{"id":"bgbl2-1984-13-6","kind":"bgbl2","year":1984,"number":13,"date":"1984-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_13.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Regelung von Fragen, die mit der Abwasserableitung und -behandlung für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische Republik) zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen","law_date":"1984-02-24T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["342                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Regelung von Fragen,\ndie mit der Abwasserableitung und -behandlung\nfür die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische Republik)\nzur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen\nVom 24. Februar 1984\nIn München ist am 12. Oktober 1983 die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Regelung von Fragen, die mit der Abwas-\nserableitung und -behandlung für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokra-\ntische Republik) zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammen-\nhängen, unterzeichnet worden.\nDie Vereinbarung, die mit ihrer Unterzeichnung in Kraft getreten ist, wird mit\nden dazugehörigen Anlagen 1 und 3 nachstehend veröffentlicht. Von einer\nVeröffentlichung der Anlage 2 (Übersichtslageplan des Einzugsgebietes, des\nStandortes der Kläranlage und der Lage weiterer Bauwerke) wird abgesehen.\nBonn, den 24. Februar 1984\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                     343\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Regelung von Fragen,\ndie mit der Abwasserableitung und -behandlung\nfür die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische Republik)\nzur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen\nArtikel 1                               (4) Die aus der Kläranlage abgeleitete Abwassermenge\nüberschreitet bei Trockenwetter 10 500 m3 pro Tag nicht.\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\ngewährleistet die Durchführung der in Artikel 2 beschriebenen\nMaßnahmen zur Ab1eitung und Behandlung der in der Stadt                                   Artikel 4\nSonneberg anfallenden Abwässer.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt\nsich an\nArtikel 2\n- dem Bau von Hauptsammlern einschließlich der Zuleitung\n(1) Zur Ableitung und Behandlung der Abwässer werden bis       zur Kläranlage mit den dazu erforderlichen Anlagen und\nzum Ende des Jahres 1987 die folgenden Maßnahmen durch-\ngeführt:                                                       - dem Bau einer mechanisch-biologischen Kläranlage für ins-\ngesamt 100 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte mit\n- Neubau und Rekonstruktion der Ortskanalisation im erfor-       den dazugehörigen Einrichtungen\nderlichen Umfang,\nmit einem Festbetrag in Höhe von 18 Millionen DM.\n- Bau von Hauptsammlern einschließlich der Zuleitung zur\nKläranlage mit den dazu erforderlichen Anlagen,                 (2) Die Zahlung erfolgt in vier gleichen Raten wie folgt:\n- Bau einer mechanisch-biologischen Kläranlage für insge-      - Jahresrate 1984 am 5. April 1984\nsamt 100 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte mit                                           in Höhe von 4,5 Millionen   DM,\ndazugehörigen Einrichtungen einschließlich der Ableitung     - Jahresrate 1985 am 5. Juli 1985\nzur Steinach.                                                                                 in Höhe von 4,5 Millionen   DM,\n- Jahresrate 1986 am 4. Juli 1986\n(2) Der Leistungsumfang für das Ableitungssystem und                                          in Höhe von 4,5 Millionen   DM.\ndie Abwasserbehandlungsanlage ist der Regierung der            - Jahresrate 1987 bei Inbetriebnahme der Kläranlage\nBundesrepublik Deutschland zur Kenntnis gegeben worden                                          in Höhe von 4,5 Millionen   DM.\n(Anlage 1).\n(3) Der Fortschritt bei der Durchführung der in Ziffer (1)\n(3) Das Einzugsgebiet, der Standort der Kläranlage und die   bezeichneten Maßnahmen erfolgt in einem entsprechenden\nLage weiterer Bauwerke sind in einem Übersichtslageplan        Rhythmus.