{"id":"bgbl2-1984-13-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":13,"date":"1984-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/13#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_13.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-04T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["348                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 1984\nIn Mogadischu ist am 20. Februar 1984 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 20. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Finanzierungsbeitrag bis zu 25 400 000,- DM (in Worten:\nfünfundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)\nund\nzu erhalten.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        der Regierung der Demokratischen Republik Somalia zu einem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\ntischen Republik Somalia,                                            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Wasserversorgung II (Nord-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             städte)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                   Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nArtikel 1\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Uild sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Somalia,         hang mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          erwähnten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung II (Nordstädte)\" einen           erhoben werden."]}