{"id":"bgbl2-1984-17-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-04T00:00:00Z","page":483,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                                          483\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. April 1984\nIn Dakar ist am 15. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 15. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 12.April 1984\nDer Bundesminister,\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund                                 der DEG einen Betrag bis zu DM 10 000 000,- (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\ndie Regierung der Republik Senegal -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,                                                               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wird, bestimmt der zwischen der DEG und dem Empfänger des\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-\ngen und zu vertiefen,                                               blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechte.rhaltung dieser Beziehun-          (2) Die Regierung der Republik Senegal wird gegenüber der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             DEG die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im\nZusammenhang mit der Gewährung des Darlehens sowie alle\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nin der Republik Senegal beizutragen -                               ten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Vertrags garantieren. Im Falle der vollständigen\nsind wie folgt übereingekommen\".                                 oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts der DEG werden\ninsbesondere der freie Transfer aller anfallenden Erträge\nArtikel 1                               sowie eines eventuellen Veräußerungs- oder Liquidationserlö-\nses garantiert. Die Regierung der Republik Senegal verpflich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           tet sich, im eigenen Namen und für die Banque Centrale des\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen         Etats de l'Afrique de l'Ouest (BCEAO), die als Zentralbank im\nin ·Entwicklungsländern GmbH (DEG), Köln, der lndustries             Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-\nChimiques du Senegal (ICS) ein Darlehen mit Wandel recht der         dig ist, der ICS bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen\nDEG von bis zu FCFA 1 650 000 000,- (in Worten: eintausend-          gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen,\nsechshundertfünfzig Millionen Francs C.F.A.), höchstens              und zwar sowohl hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Dar-\njedoch im Gegenwert von DM 10 000 000,- (in Worten: zehn             lehens wie auch im Fall der Ausübung des Wandelrechts hin-\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren.                                sichtlich der erworbenen Kapitalbeteiligung.","484                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(3) Der DEG soll das Recht zustehen, an den Sitzungen des      des Erwerbs, der Veräußerung oder der Liquidation der Betei-\nVerwaltungsrats der ICS als Beobachter teilzunehmen und im        ligung (einschließlich eventueller Gratisaktien) sowie deren\nFalle der Wandlung des Darlehens in eine Kapitalbeteiligung       Erträge.\n. einen Sitz im Verwaltungsrat der ICS einzunehmen.\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3\nRegierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die DEG von           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,       rung abgibt.\ndie im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 5\nArtikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal erhoben\nwerden. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle der vollständi-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen oder teilweisen Ausübung des Wandelrechts hinsichtlich        Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 15. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Senegal\nMamoudou Toure\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. April 1984\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 14. Oktober\n1983/15. Februar 1984 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen\nvom 19. April 1983 (BGBI. 1983 II S. 424) eine Verein-\nbarung über Finanzielle Zusammenarbeit getroffen wor-\nden. Die Vereinbarung ist\nam 15. Februar 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                          485\nDie Botschafterin\nder Bundesrepublik Deutschland                           Lilongwe, den 14. Oktober 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom\n19. April 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit und auf das Ergebnis der deutsch-\nmalawischen Regierungsverhandlungen vom 1. Juni 1983 folgende Vereinbarungen\nvorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen\n- geschlossenen Abkommens vom 19. April 1983 für das Vorhaben „Ausbau von Di-\nstriktzentren, Phase I\" bereitgestellte Betrag in Höhe von bis zu 6 900 000 DM (in\nWorten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) wird um einen wei-\nteren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 400 000 DM (in Worten: drei Millionen vier-\nhunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu 10 300 000 DM (in Worten: zehn Millio-\nnen dreihunderttausend Deutsche Mark) erhöht.                             ~\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n19. April 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7), ausgenommen Artikel 1\nAbsatz 1 letzter Halbsatz, auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. van Rossum\nDem Finanzminister\nder Republik Malawi\nHerrn L. C. Chaziya\nLilongwe\n(Übersetzung)\nMinister der Finanzen\nLilongwe 3                                                              15. Februar 1984\nAusbau von Sekundärzentren\nPhase 1\nExzellenz,\nich beehre mich, dankend den Erhalt der Note Ihrer Exzellenz vom 14. Oktober 1983\nzu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Regierung der Republik Malawi erklärt sich mit den in den Nummern 1 und 2 ent-\nhaltenen Vorschlägen der Note einverstanden. Ich erkläre meine Zustimmung, daß die\nNote Ihrer Exzellenz sowie diese Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nL. Chakakala Chaziya\nMinister der Finanzen\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nLilongwe 3","486                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. April 1984\nIn Nairobi ist am 3. März 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. März 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund                                sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\ndie Regierung der Republik Seschellen -                 Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-\nnung des nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSeschellen,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ngen und zu vertiefen,                                              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Seschellen beizutragen -                                                     Artikel 3\nDie Regierung der Republik Seschellen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nArtikel 1                              träge in der Republik Seschellen erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Seschellen, von der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen              Die Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr              Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsicherung und Montage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in       trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                                     487\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses                                       Artikel 6\nAbkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-               Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nerforderlichen Genehmigungen.                                       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 5\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 3. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVacano\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nDr. Ferrari\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. März 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nSeschellen von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in der Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}