein Reisepaß oder Perso-\nnalausweis     der    Bundesrepublik\nDeutschland oder ein Berliner behelfs-\nmäßiger Personalausweis vorgelegen\nhat.\nII.\nfür luxemburgische Verlobte,                          für deutsche Verlobte,\ndie noch nicht 18 Jahre alt sind\n(zusätzlich zu 1.):\n1. Mann unter 18, Frau unter 15 Jahren:\nGroßherzoglicher Beschluß über die\nBefreiung vom Erfordernis des Alters;\n2. Mann oder Frau unter 18 Jahren:\nEine von einer Amtssiegel führenden\nBehörde beglaubigte Einwilligung der\nEltern; bei Meinungsverschiedenheit\ngenügt die Einwilligung eines Eltern-\nteils. Ist ein Elternteil verstorben, ist er\naußerstande, seinen Willen zu erklä-\nren, oder ist er abwesend, genügt die\nEinwilligung des anderen Teiles. Bei\nMeinungsverschiedenheit zwischen\ngeschiedenen oder getrennt lebenden\nEltern ist die Einwilligung des Eltern-\nteils bindend, dem das Sorgerecht\nzugesprochen worden ist.\nSind beide Elternteile verstorben, sind\nsie außerstande, ihren Willen zu erklä-\nren oder sind sie abwesend, treten die\nGroßeltern an ihre Stelle. Bei Mei-\nnungsverschiedenheit          unter den\nGroßeltern einer Linie genügt die Ein-\nwilligung eines Großelternteils. Mei-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984                              505\nnungsverschiedenheit unter den zwei\nLinien gilt als Einwilligung.\nDie Meinungsverschiedenheit unter\nden Eltern und unter den Großeltern\nmuß durch einen Notar oder durch\neinen luxemburgischen Zivilstandsbe-\namten beurkundet sein oder durch\neinen Brief, in dem die Unterschrift\neines zur Einwilligung Befugten\nbeglaubigt ist, nachgewiesen werden.\nWenn weder Eltern noch Großeltern\nleben oder wenn sie außerstande sind,\nihre Willen zu erklären, ist die Einwilli-\ngung des Familienrats erforderlich.\nWird die Einwilligung zur Eheschlie-\nßung verweigert, so kann das Bezirks-\ngericht auf Antrag des Staatsanwalts\ndie Erlaubnis zur Eheschließung ertei-\nlen, wenn es die Verweigerung für\nmißbräuchlich erachtet.\nIII.\nfür luxemburgische Verlobte,                       für deutsche Verlobte,\ndie verheiratet gewesen sind oder bei denen\nsonstige Eheverbote vorliegen\n(zusätzlich zu 1.\nund - für luxemburgische Verlobte -\ngegebenenfalls auch zu 11.):\n1. Heiratsurkunden über alle früheren              1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug\nEhen;                                               aus dem Familienbuch der letzten Ehe;\nfalls die Ehe nicht in einem Familien-\nbuch eingetragen ist, Heiratsurkunde\nder letzten Ehe;\n2. Nachweis der Auflösung oder der                 2. Nachweis der Auflösung oder der\nNichtigerklärung der früheren Ehen:                 Nichtigerklärung der früheren Ehen: -\na) bei Tod des früheren Ehegatten:                  a) bei Tod des früheren Ehegatten:\nSterbeurkunde;                                      Sterbeurkunde;\nb) bei Todeserklärung oder Feststel-                b) bei Todeserklärung oder Feststel-\nlung des Todes des früheren Ehe-                     lung der Todeszeit des früheren\ngatten:                                             Ehegatten:\nGeburtsurkunde mit dem Vermerk                      Ausfertigung der mit dem Zeugnis\nüber die gerichtliche Entscheidung                 der     Rechtskraft    versehenen\noder rechtskräftige gerichtliche                    gerichtlichen Entscheidung oder\nEntscheidung;                                       beglaubigte Abschrift aus dem\nBuch für Todeserklärungen des\nStandesamts I in Berlin (West);\nc) bei Scheidung, Aufhebung oder                    c) bei Scheidung, Aufhebung oder\nNichtigerklärung einer früheren                     Nichtigerklärung einer früheren\nEhe:                                                Ehe:\nHeiratsurkunde mit dem Vermerk                      Ausfertigung der mit dem Zeugnis\nüber die gerichtliche Entscheidung                  der     Rechtskraft   versehenen\noder rechtskräftige gerichtliche                    gerichtlichen Entscheidung.\nEntscheidung;\n3. bei Wiederverheiratung der Frau vor\nAblauf von 300 Tagen nach dem Tod\ndes Mannes oder nachdem im Fall der\nnicht einverständlichen Scheidung die\nerste Vorladung vom Gerichtspräsi-\ndenten ergangen ist:\nBeschluß des Präsidenten des\nBezirksgerichts über die Abkürzung\nder Wartezeit (nicht erforderlich, wenn\ndie Frau inzwischen geboren hat);","506                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n4. bei Schwägerschaft in der Seitenlinie\nbis zum zweiten Grad:\nGroßherzoglicher Beschluß über die\nBefreiung vom Ehehindernis der\nSchwägerschaft.\nIV.\nBesonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten\nBeizufügen sind die unter I und III für luxemburgische Verlobte angegebenen Urkun-\nden oder entsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von\nder Gesetzgebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 7. Mai 1984\nDas Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28\nAbs. 3 für\nZypern                                                                am 1. Juni 1983\nin Kraft getreten.\nMit Note vom 5. Januar 1984 hat Zypern folgendes nach Artikel 21 des\nÜbereinkommens notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"(a) Article 2:                                    ,.(a) Artikel 2:\nDesignation of Central Authority                  Bezeichnung der Zentralen Be-\nwhich will undertake to receive                   hörde, die Anträge auf Zustellung\nrequests for service: - Ministry of               entgegenzunehmen hat: Justizmini-\nJustice.                                          sterium.\n(b) Article 6:                                      (b) Artikel 6:\nDesignation of the authority compe-               Bezeichnung der Behörde, die das\ntent to complete the certificate of               Zustellungszeugnis ausstellt: Ju-\nService: - Ministry of Justice.                   stizministerium.\n(c) Article 9:                                     (c) Artikel 9:\nDesignation of the authority compe-               Bezeichnung der Behörde, die\ntent to receive documents transmit-               Schriftstücke entgegennimmt, die\nted by Consular Channels: - Ministry              auf konsularischem Weg übermittelt\nof Justice.                                       werden: Justizministerium.\n(d) Articles 8 and 10:                             (d) Artikel 8 und 10:\nNo opposition to the methods of                   Kein Widerspruch gegen die in\ntransmission of documents provided                diesen Artikeln vorgesehenen For-\nby these articles.                                men der Übermittlung von Schrift-\nstücken.