{"id":"bgbl2-1984-11-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":11,"date":"1984-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_11.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982 zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften","law_date":"1984-09-04T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["277\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1984                                                                                                                        Nr. 11\nTag                                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n9. 4. 84 Gesetz zu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982 zum Kooperationsabkommen vom 2. April\n1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anderer-\nseits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemein-\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      277\n26. 3. 84  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    308\nGesetz\nzu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982\nzum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nsowie zum Abkommen vom 2. April 1980\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits\nim Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland\nzu den Europäischen Gemeinschaften\nVom 9. April 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                    sehen Föderativen Republik Jugoslawien anderer-\nseits im Anschluß an den Beitritt der Republik\nArtikel 1                                                                       Griechenland zur Gemeinschaft.\nDen folgenden, in Brüssel am 1. April 1982 von der                                               Die Zusatzprotokolle sowie die Schlußakte nebst Brief-\nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatz-                                                wechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nprotokollen wird zugestimmt:\n1. Dem Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                                                                                                  Artikel 2\nschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik                                                Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nJugoslawien im Anschluß an den Beitritt der Republik                                           Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nGriechenland zur Gemeinschaft sowie dem in der\nSchlußakte genannten Briefwechsel,\n2. dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen den                                                                                                  Artikel 3\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft                                                   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nfür Kohle und Stahl einerseits und der Sozialisti-                                             dung in Kraft.","278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll zum Koope-    der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-\nrationsabkommen nach seinem Artikel 16 mit dem in der   lenden Erzeugnisse nach seinem Artikel 11 für die Bun-\nSchlußakte genannten Briefwechsel und das Zusatz-       desrepublik in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-\nprotokoll zum Abkommen über die in die Zuständigkeit    kanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. April 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                 279\nZusatzprotokoll\nzum Kooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nim Anschluß an den Beitritt\nder Republik Griechenland zur Gemeinschaft\nSeine Majestät der König der Belgier,                                   der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nGisbert Poensgen\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                               Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nder Präsident der Republik Griechenland:\nder Präsident der Republik Griechenland,                                              Marcos Economides\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nder Präsident der Französischen Republik,                        Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident Irlands,\nder Präsident der Französischen Republik:\nJacques Leprette\nder Präsident der Italienischen Republik,\nBotschafter,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                                             der Präsident Irlands:\nAndrew O'Rourke\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nGroßbritannien und Nordirland,                                   Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nderen Staaten Parteien des Vertrages zur Gründung der                       der Präsident der Italienischen Republik:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, sowie                                        Renato Ruggiero\nBotschafter,\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften                          Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\neinerseits und  Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nJean Dondel i nger\nder Vorsitzende des Präsidiums der Sozialistischen Födera-\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\ntiven Republik Jugoslawien\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nandererseits,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nM. H. J. Ch. Rutten\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Griechenland zu den\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nEuropäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\ngestützt auf das am 2. April 1980 in Belgrad unterzeichnete\nKooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-                Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Re-                     Großbritannien und Nordirland:\npublik Jugoslawien, nachstehend „Abkommen\" genannt,                                Sir Michael Butler KCMG\nhaben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmaß-                                    Botschafter,\nnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt der Repu-             Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs;\nblik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nim gegenseitigen Einvernehmen festzulegen und dieses Pro-                  der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\ntokoll zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevoll-                               Paul Noterdaeme\nmächtigte ernannt:                                                    Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter Belgiens,\nSeine Majestät der König der Belgier:                 Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter,\nPaul Noterdaeme                                                   Sir Roy Denman\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                   Generaldirektor in der Generaldirektion\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften,                    Außenbeziehungen der Kommission\nPräsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter;                      der Europäischen Gemeinschaften;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:                  der Vorsitzende des Präsidiums der Sozialistischen\nGunnar Riberholdt                                         Föderativen Republik Jugoslawien:\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,                                 Milica Ziberna\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;             Stellvertretender Bundessekretär für Außenhandel.","280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nDiese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form    am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber\nbefundenen Vollmachten                                           Jugoslawien tatsächlich angewandte Zollsatz.\nwie folgt übereingekommen:                                        (2) Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs\nder Europäischen Gemeinschaften beträgt der Ausgangszoll-\nArtikel 1                             satz jedoch 17 ,2 % ad valorem.\nDie Republik Griechenland wird Vertragspartei des Abkom-\nmens und der Erklärungen im Anhang der am 2. April 1980 in                                  Artikel 7\nBelgrad unterzeichneten Schlußakte.\n(1) Für die in Anhang II aufgeführten Waren beseitigt die\nRepublik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie\nTitel 1                            Zölle auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien schrittweise wie\nAnpassungen                             folgt:\n- Am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wird jede\nArtikel 2                               Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt;\nDer Wortlaut des Abkommens sowie der Anhänge und Pro-        - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am\ntokolle, die Teil des Abkommens sind, und der Erklärungen im       - 1. Januar 1983\nAnhang zur Schlußakte in griechischer Sprache ist gleicher-\nmaßen verbindlich wie die ursprünglichen Fassungen. Der            - 1. Januar 1984\nKooperationsrat genehmigt die griechische Fassung.                 - 1. Januar 1985\n.- 1. Januar 1986.\nArtikel 3\n(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die\nDie in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens vor-\nin Absatz· 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen\ngesehene monatliche Menge wird auf 4 200 Tonnen erhöht.\nvorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Repu-\nblik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft ange-\nArtikel 4                            wandte Satz.\n(1) Für die in Anhang I aufgeführten Waren wird die Menge        (3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Jugosla-\nder von der Gemeinschaft entsprechend dem Protokoll Nr. 1       wien werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit\nzum Abkommen auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien ange-       gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt.\nwandten Plafonds erhöht. Die 1982 für diese Waren geltenden\nJahresplafonds sind in Anhang I festgesetzt.\n(2) Im Rahmen der für die in Anhang II aufgeführten Waren                                Artikel 8\nfestgesetzten Gemeinschaftsplafonds wendet die Republik\nWenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben\nGriechenland Zollsätze an, die nach Artikel 5 berechnet\nmit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Neunergemein-\nwerden.\nschaft eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem\n(3) Werden während der Geltungsdauer der Übergangs-          festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt, so nimmt sie die Aus-\nmaßnahmen die für Drittländer geltenden Zollsätze von der      setzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit glei-\nGemeinschaft bei Einfuhren der in Anhang II aufgeführten       cher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Jugoslawien um\nWaren wieder eingeführt, so führt die Republik Griechenland    denselben Prozentsatz vor.\ndie Zollsätze, die sie gegenüber Drittländern für diese Waren\nanwendet, zu dem betreffenden Zeitpunkt wieder ein.\nArtikel 9\n(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechen-\nTitel II                          land auf die Waren mit Ursprung in Jugoslawien anwenden\ndarf, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 fallen, wird\nÜbergangsmaßnahmen                         um den im Handel z.vischen der Neunergemeinschaft und\nGriechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.