{"id":"bgbl2-1984-17-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-französischen Abkommens über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung","law_date":"1984-04-16T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n.                Bekanntmachung\neiner Änderung des deutsch-französischen Abkommens\nüber die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung\nVom 16. April 1984\nAuf Grund der Vereinbarung durch Notenwechsel vom\n31. August 1983/19. Januar 1984 ist das zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik geschlossene\nAbkommen vom 5. Februar 1980 über die Durchführung\neines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen\nin beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (BGBI. II\nS. 1409) geändert worden. Die Änderungen sind am\n19. Januar 1984 wirksam geworden; sie werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nDer Staatssekretär                      Bonn,31.August 1983\nim Auswärtigen Amt\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-      b) in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die am                     gerichteten Bereichen;\n16. November 1982 in Paris von der deutsch-französischen\nExpertenkommission für berufliche Bildung geführten Ver-          c) in anderen Bereichen, in denen wesentliche Teile der Aus-\nbildung gleichartig sind und zum Gegenstand des Aus-\nhandlungen folgende Änderungen des deutsch-französischen\ntauschs gemacht werden.\nAbkommens vom 5. Februar 1980 über berufliche Bildung vor-\nzuschlagen:                                                       Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.\"\nArtikel 3 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:            Falls sich die Regierung der Republik Frankreich mit den\n„Sie sollte für Jugendliche in beruflicher Erstausbildung auf    oben vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklärt,\nkeinen Fall weniger als drei Wochen betr_agen.\"                   werden diese Note und die das Einverständnis der französi-\nschen Regierung ausdrückende Antwortnote eine Verein-\nArtikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       barung zur Änderung des Abkommens vom 5. Februar 1980\n„Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen wird         über berufliche Bildung zwischen unseren beiden Regierun-\ndurchgeführt be.i der beruflichen Erstausbildung und bei Maß-     gen bilden, die auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die\nnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung auf verschiede-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnen Qualifikationsniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für wel-      Regierung der Republik Frankreich innerhalb von drei Monaten\nche die Hochschulen zuständig sind,                               eine gegenteilige Erklärung abgibt, und mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\na) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der\nAbschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen           Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nAbkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen          ausgezeichnetsten Hochachtung.\nist;                                                                                                   Lauten schl ager\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Republik Frankreich\nHerrn Jacques Morizet\nBonn","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                         489\n(Übersetzung)\nFranzösische Botschaft                                       Bonn, den 19. Januar 1984\nin der Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nmit Ihrem Schreiben vom 31. August 1983 übersandten Sie mir die folgenden Vor-\nschläge zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der Französischen Repu-\nblik mit den vorstehenden Bestimmungen zu bestätigen. Ferner bestätige ich, daß Ihr\nSchreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nJacques Morizet\nHerrn\nBundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. April 1984\nIn Harare ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","490                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommeh\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit\nund                                 dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfal-\nlenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidations-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  erlöses.\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung             im eigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der\nZimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nder Republik Simbabwe,\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit.zu festi-        Republik Simbabwe und die Reserve Bank of Zimbabwe der\nZahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen\ngen und zu vertiefen,\nErwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hinder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        nisse in den Weg legen.\ngen die -Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag\nfür die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „geneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    migten Status\" nach den in der Republik Simbabwe geltenden\nin Simbabwe beizutragen -                                            Gesetzen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von\nArtikel 1                                sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\ndie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen          deren Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben werden.\nin Entwicklungsländern (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an\nder Zimbabwe Development Bank in Höhe von 1 2000002$\n(in Worten: eine Million zweihunderttausend Zimbabwe Dollar)                                    Artikel 5\nzu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                 Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nfestgestellt worden ist.                                              Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Republik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garan-\nder DEG einen Betrag von bis zu 3,8 Millionen DM (in Worten:         tien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\ndrei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zur Ver-\nfügung.                                                                                         Artikel 6\nArtikel 2\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nMadgabe eines mit der Zimbabwe Development Bank noch zu              Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nschließenden Finanzierungsvertrages bewirkt.                         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hin-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr    Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. Bernhard Chidzero"]}