\ndargestellt (Anlage 2).\n(4) Die vereinbarten Raten werden auf ein Konto bei einer\n(4) Die in diesem Einzugsgebiet anfallenden Abwässer         von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu\nwerden vollständig erfaßt.                                     bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland\nzugunsten der Deutschen Außenhandelsbank AG, Berlin,\nArtikel 3                            überwiesen.\n(1) Die Abwasserableitung bei Regen wird entsprechend\nAbschnitt I Punkt 5. der Anlage 1 gesichert.                                              Artikel 5\n(2) Bei Regenwetter wird das Mischwasser bis zum zwei-          (1) Fragen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung\nfachen Trockenwetterabfluß in der biologischen Stufe der       auftreten, werden in der Grenzkommission behandelt.\nKläranlage behandelt. Die Aufenthaltszeit für den gesamten       (2) Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik teilt\nMischwasserzufluß in der mechanischen Stufe beträgt minde-     mit:\nstens 20 Minuten.\n- bei Abschluß der Projektierungsarbeiten die vorgesehenen\n(3) Im Kläranlagenablauf werden spätestens ein Jahr nach       Maßnahmen zur Rückhaltung und Ableitung der bei Regen-\nInbetriebnahme sowohl bei Trockenwetter als auch bei Misch-      wasser anfallenden Schmutzfracht,\nwasserabfluß folgende Werte eingehalten:\n- den Stand der durchgeführten Baumaßnahmen sowie die\nAbsetzbare Stoffe                                   0,5 ml/1   jeweils für das nächste Jahr geplanten Baumaßnahmen,\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSBs)               3 0 mg/1 - den Termin der Inbetriebnahme der Kläranlage sechs\nChemischer Sauerstoffverbrauch (CSV)              100 mg/1.    Wochen im voraus,\nDie Überwachung der genannten Werte erfolgt nach der von       - Änderungen der Verfahrensweise gemäß Anlage 3, wobei\nder Seite der Deutschen Demokratischen Republik mitgeteil-       Änderungen ausgeschlossen werden, die eine höhere Be-\nten Verfahrensweise (Anlage 3).                                  lastung im Kläranlagenablauf zulassen würden.","344                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(3) Außerdem teilt die Seite der Deutschen Demokratischen         Beide Seiten benennen in der Grenzkommission die hierfür\nRepublik mit:                                                       zuständigen Stellen.\n- monatlich die entsprechend Artikel 3 Ziffer (3) und (4)\nArtikel 6\nermittelten Werte,\n(1) Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 50 Jahren\n- Betriebsstörungen in der Kläranlage und Beeinträchtigun-\ngeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern\ngen bei der Abwasserableitung, die negative Auswirkungen\nsie nicht eine Seite fünf Jahre vor Ablauf der Laufzeit kündigt.\nauf den Gewässerzustand von Röden oder Steinach haben\nkönnen.                                                              (2) Die Vereinbarung tritt am 12. Oktober 1983 in Kraft.\nGeschehen in München am 12. Oktober 1983.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nv. Rottenburg\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nFenzlein\nAnlage 1\nMitteilung\nüber den Leistungsumfang zum Vorhaben\nAbwasserableitung und -behandlung der Stadt Sonneberg\n1.  Ableitungssystem\n1.  Hauptsammler von Abwasserbehandlungsanlage Sonneberg-Heubisch bis\nsüdlich Unterlind\nKanallängen                ca. 3 km                     NW 1 000\n2.  Hauptsammler von südlich Unterlind bis nördlich Hönbach-Reichsbahn-\nkreuzung\nKanallängen                ca. 3,8 km                   NW800\n3.   Hauptsammler im Einzugsgebiet der Röden - Stadtgebiet Sonneberg\nKanallängen                ca. 3,7 km                    NW 200-600\nca. 1 km                      NW800\n4.  Hauptsammler Sonneberg im Einzugsgebiet der Steinach und in den Ortslagen\nHüttensteinach, Köppelsdorf und Oberlind\nKanallängen                ca. 4,2 km                    NW 200-600\nca. 1.4 km                    NW 800-1 000\n5.  