{"id":"bgbl2-1984-17-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-04T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["484                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(3) Der DEG soll das Recht zustehen, an den Sitzungen des      des Erwerbs, der Veräußerung oder der Liquidation der Betei-\nVerwaltungsrats der ICS als Beobachter teilzunehmen und im        ligung (einschließlich eventueller Gratisaktien) sowie deren\nFalle der Wandlung des Darlehens in eine Kapitalbeteiligung       Erträge.\n. einen Sitz im Verwaltungsrat der ICS einzunehmen.\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3\nRegierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die DEG von           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,       rung abgibt.\ndie im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 5\nArtikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal erhoben\nwerden. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle der vollständi-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich        Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 15. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Senegal\nMamoudou Toure\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. April 1984\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 14. Oktober\n1983/15. Februar 1984 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen\nvom 19. April 1983 (BGBI. 1983 II S. 424) eine Verein-\nbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-\nden. Die Vereinbarung ist\nam 15. Februar 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                          485\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                           Lilongwe, den 14. Oktober 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom\n19. April 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit und auf das Ergebnis der deutsch-\nmalawischen Regierungsverhandlungen vom 1. Juni 1983 folgende Vereinbarungen\nvorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen\n- geschlossenen Abkommens vom 19. April 1983 für das Vorhaben „Ausbau von Di-\nstriktzentren, Phase I\" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu 6 900 000 DM (in\nWorten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) wird um einen wei-\nteren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 400 000 DM (in Worten: drei Millionen vier-\nhunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu 10 300 000 DM (in Worten: zehn Millio-\nnen dreihunderttausend Deutsche Mark) erhöht.                             ~\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n19. April 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 1\nAbsatz 1 letzter Halbsatz, auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. van Rossum\nDem Finanzminister\nder Republik Malawi\nHerrn L. C. Chaziya\nLilongwe\n(Übersetzung)\nMinister der Finanzen\nLilongwe 3                                                              15. Februar 1984\nAusbau von Sekundärzentren\nPhase 1\nExzellenz,\nich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 14. Oktober 1983\nzu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in den Nummern 1 und 2 ent-\nhaltenen Vorschlägen der Note einverstanden. Ich erkläre meine Zustimmung, daß die\nNote Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nL. Chakakala Chaziya\nMinister der Finanzen\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nLilongwe 3"]}