{"id":"bgbl2-1984-10-12","kind":"bgbl2","year":1984,"number":10,"date":"1984-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_10.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Ausbau des Rheins zwischen Budenheim und St. Goar","law_date":"1984-03-23T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                        267\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Ausbau des Rheins zwischen Budenheim und St. Goar\nVom 23. März 1984\nDurch Notenwechsel vom 6. Dezember 1982 haben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Französischen Republik eine Vereinba-\nrung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden heim\nund St. Goar getroffen. Diese Vereinbarung ist am Tage\ndes Notenaustausches\nam 6. Dezember 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau\nDer Staatssekretär\nim Auswärtigen Amt                                       Bonn, den 6. Dezember 1982\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über den Ausbau des Rheins unterhalb\nvon Straßburg folgende Vereinbarung über den Ausbau des Rheins zwischen Buden-\nheim und St. Goar vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt die Nachregelungsarbeiten\nzum Ausbau des Rheins zwischen Budenheim (Rhein-km 508) und St. Goar (Rhein-\nkm 557) fort, wobei sie bemüht ist, diesen Rheinabschnitt mit einer Fahrrinnentiefe\nvon 2, 10 m unter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von 120 m mit örtlichen Fehlbreiten\nzum Ende des Jahres 1990 freizugeben. Die Fehlbreiten dürfen das Begegnen von\nzwei Schubverbänden mit je vier leichtern und das gleichzeitige Überholen eines\nder beiden Schubverbände durch einen_ Einzelfahrer nicht beeinträchtigen.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der\nFranzösischen Republik einmal jährlich über das Arbeitsprogramm und den Stand\nder Ausbauarbeiten.\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den oben angegebenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis aus-\ndrückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nLa utenschl ager\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Französischen Republik\nHerrn Henri Froment-Meurice\nBonn","268                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\n(Übersetzung)\nDer Botschafter Frankreichs\nin der Bundesrepublik Deutschland                          Bonn, den 6. Dezember 1982\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Dezember 1982 zu bestätigen, deren\nfranzösische Fassung folgendermaßen lautet:\n(Es folgt der Text der ein/e;tenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die in Ihrem Schreiben enthaltenen Vor-\nschläge das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik finden und eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nHenri Froment-Meurice\nAn den\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nHerrn Dr. Hans Werner Lautenschlager\nBonn\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung\nzum deutsch-französischen Vertrag\nüber den Ausbau des Rheins\nzwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg\nVom 23. März 1984\nIn Bonn ist am 6. Dezember 1982 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Französischen Republik eine Vereinbarung zur\nÄnderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom\n16. Juli 1975 zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik über den Ausbau des Rheins zwischen\nKehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg getrof-\nfen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrem\nArtikel 17\nam 1. März 1984\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                                      269\nVereinbarung\nzur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975\nzum Vertrag vom 4. Juli 1969\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nüber den Ausbau des Rheins\nzwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg\nDie Regierung                              (3) Dieser Bau erfolgt unter den Bedingungen der Zusatz-\nder Bundesrepublik Deutschland                   vereinbarung vom 16. Juli 1975. Die Vertragsparteien können\nund                                jedoch etwa notwendige Änderungen gegenüber den Bestim-\nmungen der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Lage der\ndie Regierung                           Staustufe sowie der Anordnung und der technischen Merk-\nder Französischen Republik -                    male ihrer Hauptbauwerke vereinbaren.\nnach Kenntnisnahme des Interesses der Bundesrepublik           Die nach Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung vorgese-\nDeutschland an einer Zurückstellung des in der Zusatzverein-       hene pauschale Beteiligung der Französischen Republik an\nbarung vom 16. Juli 1975 beschlossenen Baues der Staustufe         den Kosten der Staustufe, die von der Bundesrepublik\nNeuburgweier,                                                      Deutschland zu tragen sind, wurde bereits geleistet. Diese\nPauschalsumme bleibt der Bundesrepublik Deutschland zur\nnach Kenntnisnahme der Erklärung der Französischen              Verfügung, obwohl der Bau der Staustufe zurückgestellt wird.\nRepubrik, daß sie dem Bau der Staustufe Neuburgweier nach            (4) Wenn eine der in Absatz 2 genannten Situationen eintritt,\nwie vor großen Wert beimißt, die nach ihrer Ansicht die einzige    werden die Vertragsparteien sofort alle finanziellen, rechtli-\nauf lange Sicht wirksame Lösung für die Probleme der Erosion,      chen und personellen Voraussetzungen schaffen, um mit dem\nder Schiffahrt und des Hochwasserschutzes auf der Rhein-           Bau der Staustufe so rasch wie möglich beginnen zu können.