\nArtikel 5                               (2) Für Waren, die zugleich unter die Verordnung (EWG)\nFür die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Ju-  Nr. 3033/80 fallen und in Anhang II dieses Protokolls aufge-\ngoslawien gleicht die Republik Griechenland ihre Zollsätze     führt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in\nden sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden            Artikel 5 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen\nZollsätzen schrittweise wie folgt an:                          - dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland\nAb dem Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wendet die         beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und\nRepublik Griechenland einen Zollsatz an, mit dem der Abstand   - dem sich aus den Abkommensbestimmungen ergebenden\nzwischen dem Ausgangszollsatz und dem sich aus der An-             Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).\nwendung des Abkommens ergebenden Zollsatz um 20 %\nverringert wird.\nDieser Abstand wird wiederum um jeweils 20 % am 1. Januar                                  Artikel 10\n1983, am 1. Januar 1984 und am 1. Januar 1985 verringert.\nBei Waren, die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der\nAb 1. Januar 1986 wendet die Republik Griechenland die sich    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind,\naus der Anwendung des Abkommens ergebenden Zollsätze           werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenzsätze\nfür die in diesem Artikel genannten Waren voll an.             auf die Zölle angewandt, die von der Republik Griechenland\ngegenüber Drittländern gemäß Artikel 64 der Beitrittsakte von\nArtikel 6                           1979 tatsächlich erhoben werden.\n(1) Für die in Anhang II aufgeführten Waren gilt als Aus-   In keinem Fall dürfen für griechische Einfuhren aus Jugosla-\ngangszollsatz, von dem aus die in Artikel 5 vorgesehenen       wien Zollsätze gelten, die günstiger sind als die auf Waren aus\naufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der       der Neunergemeinschaft angewandten Zollsätze.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                          281\nArtikel 11                                  mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen\n(1) Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland             (Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr, Barzahlungspflicht,\nmengenmäßige Beschränkungen für die in Anhang III dieses              .Bestätigung von Rechnungen usw.) für Waren mit Ursprung in\nProtokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien              Jugoslawien gemäß Artikel 65 der Beitrittsakte von 1979.\naufrechterhalten.                                                         (3) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neuner-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Kontin-           gemeinschaft die Sicherheitsleistungen oder die Barzahlungs-\ngente. Diese Kontingente für das Jahr 1982 sind in Anhang III          pflicht bei der Einfuhr schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so\naufgeführt.                                                            nimmt sie dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit\nUrsprung in Jugoslawien vor.\n(3) Die schrittweise Erhöhung dieser Kontingente beträgt\nbei den in Wert ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines\njeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen aus-                                            Artikel 13\ngedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres                      (1) Die Republik Griechenland kann bis zum 31. Dezember\nmindestens 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent                 1985 für die in Anhang IV aufgeführten Waren mit Ursprung in\nhinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich             Jugoslawien Plafonds beibehalten.\ndaraus ergebenden Gesamthöhe berechnet.\nDie Plafonds für das Jahr 1982 sind im gleichen Anhang auf-\nBezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den         geführt.\nWert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens\n(2) Ab 1. Januar 1983 werden die in Mengen ausgedrückten\n20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 %                Plafonds jährlich um mindestens 5 % erhöht.\nerhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr\naufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der                      (3) Betragen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond\nErhöhung berechnet werden.                                             festgesetzt wurde, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weni-\nger als 90 % des festgesetzten Betrages, so setzt die Republik\nBei Reisebussen, Omnibussen und arideren Fahrzeugen der                Griechenland die Anwendung dieses Plafonds aus.\nTarifstelle ex 87.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird das\nKontingent um 20 % jährlich erhöht.                                       (4) Wird der für die Einfuhr einer Ware festgesetzte Plafond\nerreicht, so kann die Republik Griechenland den Zoll für die\n(4) Stellt sich heraus, daß die Einfuhren einer in Anhang III       Einfuhren dieser Waren bis zum Ende des Kalenderjahres\ngenannte Ware nach Griechenland während zweier aufeinan-               wiedereinführen. Der wiedereinzuführende Zoll ist dem an den\nderfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betru-\nGemeinsamen Zolltarif angeglichenen griechischen Zolltarif-\ngen, so läßt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser        schema zu entnehmen.\nWare mit Ursprung in Jugoslawien zu, wenn die Einfuhr der\nbetreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Neunerge-                   (5) Die Plafonds werden am 1. Januar 1986 beseitigt.\nmeinschaft frei ist.\n(5) Läßt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der\nin Anhang III aufgeführten Waren aus der Neunergemeinschaft                                         Titel III\nzu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die\nAllgemeine und Schlußbestimmungen\nNeunergemeinschaft geltenden Mindestsatz, so läßt sie auch\ndie freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Jugoslawien zu\noder erhöht das Kontingent anteilig.                                                               Artikel 14\n(6) In bezug auf Einfuhrlizenzen für die in Anhang III auf-            Der Kooperationsausschuß nimmt alle Änderungen der\ngeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien wendet die                 Ursprungsregeln vor, die im Anschluß an den Beitritt der Repu-\nRepublik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und               blik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften.gege-\n-praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit                 benenfalls erforderlich sind.\nUrsprung in der Neunergemeinschaft, mit Ausnahme des Kon-\ntingents für Düngemittel der Tarifnummern 31.02, 31.03 und\nder Tarifstellen 31.05 A 1, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs,                                  Artikel 15\nauf das die Republik Griechenland die für ausschließliche\nVermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwen-                  Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil desselben.\nden kann.                                                              Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.\nArtikel 12\n(1) Die Sätze der Sicherheitsleistungen und die Barzah-                                         Artikel 16\nlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die            Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertrags-\nEinfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien galten, werden           parteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag\nschrittweise wie folgt abgebaut:                                       des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung der Be-\n- ab Inkrafttreten dieses Protokolls: 50 %                             endigung der Verfahren durch die Vertragsparteien folgt.\n- am 1. Januar 1983                        25 %\n- am 1. Januar 1984                        25%.                                                    Artikel 17\n(2) Für Waren, die in Anhang II des Vertrages zur Gründung             Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dä-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind,              nischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,\nbeseitigt die Republik Griechenland am 1. Januar 1981 die              italienischer, niederländischer und serbokroatischer Sprache,\nAbgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Maßnahmen               wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnhundert-\nzweiundachtzig.","282                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnhang 1\nIn Artikel 4 vorgesehene Liste\nListe zu Anhang I des Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nNummer des                                                                                                                              Höchst-\nGemein-                                                                                                                                mengen\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                                                  1982\nZolltarifs                                                                                                                            in Tonnen\n31.02 1)     Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:\n8. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen,\nbezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes ............................. .                                     2200\nC. andere ....................................................................... .                                    19300\n31.05 1)     Andere Düngemittel: Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen\nFormen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger .............. .                                      32000\n39.03        Regenerierte Zellulose: Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester,\nZelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. 8.\nZelloidin, Kollodium, Zelluloid), Vulkanfiber:\n8. andere:\n1. regenerierte Zellulose ...................................................... .                                   1 085\nII. Zellulosenitrate ............................................................ .                                    589\n40.11        Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weich-\nkautschuk, für Räder aller Art:\n8. andere:\nII. andere:\n-   für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller; Feigenbänder (allein ein-\noder ausgehend): Schlauchreifen ........................................ .                                  2103\n-   andere ................................................................. .                                  2952\n42.03        Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:\nA. Bekleidung\n8. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe:\nII. Spezialsporthandschuhe ................................................... .                                      264\nIII. andere\nC. anderes Bekleidungszubehör\n44.18        Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen\nholziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen\nBindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen .                                    23125\n64.01       Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ................. .                                        359\n64.02         Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk\noder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):\nA. Schuhe mit Oberteil aus Leder ................................................. .                                       