{"id":"bgbl2-1984-12-7","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=2","order":7,"title":"Sechzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (16. Ausnahmeverordnung zum ADR - 16. ADR-AusnV)","law_date":"1984-10-04T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["310                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nSechzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(16. Ausnahmeverordnung zum ADR - 16. ADR-AusnV)\nVom 10. April 1984\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (BGBI.\n1969 II S. 1489) wird verordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-\neinbarungen Nr. 186 bis 198 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADA) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),\nzuletzt geändert durch die 6. ADA-Änderungsverordnung vom 22. Dezember\n1983 (BGBI. II S. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen\nwerden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Für die Vereinbarungen Nr. 113, 122, 143, 154, 160, 172 und 173 über\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlage A zum ADA sind Änderungen\nvereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie\nwerden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nr. 34, 58 und 162 treten außer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Üb.erleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. April 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                     311\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVereinbarung Nr. 186                                           Vereinbarung Nr. 187\n( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2625 und 2626       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) der\nder Anlage A des ADR dürfen Bleiacetat der Klasse 6.1,           Anlage B des ADR dürfen\nRn. 2601, Ziffer 72, und Antimonverbindungen der Klasse 6.1,     - 1,2,3-Trichlorpropan und\nRn. 2601, Ziffer 75, in Kunststoffgewebesäcken mit Innensack\naus Polyäthylen in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgen-      - 1, 1,2,3-Tetrachlorpropylen\nden Bedingungen befördert werden:                                als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61 a), der Anlage A\n1.    Verpackung                                                 des ADR in Tankcontainern befördert werden.\n1.1 Die Stoffe sind in Kunststoffgewebesäcke mit Innensack          (2) Die Vorschriften des Anhangs B 1.b der Anlage B des\naus Polyäthylen in Mengen bis höchstens 50 kg zu ver-     ADR sind zu beachten.\npacken.                                                      (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer im       vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\nVersandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß       (D 187).\"\nden unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg       (4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nunterzogen worden sein.                                   desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezember\n1984.\n2.    Vorschriften für die Baumusterprüfung\n2.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte\nVereinbarung Nr. 188\nSäcke bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,20 m\njeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den       (1) Abweichend von den Vorschriften in Satz 1 der Rand-\nSackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte   nummer 212 532 des Anhangs 8.1 zur Anlage B des ADR darf\nBetonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses      Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens\nin seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen    95% der Klasse 5.2, Ziffer 10, der Anlage Ades ADR in Tank-\nphysikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der   containern unter folgenden Bedingungen befördert werden:\nOberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.\n1. Der Tank des Tankcontainers muß mit einem selbsttätig bei\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                  einem Druck von 3,75 kg/cm 2 (Überdruck) öffnenden\nAn den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbil-        Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Ein Flammendurch-\ndung auftreten noch ein Teil des Inhalts austreten.            schlagventil muß außerhalb des Sicherheitsventils ange-\nordnet sein.\n2.2 Prüfbericht\n2. Alle sonstigen für die Beförderung dieses Stoffes gelten-\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol-\nden Vorschriften sind zu beachten.\ngende Angaben enthalten muß:\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\n- Hersteller des Sackes,\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\n- Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten       (D 188).\"\nWerkstoffes, Einfärbungen, Abmessungen, Wanddik-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nken, Gewichte usw.),\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis\n- Fertigungsverfahren,                                     zum 31. Dezember 1986.\n- zugelassene Füllgüter,\n- Prüfergebnis,                                                                Vereinbarung Nr. 189\n- Kennzeichnung,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2133 b) der\n- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-       Anlage A des ADA dürfen detonierende, schmiegsame Zünd-\nwanddicke.                                             schnüre der Klasse 1 b, Ziffer 1c, unter folgenden Bedingun-\n2.3 Kennzeichnung                                                gen befördert werden:\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke       1.       