{"id":"bgbl2-1984-12-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages","law_date":"1984-03-27T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                         Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGenehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nArtikel 5                               retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott, am 12. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nMohamed Ould Amar\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 27. März 1984\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,\n664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\nBulgarien                                am 21. Mai 1984\nin Kraft treten.\nBulgarien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des\nPatentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).\nBonn, den 27. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}