Regenüberläufe und Regenbecken\n5.1 Einzugsgebiet der Röden\nDurch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Dimensionierung der\nRegenüberläufe und Errichtung von Regenbecken, wird gesichert, daß eine\nGewässerschutzwirkung erreicht wird, die insgesamt der Ableitung einer kriti-\nschen Regenspende von 15 Liter pro Sekunde und Hektar zur Kläranlage ent-\nspricht (Anlage).\n5.2 Einzugsgebiet der Steinach\nDurch geeignete Maßnahmen, wie z. 8. Nutzung des Kanals als Stauraum, wird\ngesichert, daß bei Regen Schmutzstöße zurückgehalten werden.\nDie Regenüberläufe in die Steinach werden so bemessen, daß bei Regen\nmindestens der (1+4)-fache Trockenwetterabfluß im Kanalnetz verbleibt.\n5.3 Regenüberläufe werden im Kanalnetz grundsätzlich so angeordnet, daß d~r\njeweils weiterzuleitende Mischwasseranteil vollständig zur Kläranlage gelangt.\n5.4 Großeinleiter\nDie Abwässer des VEB Südthüringer Fleischkombinat, Schlachthof Sonne-\nberg, und des VEB Kombinat für Milchwirtschaft Suhl, Betriebsteil Sonneberg,\nwerden unter Umgehung der Regenüberläufe bzw. Regenbecken unmittelbar in\ndie Hauptsammler eingeleitet.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                        345\n6.  Abwasserpumpwerke\nStandort, Zahl und Leistung können erst in der weiteren Vorbereitung bestimmt\nwerden.\nII. Abwasserbehandlungsanlage\n1.   Mechanische Reinigungsstufe\n- Zulaufgerinne und Notumlaufleitung\n- Rechenanlage, bestehend aus Stabrechen und Gebäude\n- Venturimeßgerinne mit Meßtechnik zur Erfassung der Zulaufmenge\n- Sandfang als Zweikammerlangsandfang mit Räumgerät\n- Vorklärbecken - Langbecken - mit Räumgerät und Querfahrbühne\n(1 = 1 810 m 3 , Aufenthaltszeit bei Trockenwetterabfluß ca. 1,5 h)\n- Elektro-, meß-, steuer- und regelungstechnische Anlagen.\n2.  Schlammbehandlung\n- Zwei offene Faulbecken (1 = 24 000 m 3 )\n- Schlammtrockenplätze (Gesamtfläche ca. 2,7 ha)\n- Schlammpumpwerk zur Förderung des Frischschlamms, Umwälzschlamms\nund Faulschlamms, einschließlich der elektro-, meß-, steuer- und regelungs-\ntechnischen Anlagen und der erforderlichen Rohrleitungen zu den technolo-\ngischen Einheiten.\n3.   Biologische Reinigungsstufe\n- Entlastung nach der Vorklärung auf zweifachen Trockenwetterabfluß\n- Belebungsbecken - Rechteckbecken (1 = 4 460 m 3 )       - mit Kreiselbelüftung\n- Bemessung der Belebungsbecken auf eine BSBs-Raumbelastung (aus der\nTagesfracht) von 0,9 kg/m 3 • d\n- Nachklärbecken - Rechteckbecken (1 = 4 570 m 3 , Aufenthaltszeit bei\nTrockenwetterabfluß ca. 4,3 h) - mit Räumgeräten\n- Pumpwerk zur Förderung des Rücklauf- und Überschußschlamms mit\nFörderleitungen zu den technologischen Einheiten\n- Ablaufgerinne mit Venturimeßgerinne\n- Ablaufleitung zur Steinach 500 m NW 1 000\n- Elektro-, meß-, steuer- und regelungstechnische Anlagen.\n4.  Sonstige Anlagenteile, ingenieurtechnische Erschließung und sonstige Auf-\nwendungen\n- Sozialgebäude mit Sanitäreinrichtungen\n- Betriebsgebäude mit Steuerzentrale, Labor, Werkstatt, Büroräume\n- Elektroenergiezuführung einschließlich Trafostation und Niederspannungs-\nverteilung\n- Wasserversorgungsanschluß einschließlich Feuerlöschwasserversorgung\n- Straßenanschluß\n- Umzäunung und Begrünung der Anlage\n- Wohnungen für Stammpersonal\n- Transportfahrzeuge für Abtransport Schlamm, Rechengut und Sand\n- Sonstige Aufwendungen für Vorbereitung, Gutachten, Grundstückskauf und\nEntschädigungen, Bauleitungsgebühren, Vermessung usw.","346                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnlage 3\nMitteilung\nüber die Festlegungen zur Überwachung des Kläranlagenablaufes\n1.  Die im Artikel 3 Ziffer (3) der Vereinbarung genannten Werte verstehen sich als\nErgebnis von Zwei-Stunden-Mischproben, entnommen am Ablauf des Nachklär-\nbeckens.\n2.  Die absetzbaren Stoffe werden mehrmals täglich gemessen, dabei werden auch\ndie Zeiten mit starkem Abwasserzulauf erfaßt.\n3.  Der BS85 und der CSV werden werktags mindestens einmal zwischen 8.00 und\n22.00 Uhr ermittelt, wobei am jeweils nachfolgenden Tag die Probenahme um zwei\nStunden versetzt erfolgt.\n4.  Die tägliche Abwassermenge wird bestimmt.\n5.  