Verpackung\nsind durch                                                 1.1.1 Die Zündschnüre dürfen auf Rollen aus Holz, Pappe\n- Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,                          oder Kunststoff (oder einer Mischung dieser Mate-\nrialien) gewickelt werden.\n- Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge-\nführt wird,                                            1.1.2 Die Rollen sind in Kisten oder Fässer aus Holz oder\nwasserabweisender Pappe einzusetzen. Sie müssen\n- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                                 gegen Bewegung gesichert und so in die Verpackung\n- Registriernummer sowie                                           eingesetzt sein, daß die Zündschnüre weder einander\nnoch die Wände der Verpackung berühren können.\n- Monat und Jahr der Herstellung\n1.1.3 Die Enden der Zündschnüre müssen fest verschlossen\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.                          und befestigt sein.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu      1.2     Ein Versandstück darf höchstens 20 kg trockenen,\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                unphlegmatisierten Explosivstoff enthalten.\n(D 186).\"\n1.3     Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-               im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch               gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit\neine der Vertragsparteien.                                               Erfolg unterzogen worden sein.","312                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n2.     Vorschriften für die Baumusterprüfung                             keine Verformung aufweisen, die ihre Festigkeit beein-\nträchtigen oder eine Instabilität im Stapel verursachen\n2.1    Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung\nkönnen.                                   ·\nDie Kisten oder Fässer sind mit Rollen, deren Anzahl\n2.4       Kennzeichnung\nsich nach der zulässigen Explosivstoffmenge zu richten\nhat und auf denen blinde Zündschnur gewickelt sein                Jede der entsprechend dem geprüften Baumuster her-\nmuß, zu füllen, versandfertig zu verschließen und bei             gestellte Verpackung ist durch\neiner relativen Luftfeuchtigkeit von 65% ± 2% und\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\neiner Temperatur von 20 °C ± 2 °C mindestens\n24 Stunden zu lagern. Die blinde Zündschnur muß hin-              - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nsichtlich ihrer äußeren Beschaffenheit und des Gewich-               durchgeführt wird,\ntes den Originalzündschnüren entsprechen.                         - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n2.2    Fallprüfung                                                       - die Registriernummer sowie\nAufprallfläche                                                    - Monat und Jahr der Herstellung\nDie Aufprallfläche muß eine starre, nicht federnde,               gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\nglatte, flache und horizontale Oberfläche haben.            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nFallhöhe: 1,20 m                                        vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR\n(D 189).\"\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nKeines . der Prüfmuster darf undicht werden oder\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch\nwesentliche Beschädigungen aufweisen. Dies gilt auch    eine der Vertragsparteien.                   ·\nfür gegebenenfalls vorhandene Innenverpackungen.\n2.2 1 Prüfung der Kisten                                                             Vereinbarung Nr. 190\nZahl der Prüfmuster\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2801 a Buch-\nFünf Prüfmuster (eines für jeden Fallversuch)            stabe e) und 2816 der Anlage Ades ADR werden für elek-\nDie Prüfung besteht aus fünf Fallversuchen.            trische Akkumulatoren, die mit alkalischen Lösungen der\nKlasse 8, Rn. 2801, Ziffer 33, gefüllt sind, auch Zellgehäuse\nErster Fallversuch:                                     aus geeignetem Kunststoff unter folgenden Bedingungen\nFlaches Auftreffen mit dem Boden.                       zugelassen:\nZweiter Fallversuch:                                   Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Akkumulatoren\nFlaches Auftreffen mit der Oberseite.                  in Form von Zellgehäusen aus geeignetem Kunststoff sind\ngegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschädigung zu\nDritter Fallversuch:                                   sichern und mit Trageeinrichtungen zu versehen. Trageein-\nFlaches Auftreffen mit einer Längsseite.               richtungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Akkumula-\nVierter Fallversuch:                                   toren in geeigneter Weise, z. B. auf Paletten, gestapelt und\ngesichert sind. An den Versandstücken dürfen sich außen\nFlaches Auftreffen mit einer Querseite.\nkeine gefährlichen Spuren von Laugen befinden.\nFünfter Fallversuch:\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\nAuftreffen mit der kürzesten Kante.                    vermerken: .. Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR\n2.2.2 Prüfung der Fässer                                       (D 190).\"\nZahl der Prüfmuster                                        (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Schweden bis zum 31. Dezem-\nSechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch)          ber 1985.\nDie Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.