\nstrecke zwischen lffezheim/Beinheim und Neuburgweier/lau-          Sie werden von den Möglichkeiten, Teilmaßnahmen schon vor\nterburg ist,                                                       Abschluß der Verwaltungsverfahren zu beginnen, Gebrauch\nmachen.\nnach Kenntnisnahme des Schlußberichts der Hochwasser-\nStudienkommission für den Rhein -                                  Als Voraussetzung hierfür werden sie sofort nach Inkrafttreten\ndieser Vereinbarung ane Unterfagen fertigen, die für die Einlei-\nhaben folgendes vereinbart:                                    tung der Verwaltungsverfahren und für die Ausschreibung der\nauf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführenden Baumaßnahmen\nArtikel 1                            erfordertich sind, soweit dies für die Gewährleistung eines\nmöglichst kurzen Bauablaufs notwendig ist.\nStaustufe Neuburgweier\nDie Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß in dem von der\n( 1) Der Bau der Staustufe Neuburgweier wird zurückgestellt.    Planung betroffenen Bereich nach Möglichkeit nichts unter-\nDie Absätze 1 und 2 des Artikels 5 der Zusatzvereinbarung           nommen wird, was den Bau der Staustufe erschwert, und ins-\nvom 16. Juli 1975, die das Programm für die Staustufe Neu-         besondere, daß die Geländeverhältnisse nicht ungünstig ver-\nburgweier und den spätesten Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme         ändert werden.\nfestlegen, werden aufgehoben.\n(5) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten auch für den\n(2) Falls es sich zeigen sollte, daß die in den Artikeln 2 und Fall, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französi-\n3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen es nicht              sche Republik aus irgendeinem anderen Grund beschließen,\nermöglichen, bei Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit der       den Bau der Staustufe nicht weiter zurückzustellen.\nSchiffahrt\na) zu vermeiden, daß sich an dem Pegel bei der Rückführung\nArtikel 2\nder Staustufe lffezheim (Rhein-km 336,2) der Wasser-\nstand, der einem Abfluß von 570 m3 /s am Pegel Plittersdorf             Maßnahmen zur Verhinderung der Erosion\nentspricht, über einen Zeitraum von sechs Monaten um\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ergreift auf eigene\n0,30 m oder mehr gegenüber dem entsprechenden Was-\nKosten und unter eigener Verantwortung die erforderlichen\nserstand im Januar 1978 (NN + 111, 11 m n. S.) senkt oder\nMaßnahmen, um unterhalb der Staustufe lffezheim die Erosion\nb) die Fahrrinnentiefe von 2.10 m unter GIW zwischen der           der Rheinsohle und die damit verbundene Absenkung des\nStaustufe lffezheim und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-      Wasserspiegels im Rhein und der Grundwasserstände zu ver-\nkm 352,060) in den Fristen und unter den Bedingungen, die     hindern. Diese Maßnahmen dürfen weder die Sicherheit und\nin Artikel 3 dieser Vereinbarung festgelegt sind, zu erzielen Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nennenswert beeinträchtigen\noder        '                                                 noch die Herstetrung der Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW\nc) diese Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW unter tech-         auf der Strecke lffezheim-Neuburgweier/lauterburg nach Arti-\nnisch vertretbaren Bedingungen zu erhalten,                   kel 3 dieser Vereinbarung sowie ihre Erhaltung in Frage stel-\nlen.\nwird mit dem Bau der Staustufe Neuburgweier umgehend\nbegonnen.                                                             (2) Zu diesem Zweck führt die Bundesrepublik Deutschland\nunterhalb der Rückführung der Staustufe lffezheim eine\n· Wenn es nach der Erfahrung ohne Beeinträchtigung der all-          Geschiebezugabe durch.\ngemeinen Interessen der Vertragsparteien möglich erscheint,\ndi-e unter Buchstabe a als Grenze genannte Wasserspiegel-             (3) Das Material, das zur Geschiebezugabe benötigt wird,\nabsenkung von 0,30 m bis auf 0,50 m zu erhöhen, können die         wird grundsätzlich aus Kiesgruben auf deutschem Hoheitsge-\nVertragsparteien dies vereinbaren.                                 biet gewonnen, jedoch kann gegebenenfalls Material aus dem","270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nRheinbett in der Stauhaltung lffezheim im Einvernehmen mit      mit den Bauwerken zu verfahren, die durch ergänzende Maß-\nden zuständigen französischen Verwaltungen und unter den        nahmen erst später betroffen werden. Die deutsche Schiff-\nmit ihnen festzulegenden Bedingungen gewonnen werden.           fahrtsverwaltung wird die französi&che Schiffahrtsverwaltung\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird regelmäßig nach     über die auf französischem Hoheitsgebiet jeweils geplanten\neinem im Einvernehmen mit der Französischen Republik fest-      Maßnahmen rechtzeitig vorher unterrichten.\nzulegenden Programm KoAtrollmessungen der Wasserspie-              (5) Wenn auf der Strecke zwischen Rhein-km 334,0 und\ngellage bei Niedrigwasser und des Zustands der Rheinsohle       Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2,10 munter GIW\nzwischen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km      im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahrrinne nach\n335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060)           Absatz 3 erreicht worden ist, werden die deutsche und die\ndurchführen. Sie stellt ihr die Ergebnisse sowie sonstige tech- französische Schiffahrtsverwaltung die Fahrrinnentiefe von\nnische Unterlagen über die Geschiebezugabe jeweils umge-        2, 10 m unter GIW auf dieser Strecke freigeben.