Es werden folgende Analyseverfahren angewandt:\n5.1 Absetzbare Stoffe\n,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung\"\nBd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden\nVEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976\nAbschnitt Summenbestimmungen\nMethode D Absetzbare und aufschwimmbare Stoffe.\n5.2 Biochemischer Sauerstoffbedarf - BS85\n,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung\"\nBd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden\nVEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976\nAbschnitt Summenbestimmungen\nMethode A 3\nDie Bestimmung erfolgt aus der abgesetzten Probe.\n5.3 Chemischer Sauerstoffverbrauch - CSV-Cr\n,,Ausgewählte Methoden der Wasseruntersuchung\"\nBd. 1 Chemische, physikalisch-chemische Methoden\nVEB Gustav-Fischer-Verlag Jena 1976\nAbschnitt Summenbestimmungen\nMethode B 1\nDie Bestimmung erfolgt aus der abgesetzten Probe.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                        347\nBekanntmachung\nder Änderungen der Artikel. 24 und 25\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 2. April 1984\nDie Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197 411 S. 43; 197511 S. 1103: 1977 II S. 339) sind durch\nBeschluß der 29. Weltgesundheitsversammlung vom 17. Mai 1976 erneut\ngeändert worden.\nDie Änderungen sind nach Artikel 73 der Satzung für alle Mitglieder der\nWeltgesundheitsorganisation\nam 20.Januar 1984\nin Kraft getreten.\nDie ab 20. Januar 1984 geltende Fassung der Artikel 24 und 25 der Satzung\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 22. März 1977 (BGBI. II S. 339) und vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 692).\nBonn.den 2.April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n(Übersetzung)\nArticle 24                                     Article 24                                     Artikel 24\nThe Board shall consist of thirty-one           le Conseil est compose de trente et            Der Rat besteht aus einunddreißig von\npersons designated by as many Mem-              une personnes, designees par autant            der gleichen Anzahl von Mitgliedern\nbers. The Health Assembly, taking into          d'Etats Membres. L' Assemblee de la            benannten Personen. Die Gesundheits-\naccount an equitable geographical dis-         Sante choisit, compte tenu d'une reparti-      versammlung wählt unter Berücksichti-\ntribution, shall elect the Members entitled     tion geographique equitable, les Etats         gung einer ausgewogenen geographi-\nto designate a person to serve on the           appeles a designer un delegue au Con-          schen Verteilung die Mitglieder, die\nBoard, provided that of such · Members,         seil, etant entendu qu'au moins trois de       berechtigt sind, eine Persönlichkeit für\nnot less than three shall be elected from      ces Membres doivent etre elus parmi cha-       den Rat zu benennen; dabei müssen min-\neach ot the regional organizations estab-       cune des organisations regionales eta-         destens drei dieser Mitglieder aus jeder\nlished pursuant to Article 44. Each of          blies en application de l'article 44. Cha-     der nach Artikel 44 errichteten regionalen\nthese Members should appoint to the             cun de ces Etats enverra au Conseil une        Organisationen gewählt werden. Jedes\nBoard a person technically qualified in the     personnalite, techniquement qualifiee          dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit\nfield of health, who may be accompanied         dans le domaine de la sante, qui pourra        mit Fachkenntnissen im Gesundheitswe-\nby alternates and advisers.                     etre accompagnee de suppleants et de           sen in den Rat entsenden; ihr können\nconseillers.                                   Stellvertreter und Berater beigegeben\nwerden.