{"id":"bgbl2-1984-10-14","kind":"bgbl2","year":1984,"number":10,"date":"1984-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_10.pdf#page=3","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-03-13T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                       259\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 2. März 1984\nDie Niederlande haben ihren Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe c des\nInternationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische\nRechte (BGBI. 1973 II S. 1533), den sie anläßlich der Ratifikation dieses Pakts\neingelegt hatten (vgl. die Bekanntmachung vom 20. November 1979/BGBI. II\nS. 1218), mit Wirkung vom 20. Dezember 1983 zurückgenommen; dieser\nVorbehalt lautete wie folgt:\n(Übersetzung)\n\"The Kingdom of the Netherlands does           „Das Königreich der Niederlande nimmt\nnot accept this provision [article 25 (c)] in  diese Bestimmung [Artikel 25 Buchsta-\nthe case of the Netherlands Antilles.''        be c] für die Niederländischen Antillen\nnicht an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. November 1979 (BGBI. II S. 1218) und vom 30. September 1983 (BGBI. II\nS. 655).\nBonn, den 2. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1984\nIn Niamey ist am 25. November 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. November 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nund\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndie Regierung der Republik Niger -               tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAr.tikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                 Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Niger\ngen und zu vertiefen,                                              erhoben werden, frei.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Republik Niger beizutragen -                                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren\nArtikel 1                             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main),                                                            Artikel 5\na) für die Vorhaben:                                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n- Rehabilitierung des Wasserwerks Yantala                     Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\n- Wasserversorgung Zinder II                                  öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n- Ländliche Wasserversorgung in den Departements              Abweichendes festgelegt wird.\nAgadez und Tahoua 1\n- Rehabilitierung bestehender Perimeter im Niger- und                                    Artikel 6\nMaggia-Tal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n- Rindermastzentrum Tiaguirire                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Studienfonds III,                                           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 51,4      bevorzugt genutzt werden.\nMillionen DM (in Worten: einundfünfzig Millionen vierhun-\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten;\nArtikel 7\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage        land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Wor-    von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich  gegenteilige Erklärung abgibt.\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die                                   Artikel 8\nLieferungen nach dem Datum des Abschlusses dieses\nAbkommens erfolgen.                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die unter\nAbsatz 1, Buchstabe a und b aufgeführten Vorhaben von der              Geschehen zu Niamey, am 25. November 1983 in zwei\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,      Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                   wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen z:wischen der Regierung der Bundesrepublik                      Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger durch\nKlaus Bald\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nDr. Jürgen Warnke\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie                      Für die Regierung der Republik Niger\ndie Bedingungen. zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                                 lde Oumarou","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                        261\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 25. November 1983 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung der\nRepublik Niger von Bedeutung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Budapester Vertrags\nüber die in'ternationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 15. März 1984\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über\ndie internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104) wird nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nÖsterreich                               am 26. April 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 693).\nBonn, den 15. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","262                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 16. März 1984\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nJamaika                                           am 16. Oktober       1983\nKorea, Demokratische Volksrepublik                am           28. Mai 1983\nSt. Lucia                                         am 8. Dezember       1983\nTansania                                          am 8. September      1983.\nIm einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von\nJamaika                                           am 16. September 1983\nin Washington\nund die Beitrittsurkunden von\nKorea, Demokratische Volksrepublik                am          28. April 1983\nin Moskau\nSt. Lucia                                         am    8. November 1983\nin Washington\nTansania                                          am        9. August 1983\nin Washington\nhinterlegt.\nDie Demokratische Volksrepublik Korea hat bei Hinterlegung ihrer\nBeitrittsurkunde den Vorbehalt nach Artikel 12 Abs. 2 zu Artikel 12 Abs. 1 des\nÜbereinkommens eingelegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 6).\nBonn, den 16. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                263\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\nVom 16. März 1984\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\n(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nÄgypten                      am      17. August   1983\nGuatemala                    am 14. September     1983\nKuba                         am 29. September     1983\nPakistan                     am     18. Oktober   1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an~ die\nBekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 672).