\nVereinbarung Nr. 191\nErster Fallversuch (mit drei Fässern)\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (1) der\nDie Fässer müssen diagonal zur Aufprallfläche mit dem\nAnlage B des ADR dürfen wässerige Lösungen von Barium-\nRand auftreffen.\nchlorid der Klasse 6.1, Ziffer 71, der Anlage A in festverbunde-\nZweiter Fallversuch (mit den anderen drei Fässern)·     nen Tanks (Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen\nDie Fässer müssen mit der schwächsten Stelle auftref-   befördert werden:\nfen, die beim ersten Fallversuch nicht geprüft wurde.    1. Die Tanks mussen den Bestimmungen des Anhangs B. 1 a\ndes ADR entsprechen, die für die in Rn. 61 121 (1) c) der\n2.3    Stapeldruckprüfung                                            Anlage B aufgeführten Stoffe gelten.\nZahl der Prüfmuster: zwei                                2. Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck (Über-\ndruck) von mindestens 4 kg/cm 2 bemessen sein. Sie dür-\nPrüfverfahren                                                 fen mit einer Untenentleerung ausgerüstet sein und müs-\nDie Prüfmuster müssen 24 Stunden einer Masse stand-           sen dicht verschlossen werden können.\nhalten, die über eine ebene Unterlage auf die Oberflä-   3. Die Tanks müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem\nche der Prüfmuster einwirkt. Diese Masse muß der einer        Überdruck von 4 kg/cm 2 geprüft werden.\nAnzahl gleicher Versandstücke entsprechen, die wäh-      4. Die für die Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 71, geltenden Vor-\nrend der Beförderung auf ihnen gestapelt werden kön-          schriften des ADR sind zu beachten.\nnen. Es ist eine Stapelhöhe von 3 m zugrunde zu legen.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis            vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602 des ADR\nKeines der Prüfmuster darf eine wesentliche Beschädi-    (D 191 ).\"\ngung aufweisen. Dies gilt auch für gegebenenfalls vor-      (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nhandene Innenverpackungen. Die Prüfmuster dürfen         blik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember 1985.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                       313\nVereinbarung Nr. 192                                                Vereinbarung Nr. 194\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 121 (1) und           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2814 der\n61 121 (2) der Anlage B des ADA sowie der Rn. 212 630 des           Anlage A des ADA darf Natriumhydroxid (Ätznatron) der\nAnhangs B. 1 b zum ADA dürfen 2-Fluoranilin, 4-Fluoranilin          Klasse 8, Ziffer 31 a), (UN-Nr. 1823, Verpackungsgruppe II) in\nund 2,4-Difluoranilin, assimiliert der Ziffer 11 b) der Klasse 6.1,  Säcken aus Kunststoff (Typ 5H4) als geschlossene Ladung\nRn. 2601, der Anlage Ades ADA, in Tankcontainern mit Unten-         oder auf Palette unter folgenden Bedingungen im internationa-\nentleerung, deren Öffnungen luftdicht verschließbar sein müs-       len Straßenverkehr befördert werden:\nsen, befördert werden. Die Untenentleerung muß den Anforde-\n1.      Verpackung (Sack aus Kunststoffolie/Typ 5H4)\nrungen der Rn. 212 131 des Anhangs B. 1 b entsprechen.\n1.1     Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff herge-\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu\nstellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA\nund die Ausführung des Sackes müssen dem Fas-\n(D 192).\"\nsungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                  sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförde-\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis                   rungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbean-\nzum 31. Dezember 1985.                                                       spruchungen standhalten.\n1.2     Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.\nVereinbarung Nr. 193                           2.      Vorschriften für die Baumusterprüfung\n(1) Abweichend von Rn. 2474 (1) a) darf Natriumboranat            2.1     Durchführung und Wiederholung der Prüfungen\n(Natriumborhydrid) der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), in Metallgefäßen\n(Wellblechtrommeln) bis zu einem Versandstückgewicht von             2.1.1   Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer im Versand-\n75 kg in gedeckten Wagenladungen unter folgenden Bedin-                      land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle\ngungen im Straßenverkehr befördert werden:                                   gemäß den nachstehend festgelegten Bedingungen\ngeprüft und zugelassen worden sein.\n1.   Verpackung (Typ 1A2)                                            2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach jeder Ände-\nrung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die\n1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit geschweiß-\nPrüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der Bauart\nter Längsnaht und einer Blechstärke von mindestens\nzugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung\n1 mm bestehen. Die Blechstärken des aufgefalzten\nder Bauart nicht erforderlich.\nBodens und Deckels müssen mindestens 1 mm betragen.\nDie Gefäße sind durch einen Spannringverschluß mit             2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen, daß\nGummidichtung zu verschließen.                                         durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen\nwird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung\n1 .2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeignetem                 die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.\nKunststoff zu verpacken, der dicht verschlossen sein muß.