422\n70.05         Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas\" (auch bei der Herstel-\nlung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten\noder Scheiben ................................................................... .                                      4205\n70.14         Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus\noptischem Glas, nicht optisch bearbeitet:\nA. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:\nII. andere (z. 8. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme,\nGlocken, Tulpen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... .   1 585\n1) Jugoslawien darf nach Italien keine größeren als die im GATT konsolidierten Mengen ausführen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                              283\nNummer des                                                                                              Hochst-\nGemein-                                                                                                 mengen\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                   1982\nZolltarifs                                                                                            ,n Tonnen\n73.18      Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 .          8402\n74.04      Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm           635\n74.07      Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer ....................... .        1 757\n76.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv ................................... .        1 055\n76.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm      2 312\n79.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus\nZink ............................................................................. .         2000\n85.01      Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.\nGleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\nB. andere Maschinen und Geräte:\n1.  Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wech-\nselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer ......... .       3187\nC. Teile ......................................................................... .         1 271\n85.23      Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel\n(einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch\nmit Anschlußstücken:\nB. andere ....................................................................... .          1 705\n85.25      Isolatoren aus Stoffen aller Art .................................................... .        286\n87.10      Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor .............. .         597\n87.14      Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art;\nTeile davon:\nB. Anhänger und Sattelanhänger:\nII. andere .................................................................... .        1 615\n94.01      Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel\nder Tarifnr. 94.02); Teile davon:\nB. andere:\nex II. andere:\n-  ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt         5254\n94.03      Andere Möbel; Teile davon ....................................................... .         4623","284                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nListe zu Anhang II Ades Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nKate-              Nummer des\nGemeinsamen                                     Warenbezeichnung                        Einheit  Plafonds\ngorie\nNr.                 Zolltarifs                                                                                      1982\n1        55.05                         Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf      Tonnen     3832\n2        55.09                         Andere Gewebe aus Baumwolle                                     Tonnen    4655 1)\n3        56.07                         Gewebe aus synthetischen Spinnfasern                            Tonnen      376\nA\n4        60.04                         Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und der-      1 000    1 192,7\ngleichen aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-       Stück\nB 1                           tiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthe-\nII   a)\ntischen Spinnstoffen: T-Shirts und Unterziehpullis aus künst-\nb)\nliehen Spinnstoffen, andere als Säuglingskleidung\nC)\nIV b) 1         aa)\ndd)\n2 ee)\nd) 1 aa)\ndd)\n2 dd)\n5        60.05                         Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken aus Ge-    1 000     293,5\nwirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen     Stück\nA 1\nSpinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert)\nII   b) 4 bb)\n11 aaa)\nbbb)\nCCC)\nddd)\n22 bbb)\nCCC)\nddd)\neee)\n6       61.01                          Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben,     1 000    172,335\nfür Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen,       Stück\nB V d) 1\nMädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen\n2\noder künstlichen Spinnstoffen\n3\ne) 1\n2\n3\n61.02\nB II      e) 6       aa)\nbb)\nCC)\n7       60.05                         Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch         1 000     99,44\nnoch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und        Stück\nA II       b) 4      aa)\nKleinkinder; aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-\n22\nliehen Spinnstoffen\n33\n44\n55\n61.02\nB II      e) 7       bb)\nCC)\ndd)\n) Davon andere als roh und gebleicht höchstens 15 %","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                               285\nKate-          Nummer des\ngone          Gemeinsamen\nPlafonds\nWarenbezeichnung                       Einheit\nNr.            Zolltarifs                                                                                 1982\n8    61.03                    Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben,        1 000     626,88\nfür Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen     Stück\nA\noder künstlichen Spinnstoffen\n9   55.08                    Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle, Wäsche zur    Tonnen       213\n62.02                   Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingenge-\nweben (Frottiergeweben} aus Baumwolle\nB III a) 1\n12    60.03                   Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfscho-     1 000    1 342,52\nner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch           Paar\nA\nB   1\nkautschutiert, andere als Damenstrümpfe aus synthetischen\nII    b)            Spinnstoffen\nC\nD\n15 B  61.02                   Mäntel, Umhänge und Jacken aus Geweben, für Frauen, Mäd-        1 000    145,410\nchen und Kleinkinder, andere als Kleidung der Kategorie 15 A    Stück\nB II      e) 1      aa)\naus getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, aus\nbb)\nWolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\nCC)\n2     aa)\nbb)\nCC)\n16    61.01                   Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Ge-        1 000    147,003\nweben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehen-   Stück\nB V c) 1\nden Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und be-\n2\nfördert und normalerweise zusammen verkauft werden), aus\n3\nWolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n18    61.03                   Unterkleidung aus Geweben, andere als Oberhemden, auch         Tonnen        54\nSport- und Arbeitshemden, für Männer und Knaben, aus Wolle,\nB\nBaumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\nC\n24    60.04                   Schlafanzüge aus Gewirken, aus Baumwolle oder aus syntheti-     1 000       191\nsehen Spinnstoffen, für Männe·r und Knaben                      Stück\nB IV b) 1           bb)\nd) 1      bb)\n25    60.04                   Schlafanzüge und Nachthemden aus Gewirken, aus Baumwolle        1 000     217,27\noder aus synthetischen Spinnstoffen, für Frauen, Mädchen und    Stück\nB IV b) 2           aa)\nKleinkinder (ausgenommen Säuglinge)\nbb)\nd) 2      aa)\nbb)\n48    53.07                   Kammgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Auf-      Tonnen       222\n53.08                   machungen für den Einzelverkauf\nB\n52    55.06                   Baumwollgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf           Tonnen         71\n67    60.05                   Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren (ausgenommen           Tonnen     . 169\nKleidung), weder gummielastisch noch kautschutiert\nA II      b) 5\nB\n60.06                   Waren aus gummielastischen Gewirken und kautschutierten\nGewirken (andere als Badeanzüge), aus Wolle, Baumwolle,\nB II\nsynthetischen und künstlichen Spinnstoffen\nIII\n73    60.05                   Trainingsanzüge aus Gewirken, weder gummielastisch noch         1 000     259,04\nkautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-  Stück\nA II      b) 3\nliehen Spinnstoffen","286                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nListe zu Anhang II B des Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nKate-            Nummer des\ngorie           Gemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                    Plafonds\nEinheit\nNr.               Zolltarifs                                                                                             1982\n22        56.05                       Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen          Tonnen         278\nA                           für den Einzelverkauf\n23        56.05                       Garne aus künstlichen Spinnfasem, nicht in Aufmachungen für         Tonnen         163\nB                           den Einzelverkauf\n33        51.04                       Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder          Tonnen         198\nA III a)                    Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m\n62.03                       Säcke aus Geweben, aus Streifen oder dergleichen\nB II b) 1\n37        56.07                       Gewebe aus künstlichen Spinnfasern                                  Tonnen         635\nB\n-        59.04                       Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                          Tonnen        1 844\nListe zu Anhang III des Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nNummer des\nGemein-                                                                                                             Plafonds\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                                1982\nZolltarifs\n27.10         Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen\noder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nA. Leichtöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere Öle:\nIII. zu anderer Verwendung\nC. Schweröle:\n1. Gasöle:\nc) zu anderer Verwendung\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Schmieröle und andere:                                                                     450 250\nc) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7                       Tonnen\nzu Kapitel 27 a)\nd) zu anderer Verwendung\n27.11         Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nB. andere:\n1. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:\nc) zu anderer Verwendung\n27.12         Vaselin:\nA. roh:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. andere\na, Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                             287\nNummer des\nGemein-                                                                                                Plafonds\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                  1982\nZolltarifs\n27.13     Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,\nTorfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:\nB. andere:\n1.  