{"id":"bgbl2-1984-15-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":15,"date":"1984-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/15#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_15.pdf#page=55","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Luftverkehrsabkommens","law_date":"1984-04-19T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1984                                      463\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        bevorzugt genutzt werden.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die                                  Artikel 7\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 5\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des       land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\nin Artikel 1 bezeichneten Programms anzuwendende Verfah-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau        gegenteilige Erklärung abgibt.\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\ngeregelt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des         Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 19. Januar 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-italienischen Luftverkehrsabkommens\nVom 19. April 1984\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1982\nzu dem Abkommen vom 28. Januar 1977 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Italienischen\nRepublik über den Luftverkehr (BGBI. 1982 II S. 642)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel XVI\nam 22. Februar 1984\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 7. Februar 1984 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 19. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}