{"id":"bgbl2-1984-17-9","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-04-13T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["486                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 1984\nIn Nairobi ist am 3. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund                                sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\ndie Regierung der Republik Seschellen -                 Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-\nnung des nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSeschellen,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ngen und zu vertiefen,                                              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Seschellen beizutragen -                                                     Artikel 3\nDie Regierung der Republik Seschellen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nArtikel 1                              träge in der Republik Seschellen erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Seschellen, von der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen              Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsicherung und Montage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in       trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                                     487\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses                                       Artikel 6\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-               Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nerforderlichen Genehmigungen.                                       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 5\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 3. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVacano\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nDr. Ferrari\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. März 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nSeschellen von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in der Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n.                Bekanntmachung\neiner Änderung des deutsch-französischen Abkommens\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nVom 16. April 1984\nAuf Grund der Vereinbarung durch Notenwechsel vom\n31. August 1983/19. Januar 1984 ist das zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik geschlossene\nAbkommen vom 5. Februar 1980 über die Durchführung\neines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (BGBI. II\nS. 1409) geändert worden. Die Änderungen sind am\n19. Januar 1984 wirksam geworden; sie werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nDer Staatssekretär                      Bonn,31.August 1983\nim Auswärtigen Amt\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-      b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die am                     gerichteten Bereichen;\n16. November 1982 in Paris von der deutsch-französischen\nExpertenkommission für berufliche Bildung geführten Ver-          c) in anderen Bereichen, in denen wesentliche Teile der Aus-\nbildung gleichartig sind und zum Gegenstand des Aus-\nhandlungen folgende Änderungen des deutsch-französischen\ntauschs gemacht werden.\nAbkommens vom 5. Februar 1980 über berufliche Bildung vor-\nzuschlagen:                                                       Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.\"\nArtikel 3 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:            Falls sich die Regierung der Republik Frankreich mit den\n„Sie sollte für Jugendliche in beruflicher Erstausbildung auf    oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklärt,\nkeinen Fall weniger als drei Wochen betr_agen.\"                   werden diese Note und die das Einverständnis der französi-\nschen Regierung ausdrückende Antwortnote eine Verein-\nArtikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       barung zur Änderung des Abkommens vom 5. Februar 1980\n„Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen wird         über berufliche Bildung zwischen unseren beiden Regierun-\ndurchgeführt be.i der beruflichen Erstausbildung und bei Maß-     gen bilden, die auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die\nnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung auf verschiede-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnen Qualifikationsniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für wel-      Regierung der Republik Frankreich innerhalb von drei Monaten\nche die Hochschulen zuständig sind,                               eine gegenteilige Erklärung abgibt, und mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\na) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der\nAbschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen           Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nAbkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen          ausgezeichnetsten Hochachtung.\nist;                                                                                                   Lauten schl ager\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Republik Frankreich\nHerrn Jacques Morizet\nBonn"]}