\nhend zur Verfügung.\n(5) Wenn die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, als     (6) Wenn auf der gesamten Strecke zwischen Rhein-km\nErgänzungs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme für die              334,0 und Rhein-km 352,060 die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m\nGeschiebezugabe auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwor-      unter GIW auf der vollen Breite der Fahrrinne erreicht worden\ntung auf der Strecke zwischen lffezheim (Rhein-km 334,0) und    ist, wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische\nNeuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060) andere Maß-          Schiffahrtsverwaltung zur Feststellung des Zustands der\nnahmen als den Bau einer Staustufe bei Neuburgweier zur         Fahrrinne sowie sämtlicher in Absatz 4 genannter Bauwerke\nVerhinderung der Erosion zu ergreifen, werden diese Maßnah-     einladen.\nmen Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen           Diese Feststellung wird Gegenstand einer gemeinsamen Nie- .\nden Vertragsparteien sein.                                      derschrift sein. Wenn diese Niederschrift Vorbehalte enthält,\nwird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die französische\nArtikel 3                          Schiffahrtsverwaltung darüber unterrichten, was sie zur Aus-\nVertiefung der Fahrrinne des Rheins auf 2, 10 m       räumung der Vorbehalte vorgesehen hat.\nunter GIW zwischen lffezheim/Beinheim\n(7) Zwei Jahre nach der Feststellung nach Absatz 6 wird die\nund Neuburgweier/Lauterburg\ndeutsche Schiffahrtsverwaltung die französische Schiffahrts-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland führt auf eigene Kosten verwaltung zur Abnahme der gesamten Strecke einladen, um\nund unter eigener Verantwortung den Ausbau des Rheins zwi-      festzustellen, ob die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW auf\nschen der Rückführung der Staustufe lffezheim (Rhein-km         der vollen Breite der Fahrrinne und die in Absatz 4 genannten\n335,7) und Neuburgweier/Lauterburg (Rhein-km 352,060)           Bauwerke unter technisch vertretbaren Bedingungen erhalten\ndurch, um auf dieser Strecke eine Fahrrinnentiefe von 2,10 m    werden konnten.\nunter GIW auf einer Fahrrinnenbreite von mindestens 88 m        Absatz 6 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.\nober- und 92 m unterhalb der Murgmündung herzustellen. Sie\nübernimmt auch die ergänzenden Maßnahmen, die gegebe-             (8) Die endgültige Übernahme der gesamten Strecke zwi-\nnenfalls erforderlich sind, um Schäden - z. B. an den Uferbau-  schen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 auf französi-\nten - oder Beeinträchtigungen - z. B. wegen ungünstiger         schem Hoheitsgebiet durch die französische Schiffahrtsver-\nAnlandungen - zu beseitigen, soweit diese Schäden oder          waltung erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme nach Absatz 7\nBeeinträchtigungen auf die Ausbaumaßnahmen zurückzufüh-         oder, wenn diese unter Vorbehalten erfolgt ist, zum Zeitpunkt\nren sind und vor der endgültigen Übernahme nach Absatz 8        der Aufhebung des letzten Vorbehalts.\ngemeinsam festgestellt werden.\n(9) Zum Zeitpunkt der endgültigen Übernahme nach Ab-\n(2) Die Ausführungsentwürfe werden von der Bundesrepu-\nsatz 8 gehen der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher in\nblik Deutschland im Benehmen mit der Französischen Repu-\nAbsatz 4 genannten Bauwerke und der Rheinsohle auf franzö-\nblik aufgestellt. Die Bauarbeiten sollen die Sicherheit und\nsischem Hoheitsgebiet wieder auf die Französische Republik\nLeichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht nennenswert beein-\nüber, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 10 und\nträchtigen. Ihre Durchführung wird zwischen der deutschen\nund der französischen Schiffahrtsverwaltung abgestimmt.        der Artikel 2 und 8 dieser Vereinbarung.\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland wird so rechtzeitig mit    (10) Nach der in Absatz 8 vorgesehenen endgültigen Über-\ndem Ausbau beginnen und die Bauarbeiten so vorantreiben,        nahme wird die deutsche Schiffahrtsverwaltung die Arbeiten\ndaß spätestens dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser      zur Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem Hoheitsge-\nVereinbarung im wesentlichen auf der vollen Breite der Fahr-   biet übernehmen, die über den Rahmen der normalen Unter-\nrinne die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW der Schiffahrt haltung hinausgehen.\neinschließlich der Schubverbände mit vier leichtern freigege-  Das gleiche gilt für die Arbeiten zur Unterhaltung der Rege-\nben werden kann. Etwa notwendige Begegnungsverbote zwi-        lungsbauwerke auf französischem Hoheitsgebiet. Wenn wäh-\nschen diesen Verbänden an einzelnen Stellen können vor-        rend der Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Jahren der\nübergehend angeordnet werden, soweit sie den Verkehr           normale Unterhaltungsaufwand für diese Bauwerke nicht\ndieser Verbände nicht nennenswert beeinträchtigen.              überschritten worden ist, entfällt diese Bestimmung.\nSollten Nacharbeiten erforderlich werden, sind sie so voranzu-\n(11) Wenn mit dem Bau der Staustufe begonnen worden ist,\ntreiben, daß die Fahrrinnentiefe von 2, 10 m unter GIW in der\nwerden sich die Vertragsparteien darüber einigen, in welchem\ngesamten Strecke auf der vollen Breite spätestens nach wei-\nMaße die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 noch zu\nteren fünf Jahren erreicht ist.                                 erfüllen sind.