\nDie für Natriumboranat (Natriumborhydrid) geltenden Vor-       2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/Prüfstelle die\nschriften der Anlage A des ADA sind zu beachten.                      verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder\nAufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfas-\nsen.\n2.    Baumusterprüfung\n2.2     Vorbereitung der Verpackungen und der Versand-\nDie Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1 A2) und dichtem\nstücke für die Prüfungen\nPE-Innensack sind einer Bauartprüfung gemäß den UN-\nEmpfehlungen für Feststoffe, Verpackungsgruppe 1, mit          2.2.1   Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstük-\nfolgenden Teilprüfungen zu unterziehen:                                ken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind.\n- Fallprüfung,                                                  2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe\nersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse\n- Dichtheitsprüfung,\nnicht verfälscht werden. Wenn für die Prüfung die zu\n- Stapeldruckprüfung.                                                  befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt wer-\nden, müssen diese die gleiche Dichte haben wie die zu\nbefördernden Stoffe, und ihre anderen physikalischen\n3.    Kennzeichnung\nEigenschaften (Korngröße, Viskosität) müssen eben-\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße                  falls soweit wie möglich denen dieser Stoffe entspre-\nmüssen durch                                                           chen.\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,              2.3      Fallprüfung*)\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung              2.3.1 Zahl der Prüfmuster\ndurchgeführt wird,\nDrei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack) je Bauart\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                                  und Hersteller.\n- die Registriernummer,                                        2.3.2 Aufprallplatte\nMonat und Jahr der Herstellung sowie                                Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah-                    ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\nren                                                        2.3.3 Fallhöhe\ngut lesbar 1.,1nd dauerhaft gekennzeichnet sein.                       Die Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe II).\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu         2.3.4 Aufprallstelle\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 193).\"\nVor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-\ngen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Auf-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                   prallstelle befindet.\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch\neine der Vertragsparteien.                                          \") Siehe ISO-Norm 2248","314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke                                 (2) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nDie Prüfung besteht aus drei Fallversuchen für jedes   republik Deutschland und der Republik Österreich bis auf\nPrüfmuster.                                            Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nErster Fallversuch:\nFlaches Auftreffen auf eine Breitseite des Sackes.                          Vereinbarung Nr. 196\nZweiter Fallversuch:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431\nFlaches Auftreffen auf eine Schmalseite des Sackes.    der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der\nDritter Fallversuch:                                   Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr\nFlaches Auftreffen auf den Sackboden.                  befördert werden:\n2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis            1.      Verpackung\nDie äußere Lage der Säcke darf keine Beschädigungen    1.1     Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackun-\naufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beein-           gen, nämlich Außenverpackungen, bestehend aus 60-1-\nträchtigen.                                                    Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel Typ 1A2, und\n2.4     Prüfbericht                                                    Innenverpackungen, bestehend aus Säcken aus geeig-\nnetem Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge von\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der         20 kg, verpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch\nmindestens folgende Angaben enthalten muß:                     (gasdicht/dampfdicht) verschlossen sein, z. B. durch\n- Prüfstelle,                                                  Zuschweißen der Kunststoffsäcke.\n- Antragsteller,                                       1.2     Die zusammengesetzte Verpackung muß einer Baumu-\nsterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-\n- Hersteller der Verpackung,                                   kannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2\n- Beschreibung der Verpackung (z.B. kennzeichnende             festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und\nMerkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmes-            zugelassen worden sein.\nsungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfär-\nbungen bei Kunststoffen), Konstruktionszeichnung    2.      Vorschriften für die Baumusterprüfung\nder Verpackung und der Verschlüsse (gegebenen-      2.1      Fallprüfung\nfalls Fotos).\n6 Prüfmuster, die zu je mindestens 95% ihres Fas-\n- Herstellungsverfahren,                                        sungsraums mit dem Originalfüllgut oder mit einem\n- tatsächlicher Fassungsraum.                                   