{"id":"bgbl2-1984-12-10","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-26T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                     323\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1984\nIn Bamako ist am 31. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31 . Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    - Compagnie Malienne de Navigation\n(COMANAV)                                  4,35 Mio DM\nund\n- Banque Nationale de Developpement\ndie Regierung der Republik Mali -                           (BNDA)                                     2,0 Mio DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             - Modernisierung des Rundfunks\nzwischen der Sundesrepublik Deutschland und der Republik                   (Radio Mali)                               0,7 Mio DM\nMali,                                                                   - Abholzung Manantali                        20,0 Mio DM\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen ßezjehungen                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 Mio DM (in\ngen und zu vertiefen,                                                   Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nin Mali beizutragen -                                                   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Wor-\nten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsind wie folgt übereingekommen:                                      sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,\nArtikel 1                                   die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt     der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main),                                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter\na) für die Vorhaben:                                                Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Zwecke von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten,\n- Elektrizitätsversorgung Segou                17,65 Mio DM     findet dieses Abkommen Anwendung.\n- Entsorgung und Wasserversorgung\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nSegou                                       10,0 Mio DM      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n- Dieselzentrale Kita                           2,6 Mio DM      Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch\n- Staudamm Selingue                             2,7 Mio DM      andere Vorhaben ersetzt werden.","324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 2                                                           Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,         Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau            öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-            Abweichendes festgelegt wird.\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und                   bevorzugt genutzt werden.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erho-\nben werden, frei.                                                                               Artikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nteilige Erklärung abgibt.\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 8\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Kraft.\nGeschehen zu Bamako, am 31. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Seemann\nFür die Regierung der Republik Mali\nBlondine Beye\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 31. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel,\nb) Baustoffe,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Büroeinrichtungen,\nf) eine Anlage für die Faßfabrikation bei der COMANAV.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                     325\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1984\nIn Nouakchott ist am 12. Februar 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regie_rung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Februar 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslämischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nund\nBetreuung des Vorhabens „Kleinstaudämme im Tagant\" von\ndie Regierung der Islamischen Republik Maljretanien -         der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-                                        Artikel 2\nschen Republik Mauretanien,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie ·\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\n1m tjewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ten unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 3\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                  Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und sonstigen öffentlichen Abgaberi frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                               ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien                                    Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\ndas Vorhaben „Kleinstaudämme im Tagant\" einen Finanzie-\nläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nrungsbeitrag bis zu 4,2 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern 1m\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem         welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in","326                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                         Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGenehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nArtikel 5                               retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott, am 12. Februar 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nMohamed Ould Amar\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 27. März 1984\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,\n664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\nBulgarien                                am 21. Mai 1984\nin Kraft treten.\nBulgarien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des\nPatentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 251 ).\nBonn, den 27. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984               327\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nVom 29. März 1984\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1982 zu dem\nAbkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-\nstrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 198211 S. 1006) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nam 1. Mai 1984\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. März 1984 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 29. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Schlachttieren\nVom 29. März 1984\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1983 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von\nSchlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nÜbereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                          am     25. August 1984\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. Februar 1984 bei dem\nGeneralsekretär des Europarats hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für\nDänemark                                            am        11.Juni 1982\nmit der Maßgabe, daß das Übereinkommen\nkeine Anwendung auf Grönland\nund die Färöer findet\nIrland                                              am        11.Juni 1982\nLuxemburg                                           am        11.Juni 1982\nNorwegen                                            am 13. November   1982\nPortugal                                            am        11.Juni 1982\nSchweden                                            am     27. August 1982\nin Kraft getreten.\nBonn, den 29. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJm Auftrag\nDr. Bertele","328                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 2380 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente\nVom 3. April 1984\nDas Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939 II S. 1049) ist am 1. März 1984\nvon Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden gekündigt worden; das\nAbkommen wird daher nach seinem Artikel 1 5\nam 1 . März 1985\nfür\nDänemark, Finnland, Norwegen und Schweden\naußer Kraft treten.\nDas Abkommen ist ferner am 20. Oktober 1983 vom Vereinigten Königreich\nin bezug auf\nBermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britische Jungferninseln,\nKaimaninseln, Falklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat\nund die Turks- und Caicosinseln\ngekündigt worden; das Abkommen wird daher nach seinem Artikel 15 für\ndiese Gebiete\nam 20. Oktober 1984\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 29. März 1978 (BGBI. II S. 405) und vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 332).\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}