{"id":"bgbl2-1984-15-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":15,"date":"1984-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/15#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_15.pdf#page=54","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-09-04T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["462                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. April 1984\nIn Maseru ist am 19. Januar 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regi_erung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Januar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                 der Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho,                  bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Programms\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-                erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nreich Lesotho,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen und zu vertiefen,                                                 die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Lesotho beizutragen,                                                               Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nArtikel 1                               gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          ges im Königreich Lesotho erhoben werden.\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nArtikel 4\nProgramm „ländliches Entwicklungszentrum Semonkong\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten:            Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nsechs Mill[onen Deutsche Mark) zu erhalten.                          sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-"]}