{"id":"bgbl2-1984-17-11","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-05T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984               493\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 2. Mai 1984\nDie Artikel 1 bis 21 und der Anhang zu der in Paris am 24. Juli 1971\nbeschlossenen Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II S. 1069)\nwerden nach ihrem Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 28 Abs. 2 Buch-\nstabe c für\nIndien                                                       am 6. Mai 1984\nin Kraft treten.\nIndien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde\n- eine Erklärung nach Artikel 14b1s Abs. 3 der Übereinkunft abgegeben,\n- gemäß Artikel 1 5 Abs. 4 Buchstabe b der Übereinkunft den Registrar of the\nCopyrights of lndia als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 4\nBuchstabe a der Übereinkunft bezeichnet,\n- gemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft erklärt, daß es die in Artikel\nII und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 244) und vom 25. Januar 1984 (BGBI. II\nS. 142).\nBonn, den 2. Mai 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 1984\nIn Bonn ist am 5. April 1984 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 5. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","494                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia\n· im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLiefera.nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                  men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-          werden.\nversorgung Malindi und Umland\" ein weiteres Darlehen bis zu\n30 800 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen achthundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten. Damit erhöhen sich die                                    Artikel 6\nfür dieses Vorhaben bereitgestellten Mittel auf insgesamt              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n32 200 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen zwei-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nhunderttausend Deutsche Mark;.                                      Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\nArtikel 2                               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nArtikel 7\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 5. April 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Meyer-Landrut\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti"]}