{"id":"bgbl2-1984-17-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":17,"date":"1984-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/17#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_17.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-04-19T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984                         489\n(Übersetzung)\nFranzösische Botschaft                                       Bonn, den 19. Januar 1984\nin der Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nmit Ihrem Schreiben vom 31. August 1983 übersandten Sie mir die folgenden Vor-\nschläge zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs\nvon Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der Französischen Repu-\nblik mit den vorstehenden Bestimmungen zu bestätigen. Ferner bestätige ich, daß Ihr\nSchreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nJacques Morizet\nHerrn\nBundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. April 1984\nIn Harare ist am 27. Februar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","490                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommeh\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit\nund                                 dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfal-\nlenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquidations-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  erlöses.\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung             im eigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der\nZimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nder Republik Simbabwe,\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nWeg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit.zu festi-        Republik Simbabwe und die Reserve Bank of Zimbabwe der\nZahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen\ngen und zu vertiefen,\nErwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hinder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        nisse in den Weg legen.\ngen die -Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag\nfür die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „geneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    migten Status\" nach den in der Republik Simbabwe geltenden\nin Simbabwe beizutragen -                                            Gesetzen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von\nArtikel 1                                sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\ndie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen          deren Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben werden.\nin Entwicklungsländern (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an\nder Zimbabwe Development Bank in Höhe von 1 2000002$\n(in Worten: eine Million zweihunderttausend Zimbabwe Dollar)                                    Artikel 5\nzu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                 Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nfestgestellt worden ist.                                              Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Republik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garan-\nder DEG einen Betrag von bis zu 3,8 Millionen DM (in Worten:         tien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\ndrei Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zur Ver-\nfügung.                                                                                         Artikel 6\nArtikel 2\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nMadgabe eines mit der Zimbabwe Development Bank noch zu              Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nschließenden Finanzierungsvertrages bewirkt.                         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hin-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr    Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Februar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. Bernhard Chidzero","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1984               491\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\nund des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von 1980\nVom 25. April 1984\n1.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-\nÜbereinkommens von 1971 (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nAlgerien                                         am    14. Februar 1984\nBelgien                                          am 9. Dezember 1983\nEquador                                          am 29. Dezember 1983\nFinnland                                         am 16. Dezember 1983\nSpanien                                          am    14. Februar 1984\nSyrien                                           am     30. Januar 1984\nTürkei                                           am 29. November 1983\nVereinigtes Königreich                           am    22. Februar 1984\n(Vogteien Guernsey und Jersey,\nInsel Man, Bermuda, Jungferninseln,\nGibraltar, Hongkong, Montserrat,\nSt. Helena und Nebengebiete)\nII.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-\nÜbereinkommens von 1980 (BGBI. II S. 678) ist in Kraft getreten für\nBelgien                                          am 9. Dezember    1983\nFinnland                                         am 16. Dezember   1983\nSpanien                                          am    14. Februar 1984\nVereinigtes Königreich (Vogtei Guernsey)         am    12. Februar 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. März 1984 (BGBI. II S. 263).\nBonn, den 25. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","492                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\n· über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation\nfür Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\n. Vom 25. April 1984\nDas Protokoll vom 12. Juli 197 4 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Europäischen Organisation für\nAstronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\n(BGBI. 1975 II S. 393; 1982 II S. 94 7) ist nach seinem\nArtikel 30 für\nDänemark                         am    1. März 1976\n·Italien                          am    24. Mai 1982\nSchweiz                          am     1. März 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II\nS.279).\nBonn. den 25. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Organisation\nfür die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\nVom 25. April 1984\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Grün-\ndung einer Europäischen Organisation für die Astrono-\nmische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI.\n1965 II S. 43) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 2 für\nfolgende Staaten in Kraft getreten:\nItalien                          am    24. Mai 1982\nSchweiz                          am    1. März 1982\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBe_kanntmachung vom 30. August 1968 (BGBI. 1968 II\nS.863).\nBonn, den 25. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}