roh:\nc) zu anderer Verwendung\n450 250\nII. andere                                                                              Tonnen\n27.14     Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien:\nC. andere:\nII. andere\nListe zu Anhang IV des Protokolls Nr. 1 des Abkommens\nNummer des\nGemein-                                                                                                Plafonds\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                  1982\nZolltarifs\n73.02      Ferrole\nC. Ferrosilicium                                                                        4 540 Tonnen\nD. Ferrosiliciummangan                                                                    700 Tonnen\nE. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:\n1. Ferrochrom                                                                       1 074 Tonnen\ndavon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen\noder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hoch-\nraffiniertes Ferrochrom)                                                           537 Tonnen\n76.01     Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:\nA. Rohaluminium                                                                          1 867 Tonnen\n78.01      Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:\nA. Rohblei:\nII. anderes                                                                          1113 Tonnen\n79.01      Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:\nA. Rohzink                                                                               1 417 Tonnen","288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAnhang II\nIn Artikel 5 vorgesehene Liste\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                 Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nKapitel 13\nex 13.02      Weihrauch\nex 13.03      Pektate\nKapitel 14\nex 14.05      Valonea, Galläpfel\nKapitel 15\nex 15.06      Andere tierische Fette und Öle (z. 8. Knochenfett, Abfallfett), ausgenommen Klauenöl\n15.1 0    Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole\nex 15.16      Pflanzenwachs, auch gefärbt, roh\nex 15.17      Degras\nKapitel 17\n17 .04    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\nKapitel 18\n18.06     Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\nKapitel 19\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide he~gestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)\nKapitel 21\nex 21.04      Mango-Chutney, flüssig\nex 21,06      Hefen, lebend\nKapitel 22\n22.01     Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee\nex 22.09      Pflaumenbranntwein, genannt „Sljivovi'ca\", in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Liter oder weniger\nKapitel 25\n25.20     Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern,\nausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips\n25.22     Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid\n25.23     Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt\nex 25.30      Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H..3803 in der Trocken-\nsubstanz\nex 25.32      Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; Santorinerde, Puzzolanerde, Traß und dergleichen, wie\nsie zur Herstellung von Zement verwendet werden, auch gemahlen oder sonst zerkleinert\nKapitel 27\n27.05 bis Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase\n27.06     Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und präpa-\nrierten Teere","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                 289\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                     Warenbezeichnung\nSchemas\n(NAZZ)\n27 .08      Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren\nex 27 .1 0      Mineral-Schmiermittel\nex 27.11        Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-\nstoff bestimmtes Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr\n27.12       Vaselin\n27.13       Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische\nRückstände (Gatsch, slack wax), auch gefärbt\n27.14       Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\n27 .15      Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein\n27.16       Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B.\nAsphaltmastix, Verschnittbitumen)\nKapitel 28\nex 28.01        Chlor\nex 28.04        Wasserstoff, Sauerstoff (einschließlich Ozon) und Stickstoff\nex 28.06        Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)\n28.08       Schwefelsäure; Oleum\n28,09       Salpetersäure; Nitriersäuren\n28.10       Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure)\n28.12       Borsäure und Borsäureanhydrid\n28.13       Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle\n28.15     · Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid\n28.16       Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)\n28.17       Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium und Kaliumperoxid\nex 28.19        Zinkoxid\nex 28.20        Künstlicher Korund\n28.22       Manganoxide\nex 28.23        Eisenoxide, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebun-\ndenem Eisen, berechnet als Fe 2 O3 von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr\nex 28.27        Bleimennige und Lithargyrum\n28.29       Fluoride; Fluorosilikate; Fluoroborate und andere Fluorosalze\nex 28.30        Magnesiumchlorid, Calciumchlorid\nex 28.31        Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite\n28.35       Sulfide, einschließlich Polysultide\n28.36       Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate\n28.37       Sulfite und Thiosulfate\nex 28.38        Natriumsulfat, Bariumsulfat, Eisensulfat, Zinksulfat, Magnesiumsulfat, Aluminiumsulfat; Alaune\nex 28.40        Phosphite, Hypophosphite und Phosphate, ausgenommen Bleipyrophosphat","290                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nex 28.42      Carbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats, ausgenommen Bleihydroxycarbonat\nex 28.44      Quecksilberfulminat\nex 28.45      Natrium- und Kaliumsilikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate\nex 28.46      Borax, raffiniert\nex 28.48      Arsenite und Arsenate\n28.54     Wasserstoffperoxid, auch fest\nex 28.56      Siliciumcarbid, Borcarbid, Calciumcarbid\nex 28.58      Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit\nKapitel 29\nex 29.01      Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe; Naphthalin, Anthrazen\nex 29.04      Amylalkohole\n29.06     Phenole und Phenolalkohole\nex 29.08      Amyläthyläther, Äthyläther, Anethol\nex 29.14      Palmitinsäure, Stearinsäure, Ölsäure;. ihre wasserlöslichen Salze; Ahnydride\nex 29.16      Weinsäure, Zitronensäure, Gallussäure; Calciumtartrat\nex 29.21      Glycerintrinitrat (Nitroglycerin)\nex 29.42      Nikotinsulfat\n29.43     Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von zuckern und ihre\nSalze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.39, 29.41 und 29.42\nKapitel 30\nex 30.02      Sera von immunisierten Tieren oder Menschen\nex 30.03      Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, ausgenommen nachstehende Waren:\n- Asthma-Zigaretten\n- Chinin, Cinchonin, Chinidin und ihre Salze, auch in Form von Spezialitäten\n- Morphium, Kokain und andere Rauschgifte, auch in Form von Spezialitäten\n- Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika\n- Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen\n- Sulfamide, Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen\n30.04     Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medika-\nmentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen\nZwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse\nKapitel 31\nex 31.03     Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel, ausgenommen:\n- Thomasphosphatschlacken\n- Calciumphosphate, durch Glühen aufgeschlossen (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate), und\ndurch Glühen behandelte natürliche Calciumaluminiumphosphate\n- Dicalciumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen\n31.05    Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packun-\ngen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                    291\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nKapitel 32\nex 32.01      Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfel-\ntannins\nex 32.04      Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, aus-\ngenommen Indigo, Henna und Chlorophyll) und tierische Farbstoffe, ausgenommen Karmin und Kermes\nex 32.05      Synthetische organische Farbstoffe, ausgenommen künstlicher Indigo; synthetische organische Erzeugnisse, die\nals Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller\n32.06     Farblacke\nex 32.07      Andere Farbmittel, ausgenommen\na) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage von Cadmiumsalzen, auch andere Farbmittel\nenthaltend, und\nb) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preußisch Blau; anorganische Erzeugnisse, die als Lumino-\nphore verwendet werden\n32.08     Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglas-\nbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder Glasindustrie;\nEngoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n32.09     Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauch-\nten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen zum\nHerstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder\nPackungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel\n32.11     Zubereitete Sikkative\n32.12      Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten, nichtfeuerfeste Spach-\ntel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen\n32.13      Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen\nKapitel 33\nex 33.01      Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret), ausgenommen Rosenöl, Rosmarinöl,\nEukalyptusöl, Sandelholzöl und Zedernholzöl; Resinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen\nÖlen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen\nex 33.06      Eaux de Cologne und andere Toilettewässer; Schönheits-, Haut-, Haar- und Nagelpflegemittel; Zahnpasten und\nZahnpulver, Mundpflegemittel; Raumdesodorierungsmittel (Raumluftverbesserer), ·zubereitet, auch nicht\nparfümiert\nKapitel 34    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete\nSchmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen\nund ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs\"\nKapitel 35\nex 35.01      Kaseinleime\nex 35.02      Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate, ausgenommen Eieralbumin und Milchalbumin\n35.03     Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und\nihre Derivate; Glutinleime (z.B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim), Fischleim; Hausenblase\n35.04     Peptone und andere Eiweißstoffe (ausgenommen Enzyme der Tarifnr. 35.07), ihre Derivate; Hautpulver, auch\nchromiert\n35.06      Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als\nKlebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\n35.07      Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nKapitel 36    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer, Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe","292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des\nBrüssele1\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nKapitel 37\n37.03     lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt\nKapitel 38\n38.03     Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht\n38.09     Holzteere; Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel der Tarifnr. 