\n(4) Nach Abschluß der vor Baubeginn- durchzuführenden\nVerwaltungsverfahren und vor Beginn der Bauarbeiten über-                                  Artikel 4\nträgt die Französische Republik, unbeschadet ihrer Hoheits-\nrechte, in der in Absatz 1 genannten Strecke auf französi-                             Verkehrssicherheit\nschem Hoheitsgebiet den BAtrieb und die Unterhaltung sämt-        (1) Wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtig-\nlicher Regelungsbauwerke und der anderen Bauwerke, die von     keit des Schiffsverkehrs oder ein Schiffsunfall auf der Strecke\nden in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen betroffen sind,          zwischen Rhein-km 335,7 und Rhein-km 352,060 während der\nsowie der Rheinsohle bis zur endgültigen Übernahme nach        Zeitspanne eintritt, in der nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Ver-\nAbsatz 8 an die Bundesrepublik Deutschland. Sinngemäß ist       einbarung der Betrieb und die Unterhaltung dieser Rhein-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                                    271\nstrecke der Bundesrepublik Deutschland obliegen, wird diese      Jede Rate wird entsprechend der zwischen dem 1. Dezember\nunverzüglich auf ihre Kosten und unter ihrer Verantwortung,      1979 und dem Datum der Zahlung eingetretenen Entwicklung\nunbeschadet der Hoheitsrechte der Französischen Republik,        des Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la\nalle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.                         Concurrence et de la Consommation der Französischen Repu-\nblik veröffentlicht wird.\nDiese Bestimmungen gelten nicht bei Schiffsunfällen auf fran-\nzösischem Hoheitsgebiet, wenn diese offensichtlich weder auf        (4) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des\neinen mangelhaften Zustand der Fahrrinne zurückzuführen         Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-\nsind noch im Zusammenhang mit der Durchführung der in den       lung des Baues der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,\nArtikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnah-       wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-\nmen stehen.                                                     land die Kosten erstatten, die erstere bei der Herstellung des\nSeitendamms der Staustufe auf dem französischen Hoheits-\n(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Zeitspanne      gebiet infolge der bereits ausgeführten Baumaßnahmen nach\nwerden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen jeder Vertrags-      Absatz 1 einspart. Um die Einsparungen gegebenenfalls nach-\npartei auf ihrem Hoheitsgebiet obliegen, vorbehaltlich der      zuweisen, wird die Französische Republik der Bundesrepublik\nBestimmungen der Artikel 2, 3 und 8 dieser Vereinbarung.         Deutschland die Ausführungsunterlagen für die Hochwasser-\nschutzmaßnahmen nach Absatz 1 sofort nach dem Abschluß\nder Bauarbeiten sowie die für den Seitendamm der Staustufe\nArtikel 5\nauf französischem Hoheitsgebiet zu Beginn dieser Bauarbei-\nAusbau des Rheins                         ten zur Verfügung stellen. Der Betrag der Einsparung wird zu\nzwischen Neuburgweier/Lauterburg und Karlsruhe            Anfang des Jahres zurückgezahlt, das auf den Beginn der Bau-\narbeiten für den Seitendamm folgt.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Nachrege-\nlungsarbeiten zum Ausbau des Rheins zwischen Neuburg-\nweier/lauterburg (Rhein-km 352,060) und Karlsruhe (Rhein-                                     Artikel 7\nkm 359,500) umgehend fortsetzen, damit eine Fahrrinnentiefe                           Hochwasserrückhaltung\nvon 2, 10 m unter GIW so bald wie möglich der Schiffahrt frei-\n(1) In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 Ab-\ngegeben werden kann.\nsatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969 sind sich die Vertrags-\nAuf der vollen Breite von 92 m erfolgt die Freigabe dieser Fahr- parteien einig, auf der Grundlage des Schlußberichts der\nrinnentiefe auf dieser Strecke spätestens gemeinsam mit der      Hochwasser-Studienkommission die erforderlichen Maßnah-\nFreigabe derselben Fahrrinnentiefe auf der Strecke lffez-        men zu ergreifen, um unterhalb der Staustufe lffezheim den vor\nheim/Beinheim - Neuburgweier/lauterburg nach Artikel 3           dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz\nAbsatz 5 dieser Vereinbarung.                                    wiederherzustellen. Dabei werden jedoch die in Artikel 6\ndieser Vereinbarung vorgesehenen Bauarbeiten und die\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Französische     Zurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier ein-\nRepublik jährlich einmal über das Bauprogramm und den\nschließlich des Murgpolders berücksichtigt.\nStand der in Absatz 1 genannten Baumaßnahmen unterrich-\nten.                                                                (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bestehen aus\nArtikel 6                             a) Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und\nStraßburg,\nVerbesserung der Hochwasserschutzanlagen\nb) Kulturwehr etwa bei Rhein-km 220,5,\nauf dem französischen Ufer zwischen\nBeinheim und Lauterburg                       c) Kulturwehr Breisach,\n(1) Die Französische Republik wird umgehend die Baumaß-       d) Kulturwehr Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim,\nnahmen einleiten, die zur Verbesserung der Hochwasser-           e) Polder Erstein und Moder auf französischem Ufer,\nschutzanlagen auf dem französischen Ufer zwischen Beinheim\n(Rhein-km 334,0) und Lauterburg (Rhein-km 352,060) not-         f) Polder Söllingen auf deutschem Ufer,\nwendig sind, wobei die neuen Dammhöhen denen auf dem             g) weitere Polder unterhalb der deutsch-französischen\ndeutschen Ufer in dieser Strecke entsprechen werden.                  Grenze mit etwa 30 Millionen m3 Retentionsvolumen. ·\nDie Französische Republik wird dafür sorgen, daß diese Bau-\n(3) Sollte sich bei der weiteren Planung, insbesondere bei\narbeiten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-\nder Durchführung der Verwaltungsverfahren oder bei der Auf-\neinbarung abgeschlossen sind.\nstellung der Betriebsanweisungen für die Anlagen nach\n(2) Die Französische Republik wird der Bundesrepublik        Absatz 2 die Notwendigkeit ergeben, Polder durch andere zu\nDeutschland vor Ende des Jahres 1982 die allgemeinen Pläne       ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen, um das\nder Anlagen übergeben, die erstere aufgrund des Absatzes 1       in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, werden sich die Ver-\nherzustellen hat.                                                tragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder meh-\nrerer der folgenden Retentionsräume einigen:\n(3) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bau-\nmaßnahmen zahlt die Bundesrepublik . Deutschland an die             Polder Freistatt, Greffern, 111,\nFranzösische Republik eine Pauschalsumme von 95,9 Millio-           Wehr bei Rhein-km 211,5.\nnen FF, Preisstand 1. 12. 1979.\n(4) Die Französische Republik wird die auf ihrem Hoheitsge-\nDiese Pauschalsumme wird in vier Raten gezahlt, nämlich          biet für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen\n- 20 Millionen FF drei Monate nach Inkrafttreten dieser Ver-     Kembs und Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen durch-\neinbarung,                                                    führen sowie die nach den Absätzen 2 und 3 auf französischem\nHoheitsgebiet herzustellenden Polder bauen.\n- 30 Millionen FF ein Jahr nach der ersten Zahlung,\n- 30 Millionen FF ein Jahr nach der zweiten Zahlung und             (5) Die Bundesrepublik Deutschland wird\na) im Rhein oberhalb von Breisach ein oder zwei Wehre (etwa\n- 15,9 Millionen FF ein Jahr nach der dritten Zahlung.\nbei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km\nAuf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags-            211,5) zur Hochwasserrückhaltung und Grundwasserstüt-\nparteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein-              zung bauen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen auf\nbaren.                                                                deutschem und französischem Hoheitsgebiet,","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nb) die für die Hochwasserrückhaltung erforderlichen Anpas-            damm des Rheinseitenkanals und von 200 m oberhalb bis\nsungsmaßnahmen am Kulturwehr Breisach und seinen                  200 m unterhalb der Wehrachse das Rheinbett einschließ-\nNebenanlagen durchführen,                                        lich des Ufers.\nc) die auf ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Stauhaltung        Die Französische Republik kann im Fall drohender Gefahr jede\nRheinau für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke not-      dringliche Maßnahme an den von der Bundesrepublik\n-wendigen Baumaßnahmen durchführen,                          Deutschland zu unterhaltenden Anlagen auf ihrem Hoheitsge-\nd) die nach den Absätzen 2 und 3 auf deutschem Hoheits-          biet ergreifen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit\ngebiet herzustellenden Polder bauen und                     erforderlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihr die\nKosterrersetzen, welche ihr in diesem Zusammenhang entste-\ne) den Murgpolder bauen, falls in Anwendung der Bestimmun-       hen. Die Französische Republik wird diese Kosten möglichst\ngen des Artikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die  gering halten.\nZurückstellung des Baues der Staustufe Neuburgweier\naufgehoben wird.                                                (12) Die Französische Republik Trägt die Kosten für\n(6) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die  a) die nach Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet für den Son-\nEinrichtungen, die für eine koordinierte Steuerung der Anlagen        derbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und\nnach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls des Murg-              Gerstheim erforderlichen Baumaßnahmen,\npolders notwendig sind, einschließlich der Einrichtungen für      b) den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs\ndie Fernübertragungen.                                                und Straßburg nach Absatz 9 einschließlich Energieverlust\n(7) Soweit notwendig, stimmen die Vertragsparteien Pla-            und Bereitstellung von Ersatzleistung,\nnung und Durchführung der Baumaßnahmen nach den Ab-              c) den Bau der nach Absatz 6 auf ihrem Hoheitsgebiet für den\nsätzen 4 bis 6 miteinander ab.                                        Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und\n(8) Die für den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke erforder-        Straßburg erforderlichen Einrichtungen,\nlichen Baumaßnahmen auf deutschem und französischem              d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Anla-\nHoheitsgebiet werden so schnell wie möglich eingeleitet und           gen und Einrichtungen, die sie nach den Absätzen 4 und 6\nspätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung          auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellen hat.\nabgeschlossen.\nDie Bauarbeiten für die Polder Erstein, Moder und Söllingen,         (13) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für\ndas Kulturwehr Breisach und das Kulturwehr etwa bei Rhein-       a) die von ihr nach Absatz 5 durchzuführenden Baumaßnah-\nkm 220,5 werden ebenfalls so schnell wie möglich eingeleitet.         men,\nDie Polder Erstein, Moder und Söllingen sollen spätestens fünf\nb) den Bau der von der Französischen Republik nach Absatz 4\nJahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, das Kulturwehr\nherzustellenden Polder,\nBreisach spätestens Ende des Jahres 1984 und das Kultur-\nwehr etwa bei Rhein-km 220,5 möglichst schon im Jahre 1988,      c) den Bau der nach Absatz 6 erforderlichen Einrichtungen mit\nspätestens jedoch Ende des Jahres 1990 für die Hochwasser-            Ausnahme derjenigen, die in Absatz 12 genannt sind,\nrückhaltung zur Verfügung stehen.                                d) den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der von\nDas Kulturwehr Kehl/Straßburg und die Polder Altenheim                ihr nach den Absätzen 5 und 6 herzustellenden Anlagen\nsollen 1983 für die Hochwasserrückhaltung zur Verfügung               und Einrichtungen,\nstehen.                                                          e) die Unterhaltung des Rheinbetts einschließlich der Ufer von\n(9) Die Betriebsanweisungen für die in den Absätzen 2 und          200 m oberhalb bis 200 m unterhalb der Achse des Wehrs\n3 genannten Anlagen sowie gegebenenfalls für den Murgpol-             bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls bei Rhein-km\nder werden von den Vertragsparteien zur Abflachung des                211,5.\nHochwassers und gegebenenfalls für den Normalbetrieb unter\nBerücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen         (14) Hinsichtlich der Anlagen des Kulturwehrs Breisach blei-\nAnlagen verfügbar werden, gemeinsam festgelegt und bei           ben die Bestimmungen des Vertrags vom 27. Oktober 1956\nBedarf fortgeschrieben.                                          zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen\nEntsprechend diesen Betriebsanweisungen betreibt                 Basel und Straßburg unberührt.\na) die Französische Republik die Rheinkraftwerke zwischen        Bau, Normalbetrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Anla-\nKembs und Straßburg sowie die nach den Absätzen 2 und       gen des Kulturwehrs Kehl/Straßburg richten sich nach der\n3 auf französischem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder,   Einverständniserklärung, die mit dem Notenwechsel zwischen\nb) die Bundesrepublik Deutschland die sonstigen in den           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nAbsätzen 2 und 3 genannten Anlagen sowie gegebenen-         Regierung der Französischen Republik vom 13./27. Mai 1975\nfalls den Murgpolder.                                       in Kraft getreten ist.\n(10) Die Französische Republik unterhält und erneuert in         (15) Die Französische Republik stellt für die von ihr nach\neigener Verantwortung die von ihr nach den Absätzen 4 und 6      Absatz 4 auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden Polder Ent-\nherzustellenden Anlagen sowie die Anlagen auf dem französi-      würfe auf und stimmt die Kostenermittlungen mit der Bundes-\nschen Hoheitsgebiet des Kulturwehrs etwa bei Rhein-km            republik Deutschland ab.\n220,5 und gegebenenfalls des Wehrs bei Rhein-km 211,5 vor-\nbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11.                     Die Bundesrepublik Deutschland zahlt nach Absatz 13 an die\nFranzösische Republik die so abgestimmten Kosten für jeden\n(11) Die Bundesrepublik Deutschland unterhält und erneu-      Polder als Pauschalsumme in vier Raten, nämlich\nert in eigener Verantwortung                                     - 20% drei Monate nach der Abstimmung der Kostenermitt-\na) auf deutschem Hoheitsgebiet die nach den Absätzen 5             lung, jedoch spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser\nund 6 herzustellenden Anlagen,                                Vereinbarung für die Polder Erstein und Moder,\nb) auf französischem Hoheitsgebiet im Bereich des Kultur-        - 30% ein Jahr nach der ersten Zahlung,\nwehrs etwa bei Rhein-km 220,5 sowie gegebenenfalls im\nBereich des Wehrs bei Rhein-km 211,5 das Wehr, den Flü-     - 30% ein Jahr nach der zweiten Zahlung,\ngeldamm vom linken Widerlager des Wehrs bis zum Seiten-     - 20% ein Jahr nach der dritten Zahlung.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                                  273\nAuf Antrag der Französischen Republik können die Vertrags-        sehen Mehrwertsteuer, mit der die zuständigen deutschen\nparteien Änderungen der Höhe der einzelnen Raten verein-          Behörden für Maßnahmen belastet worden sind, die sie nach\nbaren.                                                            dieser Vereinbarung auf ihre Kosten auf französischem\nHoheitsgebiet durchgeführt haben.