{"id":"bgbl2-1984-13-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":13,"date":"1984-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/13#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_13.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten","law_date":"1984-03-04T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                   349\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im             Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       bevorzugt genutzt werden.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                      Artikel 7\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 5                               Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbweichendes festgelegt wird.                                     Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 20. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des somalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Florin\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Suleiman Abdalla\nBekanntmachung\nüber die Beendigung der Mitgliedschaft\nbei der Konvention über die Fischerei und den Schutz\nder lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten\nVom 3. April 1984\nDie Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz\nder lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten (BGBI. 1976 II\nS. 1542, 1564) ist in der durch das Protokoll vom 11. November 1982 (BGBI.\n1984 II S. 222, 223) geänderten Fassung nach ihrem Artikel XVIII für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)                       am 18. März 1984\nin Kraft getreten und ist damit gleichzeitig nach Maßgabe des Buchstaben a\ndes Anhangs zu Artikel XVII für die\nBundesrepublik Deutschland\nund für das Königreich Dänemark                                am 18. März 1984\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 18. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1209) und vom 6. Februar 1984 (BGBI. II\ns. 222).\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","350                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. April 1984\nIn Port Louis ist am 8. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Mauritius über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Mil-\nund\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lie-\ndie Regierung von Mauritius -                     ferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bezie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,              nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge-\nschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nArtikel 2\ngen und zu vertiefen,\n( 1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin Mauritius                                                        Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung von Mauritius, soweit sie nicht selbst Dar-\nbeiz11tragen -                                                   lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wie-        Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-        deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erho-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-        ben werden.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1984                                        351\nArtikel 4                                  rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen                  werden.\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-                                        Artikel 6\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-                 des Luftverke~rs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenen-                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-         land gegenüber der Regierung von Mauritius innerhalb von drei\nderlichen Genehmigungen.                                                Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-             Kraft.\nGeschehen zu Port Louis am 8. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Satcam Boolell\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. Februar 1984 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate.\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nFerner Maschinen und Geräte für Wasserversorgungsanlagen.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\nd) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Mauritius von\nBedeutung sind.\n2. Einfuh_rgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}