{"id":"bgbl2-1984-12-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=17","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-26T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                     325\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1984\nIn Nouakchott ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regie_rung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslämischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nund\nBetreuung des Vorhabens „Kleinstaudämme im Tagant\" von\ndie Regierung der Islamischen Republik Maljretanien -         der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-                                        Artikel 2\nschen Republik Mauretanien,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie ·\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\n1m tjewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ten unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 3\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                  Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und sonstigen öffentlichen Abgaberi frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                               ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien                                    Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\ndas Vorhaben „Kleinstaudämme im Tagant\" einen Finanzie-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nrungsbeitrag bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern 1m\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem         welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in"]}