38.18);'\nKreosot; Holzgeist; Acetonöl; pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grund-\nlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen\nStoffen\nex 38.11      Desinfektionsmittel, lnsekticide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsvertilgungsmittel und ähnliche Erzeugnisse,\nals Waren mit Trägerstoffen (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, Fliegenfänger, mit Hexa-\nchlorcyclohexan überzogene Stäbchen und ähnliche Waren); Zubereitungen aus einem Wirkstoff (DDT usw.) in\nMischungen mit anderen Stoffen, in Spray-Dosen, gebrauchsfertig\n38.18     Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse\nex 38.19      Sogenannte hydraulische Flüssigkeiten (insbesondere für hydraulische Bremsen), auch mit einem Gehalt an\nErdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtshundertteilen\nKapitel 39\nex 39.02      Polyvinylchlorid\nex 39.01\nPolystyrol in sämtlichen Formen; andere Kunststoffe (einschließlich Kunstharze),· Zelluloseäther und -ester,\nex 39.02      Kunstharze, ausgenommen\na) solche in Form von Körnern, Flocken, Krümeln, Pulver, Abfällen oder Bruch, die als Rohstoff für die Herstellung\nex  39.03\nder in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden, und\nex  39.04\nex  39.05     b) Ionenaustauscher\nex  39.06\nex 39.07       Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle\nund Fächergriffe, Teile von Fächergestellen und Fächergriffen, und Spulen und ähnliche Unterlagen für photo-\ngraphische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12\nKapitel 40    Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen Tarifnrn.\n40.01, 40.02, 40.03 und 40.04, Latex (ex 40.06), Lösungen und Dispersionen (ex 40.06), Weichkautschukwaren\nzum Schutz für Chirurgen und Röntgenologen und Schutzbekleidung für Taucher (ex 40.13), Hartkautschuk in\nMassen oder Platten und Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk (ex 40.15)\nKapitel 41    Häute, Felle, Leder, ausgenommen Pergament und Rohhautleder und die Tarifnrn. 41.01 und 41.09\nKapitel 42    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen\nKapitel 43    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus\nKapitel 44    Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen Tarifnr. 44.07; Waren aus Faserplatten (ex 44.21, ex 44.23, ex\n44.27, ex 44.28) und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme, oder\nfür Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 44.26) und Pflasterklötze (ex 44.28)\nKapitel 45\n45.03     Waren aus Naturkork\n45.04      Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork\nKapitel 46    Flechtwaren und Korbmacherwaren, ausgenommen Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen\nVerwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden (ex 46.02)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe:-Bonn, den 14. April 1984                                   293\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nKapitel 48\nex 48.01     Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen, ausgenommen folgende Waren:\n- gewöhnliches Papier, zur Verwendung als Zeitungsdruckpapier, bestehend aus chemisch oder mechanisch\naufbereitetem Halbstoff, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 Gramm\n- Papier für periodische Druckschriften\n- Zigarettenpapier\n- Seidenpapier\n- Filterpapier\n- Zellstoffwatte\n- Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft}\n48.03    Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in\nRollen oder Bogen\n48.04    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstär-\nkung, in Rollen oder Bogen\nex 48.05     Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke}, durch Pressen oder Prägen gemustert, in Rollen oder\nBogen\nex 48.07     Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder\ndergleichen} oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49}, in Rollen oder Bogen, ausgenommen kariertes\nZeichenpapier, vergoldetes oder versilbertes Papier und Nachahmungen dieser Papiere, Pauspapier, Reagenz-\npapier und nicht lichtempfindlich gemachte Papiere für photographische Zwecke\nex 48.13     Kohlepapier\n48.14     Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten; Schach-\nteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreib-\nwaren\nex 48.15     Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten, ausgenommen Zigarettenpapier,\nStreifen für Fernschreibgeräte, gelochte Streifen für Monotypemaschinen und Rechenmaschinen, Filterpapier\nund Filterpappe (einschließlich Papier und Pappe für Zigarettenfilter}, gummierte Streifen\n48.16     Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und\ndergleichen verwendeten Art\n48.18     Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit\nKalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere}\nund andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie\nBuchhüllen, aus Papier oder Pappe\n48.19     Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert\nex 48.21     Lampenschirme; Tischtücher, Deckehen und Mundtücher, Taschentücher und Handtücher; Schüsseln, Teller,\nBecher, Untersetzer für Schüsseln, Flaschen, Gläser\nKapitel 49\nex 49.01     Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, in griechischer Sprache\nex 49.03     Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder, ganz\noder teilweise in griechischer Sprache gedruckt\nex 49.07     Marken, nicht für den öffentlichen Dienst\n49.09     Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt,\nauch mit Verzierungen aller Art\nex 49.10     Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern, ausgenommen Kalender\nzu Werbezwecken, in anderen Sprachen als Griechisch","294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nex 49.11     Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt, ausgenommen die\nnachstehenden Waren:\n- Theaterdekorationen und Dekorationen für Photostudios\nDrucke und Veröffentlichungen zu Werbezwecken (einschließlich solche für Reisewerbung), in anderen\nSprachen als Griechisch gedruckt\nKapitel 50   Seide, Schappeseide und Bourretteseide\nKapitel 51   Synthetische und künstliche Spjnnfäden\nKapitel 52   Metallgarne\nKapitel 53   Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar, ausgenommen rohe, gebleichte, nicht gefärbte Waren der Tarifnrn.\n53.01, 53.02, 53.03 und 53.04\nKapitel 54   Flachs und Ramie, ausgenommen Tarifnr. 54.01\nKapitel 55   Baumwolle\nKapitel 56    Synthetische und künstliche Spinnfasern\nKapitel 57   Andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Tarifnr. 57.01; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen\nKapitel 58   Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren;\nTülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, Stickereien\nKapitel 59   Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegen-\nstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen\nKapitel 60   Gewirke\nKapitel 61   Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Geweben\nKapitel 62   Andere konfektionierte Waren aus Geweben, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer\nKapitel 63   Altwaren, Lumpen\nKapitel 64   Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon\nKapitel 65   Kopfbedeckungen und Teile davon\nKapitel 66\n66.01     Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen\nKapitel 67\nex 67.01      Staubwedel\n67.02     Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder\nFrüchten\nKapitel 68\n68.04     Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen,\nPolieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürtichen\noder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser\nWaren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z.B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen,\njedoch nicht mit Gestellen\n68.06     Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere\nStoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                        295\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\n68.09    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holz-\nabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt\n68.10    Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips\n68.11    Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder\nTerrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt\n68.12    Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen\n68.14    Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen\nusw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinn-\nstoffen oder anderen Stoffen\nKapitel 69  Keramische Waren, ausgenommen die Tarifnrn. 69.01, 69.02, außer Steinen auf der Grundlage von Magnesit und\nvon Magnesitchromit, 69.03, 69.04 und 69.05, Geräte und Waren für Laboratorien und zu technischen Zwecken,\nBehältnisse für den Transport von Säuren und anderen chemischen Erzeugnissen, Waren für die Landwirtschaft\nder Tarifnr. 69.09 und Waren aus Porzellan der Tarifnrn. 69.10, 69.13 und 69.14\nKapitel 70\n70.04    Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder\ndergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben\n70.05    Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas\" (auch bei der Herstellung bereits überfangen),\nnicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben\nex 70.06     Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas\"·(auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit\nDrahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen\noder rechteckigen Platten oder Scheiben, ausgenommen nicht überfangenes Spiegelglas\nex 70.07     Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas\" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit\nDrahteinlagen oder dergleichen verstärkt), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen\noder anders bearbeitet (z.B. mit abgeschrägten Rändern, graviert), auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen\noder poliert; Kunstverglasungen\n70.08    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fasso-\nniert\n70.09    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel\n70.10    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche\nBehältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus\nGlas\nex 70.13     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen\nund zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19, ausgenommen feuerfeste Glaswaren zur\nVerwendung bei Tisch und in der Küche mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten der Art Pyrex, Durex usw.\n70.14    Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht\noptisch bearbeitet\nex 70.15     Gläser für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen und dergleichen\nex 70.16     Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen\nex 70.17     Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eich-\nzeichen, ausgenommen Glaswaren für chemische Laboratorien; Glasampullen\nex 70.21     Andere Glaswaren, ausgenommen Glaswaren für die Industrie\nKapitel 71\nex 71.12     Schmuckwaren aus Silber (einschließlich solcher aus vergoldetem Silber) oder aus mit Edelmetallen plattierten\nunedlen Metallen\n71.13    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\nex 71.14     Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Waren für Werkstätten und Labo-\nratorien\n71.16    Phantasieschmuck","296                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                     Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nKapitel 73      Eisen und Stahl, ausgenommen:\na) Waren der Tarifnrn. 73.01, 73.02, 73.03, 73.05, 73.06, 73.07, 73.08, 73.09, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13, 73.15\nund 73.16, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nb) Waren der Tarifnrn. 73.02, 73.05, 73.07 und 73.16, die nicht unter die Zuständigkeit der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nc) die Tarifnrn. 73.04, 73.17, 73.19, 73.30, 73.33 und 73.34 und Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl,\nfür Eisenbahnwagen, der Tarifnr. 73.35\nKapitel 7 4     Kupfer, ausgenommen Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und\ndie Tarifnrn. 74.01, 74.02, 74.06 und 74.11\nKapitel 76      Aluminium, ausgenommen die Tarifnrn. 76.01 und 76.05 und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische\nund kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 (ex 76.16)\nKapitel 78      Blei\nKapitel 79      Zink, ausgenommen die Tarifnrn. 