{"id":"bgbl2-1984-12-8","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik","law_date":"1984-03-23T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                    319\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik\nVom 23. März 1984\nIn Bonn ist am 7. März 1984 eine Vereinbarung zwischen dem Bundes-\nminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China über die Zusam-\nmenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik unterzeichnet\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12 Absatz 1\nam 7. März 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Raumfahrtindustrie\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit in der zivilen Weltraumwissenschaft und -technik\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie          lung von Ausrüstungen, Komponenten und Systemen auf\nder Bundesrepublik Deutschland                  folgenden Gebieten der zivilen Weltraumwissenschaft und\n-technik:\nund\n- Fernseh- und Rundfunksatellitensysteme\nder Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China\n- Fernmeldesatellitensysteme\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -\n- Wettersatellitensysteme\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwi-\n- sonstige Satellitentechnik für wissenschaftliche Experi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        mente.\nRegierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-\ntechnologische Zusammenarbeit,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, die Entwicklung der zivilen Weltraum-\nDie Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien\nwissenschaft und -technik zu fördern,\nkann folgende Formen umfassen:\nin dem Bestreben, die industrielle Zusammenarbeit zwi-       1. Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonsti-\nschen beiden Staaten bei der Entwicklung und Herstellung von       gen Fachleuten zur Beteiligung an vereinbarten For-\nSatellitensystemen für zivile Anwendung zu fördern,                schungs- und Entwicklungstätigkeiten in zuständigen For-\nschungseinrichtungen und Firmen für einen jeweils von den\nsind wie folgt übereingekommen:                                  betreffenden Stellen zu vereinbarenden Zeitraum,\n2. gegenseitige oder einseitige Beratung und Erfahrungsaus-\nArtikel 1\ntausch in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen,\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staa-\nten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsät-        3. gemeinsame wissenschaftlich-technologische          Studien\nzen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und          und Projekte,\nder gegenseitigen Begünstigung in der zivilen Weltraumwis-     4. Austausch von wissenschaftlicher Information und Doku-\nsenschaft und -technik zusammen.                                   mentation,\nArtikel 2                           5. gemeinsame Durchführung von Symposien,\nDie Zusammenarbeit der beiden Seiten umfaßt Grundlagen-      6. andere von beiden Vertragsparteien zu vereinbarende\nund angewandte Forschung sowie Entwicklung und Herstel-            Formen der Zusammenarbeit.","320                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 4                             dein die in Durchführung dieser Vereinbarung empfangenen\nInformationen vertraulich. Alle derartigen Stellen dürfen solche\n( 1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-\nInformationen nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien an\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen\nDritte weitergeben.\nden von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen,\nFirmen und sonstigen Stellen in beiden Staaten.                                                Artikel 8\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit              Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen\nerforderlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den          begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In\nbenannten Stellen geregelt.                                        den besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes verein-\nbart werden.\nIn diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere\nfolgendes festgelegt:                                                                          Artikel 9\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,                ( 1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,                       Hoheitsgebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\nschriften dem Personal, das aufgrund dieser Vereinbarung\nc) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden              ausgetauscht wird, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen\nBeiträge einschließlich der Finanzierung,                    Familienangehörigen die möglichen Erleichterungen und Hil-\nd) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-         fen bei Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermer-\nschaftlern und sonstigen Fachleuten,                         ken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr\nvon Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsausübung\ne) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,                            sowie bei der Befreiung von Abgaben.\nf) Gewährleistung und Haftung.                                         (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Material\nund Ausrüstung, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-\n(3) Jede Vertragspartei benennt für jede besondere Verein-\ngrund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, kön-\nbarung einen Beauftragten. Die Beauftragten fertigen über den\nnen in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2\nFortschritt der Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen\ngeregelt werden.\ngemeinsame Berichte an.\nArtikel 10\nArtikel 5                                Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\n( 1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein gemein-      arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung bei der industriellen\nsamer Ausschuß eingerichtet, der die Durchführung der             Umsetzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit fortzuset-\nZusammenarbeit festlegt, überwacht und koordiniert. Der            zen. Beabsichtigt eine Vertragspartei die industrielle Umset-\ngemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig.                       zung der Ergebnisse der Zusammenarbeit in Kooperation mit\nausländischen Unternehmen, wird sie bevorzugt mit Unterneh-\n(2) In den gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei      men der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten, wenn\nzwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur        diese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige\nTeilnahme an der Sitzung zugezogen werden. Der gemein-             Angebote abgeben können, wobei die jeweils früher erbrach-\nsame Ausschuß wird so oft wie erforderlich tagen. Öer Termin      ten Leistungen berücksichtigt werden.\nder Sitzungen wird einvernehmlich festge'legt. Die Sitzungen\nwerden in der Regel abwechselnd in der Bundesrepublik\nDeutschland und in der Volksrepublik China durchgeführt.                                      Artikel 11\n(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schrift-            Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nlichen Verfahren treffen.                                         Lage auch für Berlin (West).\nArtikel 6                                                         Artikel 12\n(1) Die internationalen Reisekosten von Treffen gemäß Arti-      (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nkel 5 werden von der entsendenden Partei getragen. Die            Kraft. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die Vereinbarung\nKosten für Verpflegung, Unterbringung und Beförderung inner-      wird um zwei Jahre verlängert, wenn sie nicht vor Ablauf der\nhalb des Empfangsstaates für solche Treffen werden von der        vereinbart~n Geltungsdauer gekündigt wird. Jede Vertrags-\nempfangenden Vertragspartei getragen.                             partei kann diese Vereinbarung gegenüber der anderen Ver-\ntragspartei mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.\n(2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Verein-\nbarungen im Sinne von Artikel 4 angewandt.                           (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre\nBestimmungen so lange und in dem Umfang weiter ange-\nwandt, wie dies erforderlich ist, um die Durchführung derjeni-\ngen laufenden Forschungsvorhaben zu gewährleisten, die zum\nArtikel 7\nZeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der           schon in Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt\nDurchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle behan-        waren.\nGeschehen zu Bonn am 7. März 1984 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Riesenhuber\nDer Minister für Raumfahrtindustrie der Volksrepublik China\nZhang Jun"]}