{"id":"bgbl2-1984-13-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":13,"date":"1984-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/13#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_13.pdf#page=22","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-04-04T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["350                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. April 1984\nIn Port Louis ist am 8. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Mauritius über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-\nund\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lie-\ndie Regierung von Mauritius -                     ferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bezie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,              nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge-\nschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 2\ngen und zu vertiefen,\n( 1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin Mauritius                                                        Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung von Mauritius, soweit sie nicht selbst Dar-\nbeiz11tragen -                                                   lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wie-        Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-        deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erho-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        ben werden.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                        351\nArtikel 4                                  rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen                  werden.\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-                                        Artikel 6\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-                 des Luftverke~rs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-         land gegenüber der Regierung von Mauritius innerhalb von drei\nderlichen Genehmigungen.                                                Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-             Kraft.\nGeschehen zu Port Louis am 8. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Satcam Boolell\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. Februar 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Mauritius von\nBedeutung sind.\n2. Einfuh_rgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","352                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) v61kerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen berei!s erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4.10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                     Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                       Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 4. April 1984\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst\nvon Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV Abs. 3 für\nFinnland                                                                 am 28. April 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. März 1984 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}