79.01, 79.02 und 70.03\nKapitel 82\nex 82.01        Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum\nHauen oder Spalten; Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Land-\nwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft\n82.02       Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)\nex 82.04      1 Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb; Haushaltsartikel.\n82.09       Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klappmes-\nser für den Gartenbau), und Klingen dafür\nex 82.11        Klingen für sogenannte Sicherheitsrasierapparate und Klingenrohlinge\nex 82.13        Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum\nKüchengebrauch sowie Papiermesser), ausgenommen Handscherapparate und Teile davon\n82.14       Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-\ngeräte\n82.15       Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14\nKapitel 83      Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen Tarifnr. 83.08, Statuetten und andere Ziergegenstän-\nde zur Innenausstattung (ex 83.86) und Perlen und Flitter (ex 83.09)\nKapitel 84\nex 84.06        Verbrennungsmotoren für Benzin mit einem Hubraum von 220 ccm oder mehr; Glühkopfmotoren; Dieselmotoren\nmit einer Leistung von 37 kW oder weniger; Motoren für Krafträder\nex 84.10        Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser\nex 84.11        Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Ventilatoren und dergleichen, mit eingebautem Motor, mit einem\nGewicht von weniger als 150 kg und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger\nex 84.12        Klimageräte für den Haushalt, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern\nder Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden\nex 84.14        Backöfen und Teile davon\nex 84.15        Kühlschränke und andere Kühlmöbel, mit Kältesatz ausgestattet\nex 84.17        Warmwasserbereiter un.d Badeöfen, nicht elektrisch\n84.20       Waagen, auch zu Prüf- und Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens\n50 mg; Gewichte für Waagen aller Art","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                       297\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                    Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\nex 84.21     Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern, für den Haus-\nhalt; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke; ähnliche Apparate für landwirtschaftliche\nZwecke, auf Karren montiert, mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger\nex 84.24     Pflüge zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger; Pflüge zum Anbau an Zugmaschinen, mit zwei\noder drei Pflugscharen oder Scheiben; Eggen zum Ziehen, mit festem Rahmen und festen Zähnen; Scheiben-\neggen zum Ziehen, mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger\nex 84.25     Dreschmaschinen; Mais-Rebler und Mais-Dreschmaschinen; Erntemaschinen, für Tierzug; Stroh- und Futter-\npressen; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide\n84.27    Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Frucht-\nsaft oder dergleichen\nex 84.28     Körner-Schrotmü_hlen; Mütllen von der in der Landwirtschaft verwendeten Art\n84.29    Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, aus-\ngenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art\nex 84.34     Lettern und andere bewegliche Drucktypen\nex 84.38     Webschützen; Webkämme\nex 84.40     Waschmaschinen, auch elektrisch, für den Haushalt\nex 84.47     Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen\nharten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49\nex 84.56     Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen\nmineralischen Stoffen\nex 84.59     Ölpressen und Ölmühlen; Maschinen für die Stearin- und Seifenherstellung\n84.61     Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für\nRohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter\nex 84.63     Untersetzungsgetriebe\nKapitel 85\nex 85.01     Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger; Elektromotoren mit einer Leistung von\n74 kW oder weniger; rotierende Umformer mit einer Leistung von 37 kW oder weniger; T!'ansformatoren und\nStromrichter, ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk, Funksprech- und Funktelegraphieverkehr sowie\nFernsehen\n85.03    Primärelemente und Primärbatterien\n85.04    Elektrische Akkumulatoren\nex 85.06     Zimmerventilatoren\n85.10    Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren\noder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09\n85.12    Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähn-\nlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren\nund Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärme für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände,\nausgenommen solche der Tarifnr. 85.24\nex 85.17     Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen\nex 85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. 8. Schal-\nter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampen-\nfassungen und Verbindungskästen)\nex 85.20     Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung\nex 85.21     Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger\n85.23    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel),\nBänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken","298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                     Warenbezeichnung\nschemas\n(NRZZ)\n85.25    Isolatoren aus Stoffen aller Art\n85.26    Isolierte, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten, einfachen Metallteilen zum Befestigen\n(z.B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installatio-\nnen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25\n85.27    Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung\nKapitel 87\nex 87.02      Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Gütern (ausgenommen Kraft-\nwagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 87)\n87.05    Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn. 87.01, 87.02 oder 87.03, einschließlich Führerhäuser\nex 87.06     Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon\nex 87.11     Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung\nex 87.12     Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung\n87.13    Kinde~agen und Teile davon\nKapitel 89\nex 89.01     Kähne, Schaluppen; Tankschiffe, zum Schleppen eingerichtet\"; Segelschiffe; Schlauchboote aus Kunststoff\nKapitel 90\nex 90.01     Brillengläser\n90.03    Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon\n90.04    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren\nex 90.26     Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler (Volumenzähler, Geschwindigkeitszähler)\nKapitel 92\n92.12    Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für\nGeräte derTarifnr. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung;\nMatrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten\nKapitel 93\nex 93.04     Jagdgewehre\nex 93.07     Pfropfen für Gewehre; Jagdpatronen, Patronen für Revolver, Pistolen, Stockflinten, Patronen mit Kugeln oder\nSchrot für Sportwaffen mit einem Kaliber bis zu 9 mm; Hülsen für Jagdgewehre, aus Metall oder Pappe; Kugeln\nfür Jagdmunition, Jagdschrot und Rehposten\nKapitel 94    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen Tarifnr. 94.02\nKapitel 96   Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren, ausgenommen Pinselköpfe der Tarifnr. 96.01 und die\nWaren der Tarifnrn. 96.05 und 96.06\nKapitel 97\n97.01     Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen\n97.02     Puppen\n97.03     Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen\nex 97.05      Luftschlangen und Konfetti\nKapitel 98   Verschiedene Waren, ausgenommen Füllhalter der Tarifnr. 98.03 und die Tarifnrn. 98.04, 98.10, 98.11, 98.14 und\n98.15","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                       299\nAnhang III\nIn Artikel 11 vorgesehene Liste\nNummer des                                                                                                Vom 1. Januar 1982\nGemein-                                                                                                 bis 31. Dezember 1982\nsamen                                             Warenbezeichnung                                          vorgesehene\nZolltarifs                                                                                                    Kontingente\n31.02      Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel ................................. .\n31.03      Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel ................................ .\n31.05      Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen\nFormen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger:                             1 000 Tonnen\nA. Andere Düngemittel:\n1. die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend ........ .\nII. die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend ............. .\nIV. andere .................................................................... .\n73.18     Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19:\nex C. Andere:\n- mit kreisrundem Querschnitt, gewindelos, mit Schnellkupplungen an beiden\nEnden, zur Verwendung in Bewässerungsfeldern (nach Anschluß an Beriese-\nlungsgeräte) ............................................................ .        20000ECU\nex 73.37     Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung,\nnicht elektrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler\n(einschließlich solcher, die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen\nkönnen), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile\ndavon, aus Eisen oder Stahl:\n- Heizkessel für Zentralheizung .................................................. .            5000ECU\n- Heizkörper für Zentralheizung ................................................... .         15000ECU\nex 84.01     Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes\nWasser:\n- mit einer Leistung von 32 MW oder weniger                                                   10000ECU\n84.06     Kolbenverbrennungsmotoren:\nC. andere Motoren:\nex II. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:\n- mit einer Leistung von weniger als 37 kW                                        15000ECU\n84.10     Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen\nmit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke,\nBandelevatoren):\nex A. Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines          40000ECU\nFlüssigkeitsmessers eingerichtet sind, ausgenommen Zapfsäulen für Treibstoffe\n8. andere Pumpen ........................................................... .\nC. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)\n84.14     Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11:\nex B. andere:\n- Teile aus Gußstahl für Zementöfen                                                     1 500ECU\n84.15     Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder\nanderer Ausrüstung:\nC. Andere:\nex II. Andere:\n- Schränke ohne eingebauten Kältesatz                                             15000ECU","300                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer des                                                                                               Vom 1. Januar 1982\nGemein-                                                                                               bis 31 Dezember 1982\nsamen                                              Warenbezeichnung\nvorgesehene\nZolltarifs                                                                                                  Kontingente\nex 84.20     Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfind-\nlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art, ausgenommen:\n- Säuglingswaagen .............................................................. .           