\nArticle 25                                     Article 25                                     Artikel 25\nThese Members shall be elected for              Ces Membres sont elus pour trois ans           Diese Mitglieder werden für drei Jahre\nthree years and may be re-elected, pro-         et sont reeligibles; cependant, parmi les      gewählt und können wiedergewählt wer-\nvided that of the eleven members elected        onze Membres elus lors de la premiere          den; jedoch ist die Amtszeit des zusätz-\nat the first session of the Health Assembly     session de I' Assemblee de la Sante qui        lich gewählten Mitglieds unter den elf Mit-\nheld after the coming into force of the         suivra l'entree en vigueur de l'amende-        gliedern, die auf der ersten Tagung der\namendment to this Constitution in-              ment a la presente Constitution portant le     Gesundheitsversammlung nach Inkraft-\ncreasing the membership of the Board            nombre des membres du Conseil de               treten der Satzungsänderung gewählt\nfrom thirty to thirty-one the term of office    trente a trente et un, le mandat du Mem-       werden, durch welche die Mitgliederzahl\not the additional Member elected shall,         bre supplementaire elu sera, s'il y a lieu,    des Rates von dreißig auf einunddreißig\ninsofar as may be necessary, be of such         reduit d'autant qu'il le faudra pour faciliter erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen,\nlesser duration as shall facilitate the elec-   l'election d'au moins un Membre de cha-        daß die Wahl wenigstens eines Mitglieds\ntion of at least one Member from each           que organisation regionale chaque              aus jeder regionalen Organisation in\nregional organization in each year.             annee.                                         jedem Jahr erleichtert wird.","348                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 1984\nIn Mogadischu ist am 20. Februar 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 20. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Finanzierungsbeitrag bis zu 25 400 000,- DM (in Worten:\nfünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)\nund\nzu erhalten.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\ntischen Republik Somalia,                                            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Wasserversorgung II (Nord-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             städte)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                   Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nArtikel 1\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Uild sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,         hang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          erwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung II (Nordstädte)\" einen           erhoben werden.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                   349\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       bevorzugt genutzt werden.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                      Artikel 7\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 5                               Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweichendes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 20. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Florin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla\nBekanntmachung\nüber die Beendigung der Mitgliedschaft\nbei der Konvention über die Fischerei und den Schutz\nder lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten\nVom 3. April 1984\nDie Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz\nder lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten (BGBI. 1976 II\nS. 1542, 1564) ist in der durch das Protokoll vom 11. November 1982 (BGBI.\n1984 II S. 222, 223) geänderten Fassung nach ihrem Artikel XVIII für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)                       am 18. März 1984\nin Kraft getreten und ist damit gleichzeitig nach Maßgabe des Buchstaben a\ndes Anhangs zu Artikel XVII für die\nBundesrepublik Deutschland\nund für das Königreich Dänemark                                am 18. März 1984\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 18. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1209) und vom 6. Februar 1984 (BGBI. II\ns. 222).\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}