\n(e) Article 15:                                    (e) Artikel 15:\nDeclaration that judg.ement may be                Erklärung, daß der Rechtsstreit ent-\ngiven if all conditions laid down in              schieden werden kann, sofern alle in\nparagraph 2 are fulfilled.                        Absatz 2 festgelegten Bedingungen\nerfüllt sind.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984                           507\n(f)  Article 16:                                 . (f)  Artikel 16:\nDeclaration pursuant to paragraph 3                Erklärung nach Absatz 3, daß der\nthat the application will not be enter-            Antrag nach Ablauf eines Jahres,\ntained if it is filed after the expiration         vom Erlaß der Entscheidung an\nof one year from the date of the                   gerechnet, unzulässig ist.\njudgement.\n(g) Article 18:                                     (g) Artikel 18:\nDesignation of other authorities in                Bezeichnung weiterer Behörden\naddition to the Central Authorities:               außer den Zentralen Behörden:\nThe Courts of the Republic. Compe-                 Die Gerichte der Republik. Zustän-\ntence:                                             digkeit:\nService of documents through their                 Zustellung von Schriftstücken durch\nRegistries.\"                                       ihre Geschäftsstellen.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. September 1983 (BGBI. II S. 575).\nBonn, den 7. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 9. Mai 1984\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nNeufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nist nach ihrem Artikel 2 für die\nPhilippinen                         am 15. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. November 1981 (BGBI. II\ns. 1013).\nBonn, den 9. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","508              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 9. Mai 1984\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nPolen                             am 15. Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 230).\nBonn, den 9. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen\nVom 10. Mai 1984\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die\nVorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen\n(BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für\nUruguay                        am  16. Februar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Dezember 1980 (BGBI. 1981\nII S. 34).\nBonn, den 10. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1984     509\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 10. Mai 1984\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem\nArtikel 28 Abs. 3 für\nDschibuti                         am   1. Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).\nBonn, den 10. Mai ·1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 10. Mai 1984\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nJemen\n(Jemenitische\nArabische Republik)             am 25. April 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1984 (BGBI. II S. 63).\nBonn, den 10. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","510                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang ~984, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 10. Mai 1984\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 1974 fl S. 43; l975 II S. 1103;\n1977 II S. 339; 1984 II S. 34 7) ist nach ihren Artikeln 4\nund 79 für\nAntigua und Barbuda                am   12. März 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 692) und vom 2. April 1984 (BGBI. II S. 347).\nBonn, den tO. Mai 1984\nDer Bundesmin1st·er des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung              „\nüber den Geltungsbereidl des internationalen Ubereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 10. Mai 1984\nOas lnternat1onale Übereinkommen vom 7. Ju1i 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Ertei1ung von Befä-\nhigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV\nAbs. 3 für die\nPhilippinen                        am   22. Mai 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Ansc·hluß an die\nBekanntmachung vom 4. April 1984 (BGBI. tt S. 352).\nBonn, den 10. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\ntm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn~ den 23. Mai 1984                                 511\nBekanntmachu119                                             Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                             über den GeHungsbereich des\nüber die Internationalen Regeln                   lnternationaren Übereinkommens zur Verhütung\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                      der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 11. Mai 1984                                            Vom 11. Mai 1984\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die              Das tnternationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-          zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303)       (BGBl. 1956 II S. 379; 1964 R S. 7 49; 1978 II S. 1493)\nist nach semem ArUk~ lV Abs. 3 tür                           wird nach seinem ArUk~ XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2\nDschibuti                            am 'T. März 1984    für\nin Kraft getreten.                                              Dschibuti                           am 1. Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252).           Bekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250).\nBonn, den 11. Mai 1984                                       Bonn, den 11 . Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswär.tigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   rm Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 11. Mai 1984\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für die\nVereinigten\nArabischen Emirate                 am 12. Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. März 1984 (BGBI. II S. 266).\nBonn, den 11 . Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","512                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dl...r Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                     Bundesanzeiger Verlagag...m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 14. Mai 1984\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nII S. 141; 1983 II S. 784) wird nach seinem Artikel X\nBuchstabe b für\nDschibuti                                am 1. Juni 1984\nPolen                                    am 15. Juni 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 250)\nBonn.den 14.Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}