{"id":"bgbl2-1984-10-3","kind":"bgbl2","year":1984,"number":10,"date":"1984-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_10.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren","law_date":"1984-03-15T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                        261\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 25. November 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der\nRepublik Niger von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Budapester Vertrags\nüber die in'ternationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 15. März 1984\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über\ndie internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nÖsterreich                               am 26. April 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 693).\nBonn, den 15. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}