15000ECU\n- Präzisionswaagen mit Grammeinteilung für Haushaltszwecke .................... .\n- Gewichte für Waagen aller Art .................................................. .\n85.01     Elektrische Generatoren; flektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.\nGleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\nA. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetnebe, Wech-\nselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:\nex II. andere:\n50000ECU\n- Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als\n15 000 Watt ....................................................... .\nex C. Teile:\n- von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als\n15 000 Watt ............................................................ .\n85.01     Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.\nGleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\n8. Andere Maschinen und Geräte:\n1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe,\nWechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:\nex b) andere:\n- Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und höchstens\n370 000 Watt .................................................. .   40000ECU\nII. Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren, Drosselspulen und andere\nSelbstinduktionsspulen:\nex C. Teile:\n- von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und höchstens 370 000\nWatt ......................................... ··.·.·······················\n- Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere\nSelbstinduktionsspulen .................................................. .\n85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende-\nund Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-\nund Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für\nFunknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\nA. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, Sen-\nde- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-\nnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:\nex III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombi-\nniert:\n- Fernsehempfänger ...                                                        40000ECU\nC. Teile:\n1. Möbel und Gehäuse:\nex a) aus Holz:\n- für Fernsehempfänger\nex b) aus anderen Stoffen:\n25000ECU\n- für Fernsehempfänger          . . . . . . .. . .. .\nex III. andere:\n- Chassis für Fernsehempfänger und zusammengesetzte oder montierte Teile\ndavon\n- Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                                301\nNummer des                                                                                                                 Vom 1. Januar 1982\nGemein-                                                                                                                bis 31. Dezember 1982\nWarenbezeichnung\nsamen                                                                                                                      vorgesehene\nZolltarifs                                                                                                                   Kontingente\nex 85.23          Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (ein-\nschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit\nAnschlußstücken:\n- Leitkabel für Fernsehantennen .................................................. .                        5 300ECU\n87.02        Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Renn-\nwagen oder Oberleitungsomnibusse):\nA. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:\ni. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:\nex a) Reisebusse und andere Omnibusse, mit Verbrennungsmotor mit Fremd-\nzündung und einem Hubraum von 2 800 cm 3 oder mehr oder mit Verbren-                     160000 ECU\nnungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder\nmehr:\n- vollständige Omnibusse und Reisebusse\nex b) andere:\n- vollständig, mit mehr als 6 Sitzplätzen\n87.05       Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 82.02 oder 87.03, einschließlich Führer-\nhäuser:\nex A. Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage:\nvon Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A, ........................ .\nvon Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraft-\nwagen), mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitzplätzen, ........... .\nvon Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzün-                        1 500 ECU\ndung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor\nmit Selbstzündung und einem Hubraum von weniger als 2 500 cm 3 , • . . . . . . • • • . •\nvon Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 8 )                ................. .\nex B. andere:\n- Karosserien und Führerhäuser aus Metall, ausgenommen solche für Kraftwagen\nzur Personenbeförderung, mit 6 Sitzplätzen oder weniger\n8\n1 Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zustandigen Sehorden festzusetzenden Voraussetzungen","302                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil IJ\nAnhang IV\nln Artikel 13 vorgesehene Liste\nNummer des\nHöchst-\nGemein-\nWarenbezeichnung                                                            mengen\nsamen\nZolltarifs\n1982\nex 38.19          Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen ............. .                                   602 Tonnen\n44.05         Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet,\nmit einer Dicke von mehr als 5 mm:\nex C. anderes, ausgenommen Nußbaumholz, Buchsbaumholz, Mahagoni, Palisander,\nHolz der Gliederzypresse (calitris articulata), Palmholz und dergleichen oder Riech-\nholz........................................................................                               8 000 m3\n48.01         Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:\nex F. andere:\n- Zellstoffwatte, Vliese aus Zellstoffasern\n- Druck- und Schreibpapier\n- Sulfitpackpapier\n- Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, sog. ,,fluting\"\n- Strohpapier\n- aus Altpapier hergestellte Verpackungspapiere und Pappen\n- Papiere und Pappen, die aus verschiedenen Schichten und Qualitäten bestehen\n(duplex, triplex, multiplex)\n- andere Pappen und Strohpappen und Preßspan ........................... .                                 1 000 Tonnen 1 )\nex 48.04           Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen,\nauch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:\n- Papier und Pappe, zusammengeklebt, der Art „Bristolpapier\" und ähnliche ........ .                                    40Tonnen\n48.05         Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefaltet, durch\nPressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:\nex B. andere:\n- gekrepptes Papier, für Haushalts- und hygienische Zwecke                                                     40Tonnen\n56.01         Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:\nex A. Synthetische Spinnfasern:\n- mit einem Metergewicht von 0,33 mg oder mehr                                                                 70Tonnen\n69.01         Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile ................. .                              900Tonnen\nex 85.03           Primärelemente und Primärbatterien:\n- Primärelemente und Primärbatterien mit einem Volumen von 300 cm 3 oder weniger                                       10 Tonnen\nex 97.03           Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen .......................................... .                                      3 Tonnen\n') In jedem Fall dürten die Einfuhren jeder in den verschiedenen Absätzen aufgeführten Warengruppen nicht mehr als 20 % des Pflafonds betragen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                   303\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                         des Vorsitzenden des Präsidiums der Sozialistischen Födera-\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                         tiven Republik Jugoslawien\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                        andererseits,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                    die in Brüssel am ersten April neunzehnhundertzweiund-\nachtzig zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Koope-\ndes Präsidenten der Republik Griechenland,                      rationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                     meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien im Anschluß an den Beitritt der Republik Grie-\ndes Präsidenten Irlands,                                        chenland zur Gemeinschaft zusammengetreten sind,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\nhaben bei der Unterzeichnung dieses Protokolls von dem\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,        Briefwechsel betreffend Artikel 3 Kenntnis genommen.\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                        Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieser\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs          Briefwechsel, soweit notwendig, unter denselben Bedin-\ngungen wie das Zusatzprotokoll den ihre Gültigkeit sicherstel-\nGroßbritannien und Nordirland,\nlenden Verfahren unterzogen wird.\nund\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften                           Geschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnhundert-\neinerseits sowie                                                 zweiundachtzig.\nBriefwechsel betreffend Artikel 3\nSchreiben Nr. 1                                                Schreiben Nr. 2\nFrau Vorsitzende!                                                 Herr Vorsitzender!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgendes\nmitgeteilt:\nBezugnehmend auf Artikel 3 dieses Protokolls ist die Gemein-     „Bezugnehmend auf Artikel 3 dieses Protokoll ist die\nschaft bereit, Jugoslawien die Möglichkeit einzuräumen, die    Gemeinschaft bereit, Jugoslawien die Möglichkeit einzu-\nnachstehenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen:              räumen, die nachstehenden Bestimmungen in Anspruch zu\n1. Wird im laufe eines bestimmten Monats die in Artikel 3      nehmen:\ngenannte Menge nicht vollständig ausgenützt, so kann die   1. Wird im laufe eines bestimmten Monats die in Artikel 3\nRestmenge nur auf den folgenden Monat, und zwar bis zu         genannte Menge nicht vollständig ausgenützt, so kann die\neiner Höhe von 1 200 t, übertragen werden.                     Restmenge nur auf den folgenden M\"nat, und zwar bis zu\n2. Jedoch können die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai         einer Höhe von 1 200 t, übertragen werden.\nnicht ausgeführten Mengen bis zu einer Höhe von 6 000 t    2. Jedoch können die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai\nauf den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September übertragen      nicht ausgeführten Mengen bis zu einer Höhe von 6 000 t\nwerden.                                                        auf den Zeitraum vom 1 . Juni bis 30. September übertragen\nDie monatlichen Ausfuhren während des letztgenannten           werden.\nZeitraums dürfen 6 300 t nicht übersteigen.                    Die monatlichen Ausfuhren während des letztgenannten\nZeitraums dürfen 6 300 t nicht übersteigen.\n3. Führt die Anwendung der oben genannten Bestimmung bei\nder einen oder der anderen Vertragspartei zu besonderen    3. Führt die Anwendung der oben genannten Bestimmung bei\nSchwierigkeiten, so führen die Vertragsparteien Konsul-        der einen oder der anderen Vertragspartei zu besonderen\ntationsgespräche, bevor sie sich an die Instanzen des          Schwierigkeiten, so führen die Vertragsparteien Konsul-\nAbkommens wenden.                                              