Ersatzfüllgut befüllt sind, werden zu je drei Stück den\nnachfolgenden beiden Fallprüfungen gemäß Ziffer 2.1.1\n- zugelassene Füllgüter,\nund Ziffer 2.1.2 unterworfen. Das Ersatzfüllgut muß die\n- Fallhöhe,                                                     gleiche Dichte wie das Originalfüllgut haben und ihm in\n- Prüfergebnisse,                                               dessen anderen physikalischen Eigenschaften weitge-\nhend entsprechen.\n- Kennzeichnung der Gefäße.\n2.1.1    Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m\nEine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der Prüf-          diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder,\nanstalt/Prüfstelle aufzubewahren.                              wenn sie keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante\nfallen.\n3.       Kennzeichnung\n2.1.2 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m auf\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten                 ihre schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall\nSäcke müssen durch                                             nicht geprüft wurde, z. B. den Deckel oder eine\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,              geschweißte Längsnaht des Faßmantels.\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung     2.2      Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\ndurchgeführt wird,                                         Die Verpackung hat die Prüfung bestanden, wenn keine\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                         wesentliche Beschädigung bei einem der geprüften\nFässer oder einer der in ihnen enthaltenden Kunststoff-\n- die Registriernummer,                                        säcke entstanden ist. Der hermetische (gasdichte,\n- Monat und Jahr der Herstellung sowie                        dampfdichte) Verschluß muß nach dem Fall weiterhin\nbestehen.\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder\nJahren\n3.      Kennzei'chnung\ngut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu            packungen müssen durch\nvermerken: .. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(D 194).\"\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung\nerteilt wurde,\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n- den Namen oder die Kurzbezeichnung des Herstel-\nrepublik Deutschland und Frankreich, Luxemburg, Österreich\nlers oder einer anderen Kennzeichnung der Verpak-\nsowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nkung, wie sie von der zuständigen Behörde festge-\nparteien.\nsetzt wurde,\nVereinbarung Nr. 195                              - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2650 und 2651          - die Registriernummer sowie\nder Anlage Ades ADR finden auf die Beförderung von Stalldün-\n- Monat und Jahr der Herstellung\nger (Klasse 6.2, Ziffer 9) die Bestimmungen des ADR keine An-\nwendung, wenn die Beförderung im Grenzzollbereich erfolgt.            gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                              315\n4.     Gefahrzettel                                                           (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\nGutes aufzunehmen: ,,Titandisulfid, 4.2, ADR\". Die Gutsbe-\nJedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach                     zeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender hat zusätz-\nMuster Nr. 2 C des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR                    lich im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförderung ver-\nzu versehen.                                                           einbart nach Rn. 2010 des ADR (D 196).\"\n5.     Sonstige Vorschriften                                                      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch\nDie übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADR zu                   eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\nbeachtenden Vorschriften sind anzuwenden.                              31. Dezember 1986.\nVereinbarung Nr. 197\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201\nder Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-\ngeführten Gasgemische:\nLfd.     Gasgemisch                                          Ziffer      Mindest-         höchster\nNr.                                                                      prüfdruck        Druck der\nin bar           Füllung\n(Überdruck)      in bar\n(Überdruck)\n2                                                   3           4                5\n0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff                        2 bt        225              150*)\nin Wasserstoff\n2      0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff                         2 et       225              150*)\nin Stickstoff\n3      0-15 Vol.-% Arsenwasserstoff                        2 bt        225              150*)\nin Edelgasen (außer Xenon)\n4      0-10 Vol.-% Diboran in Wasserstoff                   2 et       225              150\n5      0-10 Vol.-% Diboran in Stickstoff                    2 et       225              150\n6      0-1 0 Vol.