{"id":"bgbl2-1984-10-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":10,"date":"1984-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte","law_date":"1984-02-03T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                       259\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 2. März 1984\nDie Niederlande haben ihren Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe c des\nInternationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische\nRechte (BGBI. 1973 II S. 1533), den sie anläßlich der Ratifikation dieses Pakts\neingelegt hatten (vgl. die Bekanntmachung vom 20. November 1979/BGBI. II\nS. 1218), mit Wirkung vom 20. Dezember 1983 zurückgenommen; dieser\nVorbehalt lautete wie folgt:\n(Übersetzung)\n\"The Kingdom of the Netherlands does           „Das Königreich der Niederlande nimmt\nnot accept this provision [article 25 (c)] in  diese Bestimmung [Artikel 25 Buchsta-\nthe case of the Netherlands Antilles.''        be c] für die Niederländischen Antillen\nnicht an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 30. September 1983 (BGBI. II\nS. 655).\nBonn, den 2. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1984\nIn Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. November 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nund\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndie Regierung der Republik Niger -               tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAr.tikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                 Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger\ngen und zu vertiefen,                                              erhoben werden, frei.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Republik Niger beizutragen -                                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren\nArtikel 1                             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main),                                                            Artikel 5\na) für die Vorhaben:                                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n- Rehabilitierung des Wasserwerks Yantala                     Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\n- Wasserversorgung Zinder II                                  öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n- Ländliche Wasserversorgung in den Departements              Abweichendes festgelegt wird.\nAgadez und Tahoua 1\n- Rehabilitierung bestehender Perimeter im Niger- und                                    Artikel 6\nMaggia-Tal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n- Rindermastzentrum Tiaguirire                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Studienfonds III,                                           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 51,4      bevorzugt genutzt werden.\nMillionen DM (in Worten: einundfünfzig Millionen vierhun-\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten;\nArtikel 7\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage        land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Wor-    von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich  gegenteilige Erklärung abgibt.\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die                                   Artikel 8\nLieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses\nAbkommens erfolgen.                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter\nAbsatz 1, Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der              Geschehen zu Niamey, am 25. November 1983 in zwei\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,      Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                   wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen z:wischen der Regierung der Bundesrepublik                      Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch\nKlaus Bald\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nDr. Jürgen Warnke\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie                      Für die Regierung der Republik Niger\ndie Bedingungen. zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                                 lde Oumarou"]}