{"id":"bgbl2-1984-12-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":12,"date":"1984-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/12#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_12.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1984-03-26T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984      321\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 26. März 1984\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den\ninternationalen Handel mit gefährdeten Artenfreileben-\nder Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) wird nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für\nBenin                       am          28. Mai 1984\nTrinidad und Tobago          am         18. April 1984\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Februar 1984 (BGBI. II\ns. 215).\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1984\nIn Bamako ist am 31 . Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über finan-\nzielle· Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31 . Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","322                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgc:1ng 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Mali -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\ntrags in Mali erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,·                                               der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nin Mali beizutragen -                                                ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt      ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „projekt-       und der Regierung der Republik Mali zu schließenden Finan-\nbestimmte Warenhilfe Straßenbau\" einen weiteren Finanzie-            zierungsvertrag geregelt.\nrungsbeitrag bis zu 4,65 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nsechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nBegleitmaßnahmen oder zur Aufstockung des Vorhabens                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n.,Projektbestimmte Warenhilfe Straßenbau\" von der Kreditan-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main). zu erhalten, findet        bevorzugt genutzt werden.\ndieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-                                    Artikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nArtikel 2                               drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die                gegenteilige Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Republik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der                                     Artikel 8\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 31. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Seemann\nFür die Regierung der Republik Mali\nBlondine Beye","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1984                                     323\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. März 1984\nIn Bamako ist am 31. Dezember 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31 . Dezember 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    - Compagnie Malienne de Navigation\n(COMANAV)                                  4,35 Mio DM\nund\n- Banque Nationale de Developpement\ndie Regierung der Republik Mali -                           (BNDA)                                     2,0 Mio DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             - Modernisierung des Rundfunks\nzwischen der Sundesrepublik Deutschland und der Republik                   (Radio Mali)                               0,7 Mio DM\nMali,                                                                   - Abholzung Manantali                        20,0 Mio DM\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen ßezjehungen                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 60 Mio DM (in\ngen und zu vertiefen,                                                   Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nin Mali beizutragen -                                                   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 Millionen DM (in Wor-\nten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsind wie folgt übereingekommen:                                      sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,\nArtikel 1                                   die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt     der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main),                                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter\na) für die Vorhaben:                                                Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Zwecke von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zu erhalten,\n- Elektrizitätsversorgung Segou                17,65 Mio DM     findet dieses Abkommen Anwendung.\n- Entsorgung und Wasserversorgung\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nSegou                                       10,0 Mio DM      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n- Dieselzentrale Kita                           2,6 Mio DM      Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch\n- Staudamm Selingue                             2,7 Mio DM      andere Vorhaben ersetzt werden.","324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nArtikel 2                                                           Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,         Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau            öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-            Abweichendes festgelegt wird.\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und                   bevorzugt genutzt werden.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erho-\nben werden, frei.                                                                               Artikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nteilige Erklärung abgibt.\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 8\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Kraft.\nGeschehen zu Bamako, am 31. Dezember 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Seemann\nFür die Regierung der Republik Mali\nBlondine Beye\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 31. Dezember 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel,\nb) Baustoffe,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) Büroeinrichtungen,\nf) eine Anlage für die Faßfabrikation bei der COMANAV.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}