-% Diboran in Edelgasen                    2 et       225              150\n(außer Xenon)\n7      0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff                      2 bt       225               150\nin Wasserstoff\n8      0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff                      2 bt       225               150\nin Stickstoff\n9      0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff                      2 bt       225               150\nin Edelgasen (außer Xenon)\n10       0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff                      2 bt       225              150\nin Wasserstoff\n11       0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff                      2 bt       225              150\nin Stickstoff\n12       0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff                      2 bt       225              150\nin Edelgasen (außer Xenon)\n') Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition für verdichtete Gase nach\nRn. 2201 Buchstabe A entspricht; z. B.\n- Gemisch bis 5 Vol.-% Arsenwasserstoff       150 bar\n- Gemisch bis 7 Vol.-% Arsenwasserstoff       140 bar\n- Gemisch bis 10 Vol.-% Arsenwasserstoff      105 bar\n- Gemisch bis 15 Vol.-% Arsenwasserstoff      050 bar\nunter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest-                      1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-\nprüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen maximalen                             schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus\nFüllungsdrücke im internationalen Straßenverkehr unter                              Vergütungsstählen verpackt werden.\nfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert\nwerden:                                                                       1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-\ngem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer\n1.   Verpackung und Füllung der Gefäße                                               besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-\nziehen.\n1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-\nsungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der\nFassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein.                     2.    Gasflaschenventil\nDie Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et) der                     Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-\nKlasse 2 sind zu beachten.                                                      stet sein, das","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus      1.2   Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das\nMessing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58%                 Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung von Kunst-\nhergestellt ist,                                                 stoffgefäßen verwendet werden soll, bezüglich seiner\n2.2 in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +70 °c gegen             chemischen Verträglichkeit mit dem vorgesehenen\nFüllgut beständig ist.\nÜber- und Unterdruck gasdicht ist,\n2.3 einen gasdicht schließenden und unverlierbar mit dem               Dabei müssen die Gefäße zum Nachweis der ausrei-\nVentil verbundenen Schraubverschluß aus Metall hat,              chenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssi-\ngen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei\n2.4 nur mit einer Einrichtung betätigt werden kann, die den im         Raumtemperatur unterzogen werden, während welcher\nEmpfangsland geltenden Vorschriften entspricht,                  Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Trans-\n2.5 mit einem seitlichen Anschlußstutzen versehen ist, des-            portgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und der\nsen Gewinde den im Bestimmungsland geltenden Normen              letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster\nentspricht.                                                      mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird\njedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen jeweils\n2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils                nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt.\ndurch einen Schraubverschluß verschlossen und das\nVentil durch eine Kappe geschützt sein.                          Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches\nden folgenden Spezifikationen genügt:\n3.    Prüfung                                                          - Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperung bei\nDie vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer             100 °C ~ 0,940 kg/I, gemessen nach ISO-\nwiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner-                Norm 1183;\nkannten Sachverständigen zu unterziehen.                         - Schmelzindex (Malt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last\n(Load) $ 12 g/10 min., gemessen nach ISO-\n4.    Gefahrzettel                                                        Norm 1133,\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel          kann die ausreichende chemische Verträglichkeit\nnach Anhang A.9, Muster 2A und 4 zur Anlage Ades ADA             dieser Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei\ngekennzeichnet sein.                                             40 °C nachgewiesen werden.\n5.    Sonstige Vorschriften                                            Während der ersten und der letzten 24 Stunden der\nLagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr-         unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit\nlicher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre-        Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von\nchend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171,        5 Minuten durchgeführt.