\nBonn, den 16. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung\nwiderrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 16. März 1984\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II\nS. 1229) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nJamaika                                             am 16. Oktober 1983\nSt. Lucia                                           am 8. Dezember 1983\nTansania                                            am 8. September 1983.\nIm einzelnen wurden die Ratifikationsurkunde von\nJamaika                                             am 16. September 1983\nin Washington\nund die Beitrittsurkunden von\nSt. Lucia                                           am    8. November 1983\nin Washington\nTansania                                            am       9. August 1983\nin Washington\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 837).\n\\\nBonn, den 16. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","264                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\nVom 20. März 1984\nDas Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften\n(BGBI. 1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nFrankreich                                                      am 15. Mai 1984\nin Kraft treten.\nFrankreich hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde die nach-\nstehende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement de la Republique fran-     ,,Die Regierung der Französischen Re-\ncaise, se referant au paragraphe 2 de       publik erklärt unter Bezugnahme auf Arti-\nl'article 3 de la Convention, declare qu'il kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß\nsubordonne l'application de celle-ci a la   sie die Anwendung des Übereinkommens\nconclusion d'accords interetatiques.»       vom Abschluß zwischenstaatlicher Ver-\neinbarungen abhängig macht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 1984 (BGBI. II S. 215).\nBonn, den 20. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 22. März 1984\nDas Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen\nEntwicklungsbank (BGBI. 1981 II S. 253) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1\nBuchstabe b für\nIndien                                                   am 6. Dezember 1983\nmit dem Vorbehalt, für sich und seine Gebiets-\nkörperschaften die von der Afrikanischen Ent-\nwicklungsbank an seine Staatsangehörigen und\nan in Indien ansässige Personen gezahlten\nGehälter und Vergütungen zu besteuern\nPortugal                                                 am 15. Dezember 1983\nSaudi-Arabien                                            am 15. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Dezember 1983 (BGBI. II S. 797).\nBonn, den 22. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984               265\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland\nVom 22. März 1984\nEiner Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats vom 10. Februar\n1984 zufolge ist als zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Über-\neinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken\nin Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 535)\nvon Frankreich bestimmt worden:\nMinistere des Relations Exterieures\nDirection des Fran~is a l'Etranger et des Etrangers en France\nService des Accords de Reciprocite\n21bis, rue La Perouse\n75775 PARIS CEDEX 16\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Beziehungen\nAbteilung für Franzosen im Ausland und Ausländer in Frankreich\nZwischenabteilung für Übereinkünfte auf Gegenseitigkeit\n(Ministere des Relations Exterieures\nDirection des Franc;ais a l 'Etranger et des Etrangers en FFance\nService des Accords de Reciprocite)\n21bis, rue La Perouse\n75775 PARIS CEDEX 16\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 6. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1057) und vom 11. Januar 1983 (BGBI. II\nS. 55).\nBonn, den 22. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","266                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 23. März 1984\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für die\nVereinigten Arabischen Emirate    am 15. März 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II\nS. 219).\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 23. März 1984\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Interna-\ntionalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-\nliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nAustralien                       am 5. Februar 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1983 (BGBI. II\nS. 796).\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                        267\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Ausbau des Rheins zwischen Budenheim und St. Goar\nVom 23. März 1984\nDurch Notenwechsel vom 6. Dezember 1982 haben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Französischen Republik eine Vereinba-\nrung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden heim\nund St. Goar getroffen. Diese Vereinbarung ist am Tage\ndes Notenaustausches\nam 6. Dezember 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau\nDer Staatssekretär\nim Auswärtigen Amt                                       Bonn, den 6. Dezember 1982\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über den Ausbau des Rheins unterhalb\nvon Straßburg folgende Vereinbarung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden-\nheim und St. Goar vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt die Nachregelungsarbeiten\nzum Ausbau des Rheins zwischen Budenheim (Rhein-km 508) und St. Goar (Rhein-\nkm 557) fort, wobei sie bemüht ist, diesen Rheinabschnitt mit einer Fahrrinnentiefe\nvon 2, 10 m unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von 120 m mit örtlichen Fehlbreiten\nzum Ende des Jahres 1990 freizugeben. Die Fehlbreiten dürfen das Begegnen von\nzwei Schubverbänden mit je vier leichtern und das gleichzeitige Überholen eines\nder beiden Schubverbände durch einen_ Einzelfahrer nicht beeinträchtigen.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der\nFranzösischen Republik einmal jährlich über das Arbeitsprogramm und den Stand\nder Ausbauarbeiten.\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis aus-\ndrückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nLa utenschl ager\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Französischen Republik\nHerrn Henri Froment-Meurice\nBonn"]}