\nJede Rate wird entsprechend der zwischen den Daten der\nKostenermittlung und der Zahlung eingetretenen Entwicklung        Die Französische Republik leistet diese Ausgleichszahlung\ndes Index TP 03 hochgerechnet, der im Bulletin Officiel de la     jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung ihrer\nConcurrence et de la Consommation der Französischen Repu-         Höhe durch die Ständige Kommission.\nblik veröffentlicht wird.\nArtikel 8\nArtikel 10\nHaftung                                             Inanspruchnahme von Gelände\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet gegenüber der           (1) Die Französische Republik sorgt dafür, daß die Bundes-\nFranzösischen Republik für alle finanziellen Folgen und Schä-    republik Deutschland rechtzeitig über das Gelände verfügen\nden, die sich aus der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3    kann, das diese vorübergehend oder endgültig auf dem franzö-\ndieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen oder dadurch           sischen Hoheitsgebiet für die Durchführung der Maßnahmen\nergeben werden, daß diese Maßnahmen nicht vollständig die        nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 sowie Artikel 7 Absätze\nvorgesehenen Ziele erreichen, insbesondere in den in Artikel      5 a, 5 b, 9 und 11 dieser Vereinbarung benötigt.\n3 festgelegten Fristen.\nDie Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für den\n(2) Insbesondere stellt die Bundesrepublik Deutschland der    Grunderwerb durch die Französische Republik einschließlich\nFranzösischen Republik die Beträge zur Verfügung, die den         der Nebenkosten sowie die zu leistenden Entschädigungen.\nAusgaben entsprechen, welche dieser entstehen aufgrund            Die Zahlungen werden unmittelbar an die Empfangsberechtig-\nvon Zahlungen an Drittländer oder Dritte infolge der in Absatz 1  ten geleistet.\ngenannten Schäden, einschließlich der Schadenersatzlei-\nstungen aufgrund von Rechtsansprüchen, insbesondere auf-          Soweit sich das oben genannte Gelände bereits im Eigentum\ngrund eines Gerichtsurteils, sowie der hiermit verbundenen        der Französischen Republik befindet, stellt diese es kostenlos\nKosten.                                                           zur Verfügung.\n(3) Jede Vertragspartei haftet gegenüber der anderen             (2) Für den Fall, daß in Anwendung der Bestimmungen des\nArtikels 1 Absatz 2 oder 5 dieser Vereinbarung die Zurückstel-\na) für alle finanziellen Folgen und Schäden, die auf dem          lung des Baus der Staustufe Neuburgweier aufgehoben wird,\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dadurch eintre-     wird die Französische Republik der Bundesrepublik Deutsch-\nten, daß der einen Vertragspartei obliegende Hochwasser-     land die Kosten erstatten, die erstere infolge der Bestimmun-\nrückhaltemaßnahmen nicht innerhalb der Fristen und nach      gen des Absatzes 1 und des Artikels 6 dieser Vereinbarung\nden Bedingungen des Artikels 7 dieser Vereinbarung           beim Grunderwerb für die Herstellung des Seitendamms auf\ndurchgeführt worden sind. Hinsichtlich der von der Franzö-   dem französischen Hoheitsgebiet einspart.\nsischen Republik auf ihrem Hoheitsgebiet herzustellenden\nPolder gilt diese Klausel jedoch nur, wenn die Bundesrepu-   Der Betrag der Einsparung wird zu Anfang des Jahres zurück-\nblik Deutschland die in Artikel 7 Absatz 15 festgelegten     gezahlt, das auf den 8eginn der Bauarbeiten für den Seiten~\nRaten fristgemäß bezahlt hat;                                damm folgt.\nb) dafür, daß der Einsatz der Hochwasserrückhaltemaßnah-\nmen, der ihr nach Artikel 7 Absatz 9 obliegt, nach den gül-                              Artikel 11\ntigen Betriebsanweisungen durchgeführt wird.                                        Verwaltungsfragen\n(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für Absatz 3          (1) Die Durchführung der in dieser Vereinbarung vorgesehe-\nsinngemäß.                                                        nen Maßnahmen unterliegt dem Recht der Vertragspartei, auf\nderen Hoheitsgebiet sie erfolgt.\n(5) Jede Vertragspartei kann in dringenden Notfällen selbst\ndie Maßnahmen ergreifen, welche auf ihrem Hoheitsgebiet              (2) In den Verwaltungsverfahren, welche für die in dieser\nerforderlich sind, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten       Vereinbarung vorgesehenen Maßnshmen durchzuführen sind,\nfinanziellen Folgen und Schäden zu verhindern oder zu             handelt die Französische Republik, soweit erforderlich, für die\nbegrenzen. Sie wird die zuständige Behörde der anderen Ver-       Bundesrepublik Deutschland und wahrt deren Belange auf\ntragspartei hiervon nach Möglichkeit vorher unterrichten. Die     französischem Hoheitsgebiet.\nandere Vertragspartei wird der ersteren die Kosten ersetzen,\nwelche dieser in diesem Zusammenhang entstehen. Jede Ver-            (3) Die Bescheide in den Verwaltungsverfahren, welche für\ntragspartei wird diese Kosten möglichst gering halten.            die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen durch-\nzuführen sind, werden, soweit erforderlich, aufeinander abge-\nstimmt und möglichst gleichzeitig erlas~en.\nArtikel 9                              (4) Die Vertragsparteien unterrichten die Zentralkommis-\nZoll- und Steuerfragen                      sion für die Rheinschiffahrt gemeinsam über diese Vereinba-\nrung und legen ihr den Entwurf des in Artikel 3 vorgesehenen\n( 1) Jede Vertragspartei bewilligt frei von Eingangsabgaben    Ausbaus vor.