\n21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit\nder Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als           1.3   Der Verschluß der Gefäße muß entweder aus einem\nStoffe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der           Schraubverschluß bestehen oder durch eine ver-\nSpalte 3 der Tabelle aufgeführt sind.                            schraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von glei-\ncher Wirksamkeit gesichert werden können. Der\n(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die                 Schraubverschluß muß so geformt sein, daß die ange-\nBezeichnung des Gutes aufzunehmen:., ... , Klasse 2, ADA.\"            zogene Verschlußkappe sich nicht lockern kann.\nDie Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender\nhat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförde-   1.4   Die Gefäße müssen einer Baumusterprüfung bei einer\nrung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 197).\"                       im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt\ngemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nErfolg unterzogen worden sein.\nrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember\n1985.\n2.    Vorschriften für die Baumusterprüfung\nVereinbarung Nr. 198                        2.1   Fallprüfung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2819 der          2.1.1 Zahl der Prüfmuster\nAnlage A des ADR darf Natriumtetrasulfidlauge als Stoff der            Sechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart\nKlasse 8, Ziffer 36 (Verpackungsgruppe II, Dichte bei 20 °c =          und Hersteller.\n1,35 kg/I, Dampfdruck bei 50 °C $ 0, 1 bar), in freitragenden\n2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung\nKunststoffgefäßen mit 60 Litern Fassungsraum, die den nach-\nstehenden Vorschriften entsprechen, im Straßenverkehr                  Die Prüfung von Kanistern aus Kunststoff ist nach einer\nbefördert werden.                                                      Temperung des Prüfmusters und seines Inhalts auf min-\ndestens -18 °C durchzuführen. Bei Verpackungen, die\n1.       Verpackung (Kanister aus Kunststoff, Typ 3H1)                 für flüssige Stoffe bestimmt sind, muß der flüssige Stoff,\n1.1      Die Gefäße müssen den bei der Beförderung zu erwar-           wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln\ntenden physikalischen (insbesondere mechanischen              flüssig bleiben.\nund thermischen) und chemischen Beanspruchungen         2.1.3 Aufprallplatte\nstandhalten können und dicht bleiben. Sie müssen\ngegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe                Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde,\nbeständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen           ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\nMaße beständig sein gegenüber Alterung und ultravio-    2.1.4 Fallhöhe\nletter Strahlung. Die Gefäße müssen sicher zu hand-\nDie Fallhöhe beträgt,\nhaben sein.\n- wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird,\nDie zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung\n1,40m;\ngefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der\nGefäße, sofern in den Beförderungsvorschriften der ein-       - wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder\nzelnen Klassen keine kürzere Verwendungsdauer vor-               einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche\ngeschrieben ist.                                                 Dichte hat, vorgenommen wird, 1,20 m.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                    317\n2.1.5 Aufprallstelle                                          2.4.2 Prüfverfahren\nVor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhän-             Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse stand-\ngen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der                 halten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmu-\nAufprallstelle befindet.                                         ster gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Ver-\nsandstücke entspricht, die während der Beförderung\n2.1.6 Prüfung der Kanister                                             darauf gestapelt werden können. Die höchste Dichte\nDie Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen.                      der zuzulassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprü-\nfung zu berücksichtigen. Die Stapeldruckprüfung ist\nErster Fallversuch (an drei Prüfmustern)\n28 Tage lang mit Originalfüllgut bei einer Temperatur\nDie Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den                von 40 °C durchzuführen. Die in Betracht zu ziehende\nBodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-            Stapelhöhe beträgt 3 m.\nnaht oder Bodenkante fallen.\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\nZweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)\nKeines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufwei-\nDie Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf-           sen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen\nstelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten           können oder Verformungen zeigen, die ihre Wider-\nFallversuch nicht geprüft wurde, z. B. den Verschluß.            standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen\nkönnen, wenn die Verpackungen gestapelt werden.\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\nEine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben,\nJedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nach-           wenn nach der Stapeldruckprüfung - nach dem Abküh-\ndem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem                   len auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster\näußeren Druck hergestellt worden ist.                            aufgesetzte Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibe-\n2.2   Dichtheitsprüfung mit Luft                                       halten. Keines der Prüfmuster darf undicht werden.