tationsgespräche, bevor sie sich an die Instanzen des\nAbkommens wenden.\nIch wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den Eingang dieses       Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den Eingang dieses\nSchreibens bestätigen und die Zustimmung Ihrer Delega-           Schreibens bestätigen und die Zustimmung Ihrer Delega-\ntionen hierzu mitteilen würden.                                 tionen hierzu mitteilen würden.\"\nIch beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu\nbestätigen und die Zustimmung meiner Delegation hierzu mit-\nzuteilen.\nGenehmigen Sie, Frau Vorsitzende, den Ausdruck meiner          Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                 ausgezeichnetsten Hochachtung.\nSir Roy Denman                                                  Milica Ziberna\nLeiter der Delegation der Gemeinschaft                                   Leiter der Delegation\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien","304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits\nim Anschluß an den Beitritt\nder Republik Griechenland zur Gemeinschaft\nDas Königreich Belgien,                                          faßt und ist gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen\nFassungen. Der Kooperationsrat genehmigt die griechische\ndas Königreich Dänemark,                                         Fassung.\nArtikel 3\ndie Bundesrepublik Deutschland,\n(1) Für die im Anhang aufgeführten Waren wird die Menge\nder von der Gemeinschaft entsprechend Artikel 3 des Abkom-\ndie Republik Griechenland,\nmens auf Waren mit Ursprung in Jugoslawien angewandten\nJahresplafonds erhöht. Die 1982 für diese Waren geltenden\ndie Französische Republik,\nPlafonds sind im Anhang festgesetzt.\nIrland,                                                             (2) Im Rahmen der für die in Artikel 3 des Abkommens auf-\ngeführten Waren festgesetzten Gemeinschaftsplafonds wen-\ndie Italienische Republik,                                       det die Republik Griechenland Zollsätze an, die nach Artikel 4\nberechnet werden.\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                        (3) Werden während der Geltungsdauer der Übergangs-\nmaßnahmen die für Drittländer geltenden Zollsätze von der\ndas Königreich der Niederlande,                                  Gemeinschaft bei Einfuhren der in Artikel 3 des Abkommens\naufgeführten Waren wieder eingeführt, so führt die Republik\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,         Griechenland die Zollsätze, die sie gegenüber Drittländern für\ndiese Waren anwendet, zu dem betreffenden Zeitpunkt wieder\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft                    ein.\nfür Kohle und Stahl,\nund die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl                                         Titel 11\nÜbergangsmaßnahmen\neinerseits\nund die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien                                      Artikel 4\nFür die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigt die\nandererseits,  Republik Griechenland die Zollsätze schrittweise wie folgt:\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Griechenland zu den  - am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls werden alle\nEuropäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,                      Zollsätze auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;\ngestützt auf das am 2. April 1980 in Belgrad unterzeichnete   - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am\nAbkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen              - 1. Januar 1983,\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Ge-           - 1. Januar 1984,\nmeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialisti-       - 1. Januar 1985,\nschen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits, nach-          - 1. Januar 1986.\nstehend „Abkommen'' genannt,\nArtikel 5\nhaben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmaß-\nnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt der Repu-           Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\nblik Griechenland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle        Artikel 3 vorgesehenen auf~inanderfolgenden Senkungen vor-\nund Stahl im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen und         zunehmen sind, der am 1. Juli 1980 tatsächlich angewandte\ndieses Protokoll zu schließen:\nSatz.\nArtikel 6\nArtikel                                  (1) Die Republik Griechenland beseitigt die Abgaben glei-\ncher Wirkung wie Zölle für Waren mit Ursprung in Jugoslawien\nMit diesem Protokoll tritt die Republik Griechenland dem\nschrittweise wie folgt:\nAbkommen· bei.\n- am Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls wird jede\nTitel 1                                Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt;\n- die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am\nAnpassungen\n- 1. Januar 1983,\nArtikel 2\n- 1. Januar 1984,\n- 1. Januar 1985,\nDer Wortlaut des Abkommens sowie der Schlußakte mit den\nbeigefügten Erklärungen wird in griechischer Sprache abge-          - 1. Januar 1986.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                                        305\n(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in                                    Titel III\nAbsatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen\nvorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Repu-                         Allgemeine und Schlußbestimmungen\nblik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft ange-\nwandte Satz.                                                                                     Artikel 9\n(3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Jugosla-               Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der\nwien werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit          Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik\ngleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt.                         Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebe-\nnenfalls erforderlich sind.\nArtikel 7\nWenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben\nArtikel 10\nmit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Neunergemein-\nschaft eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem in         Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.\nArtikel 4 und 6 festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt, so\nnimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder\nAbgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in                                    Artikel 11\nJugoslawien entsprechend vor.\nDieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertrags-\nparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag\nArtikel 8                                des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung der Be-\n(1) Die Sicherheitsleistungen und die Barzahlungspflicht,         endigung der Verfahren durch die Vertragsparteien folgt.\ndie am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von\nWaren mit Ursprung in Jugoslawien galten, werden schritt-\nweise wie folgt abgebaut:                                                                      Artikel 12\n- ab Inkrafttreten dieses Protokolls: 50 %,                             Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in\n: 25%,                       dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,\n- am 1 . Januar 1983\nitalienischer, niederländischer und serbokroatischer Sprache,\n- am 1. Januar 1984                     : 25%.                       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(2) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neu-\nnergemeinschaft die Sicherheitsleistungen oder die Barzah-\nlungspflicht bei der Einfuhr schneller als in Absatz 1 vorgese-\nhen, so nimmt sie dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren              Geschehen zu Brüssel am ersten April neunzehnflundert-\nmit Ursprung in Jugoslawien vor.                                     zweiundachtzig.\nAnhang\nIn Artikel 3 vorgesehene Liste\nNummer\nder Nomen-                                                                                                         Plafonds\nWarenbezeichnung                                              (in Tonnen)\nklatur\ndes RZZ\n73.10      Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur stranggepreßt                                                            19110\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1.  nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11      Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elemen-\nten hergestellt:\nA. Profile:\n1.  nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt                                                    2728\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl","306                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nNummer\nder Nomen-                                                                                                              Plafonds\nWarenbezeichnung\nklatur                                                                                                             (in Tonnen)\ndes RZZ\n73.12        Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt\n1.   in Rollen, zum Herstellen von Weißband              8)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:                                                                                    5638\na) Weißband\nV. andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\n1.   nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm,\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\n34953\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt\nc) verzinnt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich, oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15         Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14\naufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\n1.  Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n1. Rohblöcke (Ingots)\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1 . nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, üb~rzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nS) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden fes\\zusetzenden Voraussetzungen","- -·--··----------------------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1984                            307\nNummer\nder Nomen-                                                                                            Plafonds\nklatur                                           Warenbezeichnung                                (in Tonnen)\ndes RZZ\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:                  /\n1.  Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n1. Rohblöcke (Ingots):                                                       19 041\nbb) andere\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen\n111. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau), Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche:\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten","308                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHereuegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                        Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 26. März 1984\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbrei-\ntung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 4 für\nSäo Tome und Principe                      am 20. Juli 1983\nin Kraft getreten. Säo Tome und Principe hat seine Bei-\ntrittsurkunde am 20. Juli 1983 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. April 1983 (BGBI. II S. 332).\nBonn, den 26. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}