\n2.2.1 Zahl der Prüfmuster                                      3.       Kennzeichnung\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.                         Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten\n2.2.2 Prüfverfahren                                                     Gefäße müssen durch\nDie Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden;               - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\ndie Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das           - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nPrüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die                durchgeführt wurde,\nPrüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die\nundicht sein könnten, auch mit Seifenschaum oder                  - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\neiner anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden.              - die Registriernummer,\nAndere Verfahren, die mindestens gleichwertig sind,\nz. B. Prüfung des Luftdruckunterschieds (,,air-pocket-            - Monat und Jahr der Herstellung sowie\ntest\"), dürfen auch angewendet werden.                            - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder\nAnzuwendender Druck: mindestens 0,02 MPa (0,2 bar)                  Jahren\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                     gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\nBei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.\n4.        Fassungsraum\n2.3   Innendruckprüfung (hydraulisch)\nDie Gefäße dürfen nur bis zu 95% ihres Fassungsraums\n2.3.1 Zahl der Prüfmuster                                              gefüllt sein.\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n5.       Andere Vorschriften\n2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendender Druck\nAlle sonstigen für die Stoffe der Klasse 8 geltenden\nDie Gefäße werden 30 Minuten lang einem Flüssig-                 Vorschriften des ADA sind zu beachten.\nkeitsüberdruck von mindestens 1 bar ausgesetzt.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis           vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR\nKein Gefäß darf undicht werden.                         (D 198).\"\n2.4   Stapeldruckprüfung                                          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch\n2.4.1 Zahl der Prüfmuster\neine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.               31. Dezember 1985.","318                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 113, 122, 143, 154, 160, 172 und 173\n1. In der Vereinbarung Nr. 113 (BGBI. 1977 II S. 1403; BGBI.           ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n1981 II S. 310) erhält im Absatz 3 der Buchstabe b) ·fol-         republik Deutschland und\ngende Fassung:\na) der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n,.b) Österreich, Portugal, der Schweiz sowie dem Vereinig-             parteien,\nten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Ver-         b) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-\ntragsparteien.''\nteien und mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1\ndurch folgende Fassung ersetzt wird:\n2. In der Vereinbarung Nr. 122 (BGBI. 197811 S. 1473; BGBI.\n1980 II S. 669) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:                  „ 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\nBaumusterprüfung bei einer im Versandland\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-                 behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ent-\nrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Luxemburg,                    sprechend den zwischen den Vertragsparteien\nÖsterreich, Schweden sowie der Schweiz.\"                                    anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein.\"\n3. In der Vereinbarung Nr. 143 (BGBI. 1980 II S. 669; BGBI.       6. In der Vereinbarung Nr. 172 (BGBI. 1982 II S. 581; BGBI.\n1982 II S. 581) erhält im Absatz 3 der Buchstabe a) fol-          1983 II S. 190) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:\ngende Fassung:                                                      ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n,,a) der Deutschen Demokratischen Republik, Frankreich,           republik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demo-\nFinnland, Luxemburg, Österreich, Schweden, der              kratischen Republik, Norwegen, Österreich, Polen, Schwe-\nSchweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch        den, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine\neine der Vertragsparteien,\".                                der Vertragsparteien.\"\n4. In der Vereinbarung Nr. 154 ist im Absatz 1 in der Ziffer 1.1, 7. In der Vereinbarung Nr. 173 (BGBI. 1982 11 S. 581; BGBI.\nerste Zeile, das Wort „Hexan\" durch das Wort „Hexin\" und          1983 II S. 190) erhält der Absatz 3 folgende Fassung:\nin der Ziffer 1.2, erste Zeile, das Wort „Distearylperoxidcar-      ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nbonat\" durch das Wort „Distearylperoxydicarbonat\" zu              republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nersetzen.                                                         Republik, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz\nsowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n5. In der Vereinbarung Nr. 160 (BGBI. 1981 II S. 310) erhält         parteien, längstens bis zum Inkrafttreten des neuen\nder Absatz 3 folgende Fassung:                                    Anhangs A.5''."]}