\ndie vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen, Geräten, Werk-\nzeugen und deren Ersatzteilen, die aus dem freien Verkehr des     Ferner legt ihr die Bundesrepublik Deutschland die Unterlagen\nanderen Staates stammen, sofern sie für die Durchführung der      über die nach Artikel 2 dieser Vereinbarung durchzuführenden\nMaßnahmen nach dieser Vereinbarung erforderlich sind.             Maßnahmen vor.\nDie zuständigen Steuer- und Zollbehörden verständigen sich\nund leisten sich jede notwendige Unterstützung hinsichtlich                                   Artikel 12\nder Anwendung ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvor-                                Ständige Kommission\nschriften.\nDie Ständige Kommission nach Artikel 14 des Vertrags vom\n(2) Die Französische Republik zahlt der Bundesrepublik         4. Juli 1969 nimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende\nDeutschland einen Ausgleichsbetrag in Höhe der französi-          Aufgaben wahr:","274                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nSie hat                                                                                          Artikel 14\n1) die Anwendung dieser Vereinbarung zu verfolgen, ins-                        Anwendung des Vertrags vom 4. Juli 1969\nbesondere                                                                und der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975\na) auf einen reibungslosen Arbeitsablauf nach den Arti-             (1) Diese Vereinbarung gilt gleichzeitig als Übereinkunft im\nkeln 6 und 7 zu achten,                                     Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Juli 1969.\nb) gegebenenfalls die Feststellungen nach Artikel 1\nAbsatz 2 zu treffen,                                          (2) Die Bestimmungen des Vertrags vom 4. Juli 1969 und der\nZusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975 sind anzuwenden,\nc) gegebenenfalls Vereinbarungen nach Artikel 1 Ab-\nsoweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser\nsatz 3 und Artikel 2 Absatz 5 vorzubereiten,\nVereinbarung stehen oder durch diese Vereinbarung gegen-\nd) gegebenenfalls die Entscheidungen nach Artikel 1               standslos geworden sind.\nAbsatz 2 letzter Unterabsatz, Artikel 3 Absatz 11 und\nArtikel 7 Absatz 3 zu treffen,\ne) die Betriebsanweisungen für die Hochwasserschutz-                                         Artikel 15\nmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 9 zu erstellen,                                      Zusatzprotokoll\nf)    gegebenenfalls die Fragen der Haftung nach Artikel 8           Das beigefügte Zusatzprotokoll ist Bestandteil dieser Ver-\nzu prüfen und die etwa anfallenden Entschädigungen          einbarung.\nfestzustellen,\ng)   soweit erforderlich, die Verwaltungsverfahren zu ver-\nArtikel 16\nfolgen und für die Abstimmung der Bescheide zu sor-\ngen,                                                                   Anwendungsbereich dieser Vereinbarung\nh)   die Höhe der Ausgleichszahlung nach Artikel 9 Ab-              Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nsatz 2 festzustellen,                                       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\ni)   auf die richtige Anwendung der finanziellen Regelun-        über der Regierung der Französischen Republik innerhalb von\ngen dieser Vereinbarung zu achten, insbesondere der         drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nArtikel 6, 7, 8 und 10,                                     teilige Erklärung abgibt.\n2) alle zweckdienlichen Empfehlungen zu erteilen.\nArtikel 17\nArtikel 13\nInkrafttreten\nBeilegung von Streitigkeiten\nDiese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser           nach Austausch der Urkunden in Kraft, mit denen der Abschluß\nVereinbarung werden nach den Artikeln 16 und 17 des Ver-             der erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren in jedem\ntrags vom 4. Juli 1969 beigelegt.                                    Staat festgestellt wird.\nGeschehen zu Bonn am 6. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Französischen Republik\nHen ri Frome nt-Me u ri ce","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1984                                      275\nZusatzprotokoll\nZu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 7            müssen, keine Beträge für Energie- und Leistungsverluste der\nRheinkraftwerke enthalten, die durch Probestaue verursacht\nDie Unterhaltung der Regelungsbauwerke in der betreffen-\nden Rhein strecke wird unter technisch vertretbaren Bedingun-    werden.\ngen durchgeführt, wenn dafür auf deutschem und französi-            (3) Bezüglich der Unterhaltung und der Erneuerung der\nschem Hoheitsgebiet insgesamt nicht mehr als 15 000 Tonnen       Dämme des Rheinseitenkanals, die im Rahmen der Herstel-\nSteinschüttung pro Jahr im Durchschnitt von zwei aufein-         lung der Kulturwehre bei Rhein-km 220,5 und gegebenenfalls\nanderfolgenden Jahren eingebaut werden müssen.                   bei Rhein-km 211,5 erhöht und verstärkt werden, trägt die\nBundesrepublik Deutschland nur die zusätzlichen Kosten, die\nDie Unterhaltung der Fahrrinne in der betreffenden Rhein-\ndurch die Erhöhung und die Verstärkung dieser Dämme sowie\nstrecke wird unter technisch vertretbaren Bedingungen durch-\ndadurch entstehen, daß die Dämme durch den Betrieb der Kul-\ngeführt, wenn die Schiffahrt nicht an mehr als zwei verschie-\nturwehre stärker beansprucht werden. Ferner trägt die Bun-\ndenen Stellen gleichzeitig und nicht mehr als insgesamt drei-\ndesrepublik Deutschland nicht die zusätzlichen Kosten für die\nßig Tage im Jahr durch Baggerungen nennenswert beeinträch-\nUnterhaltung dieser Dämme, die aus einer anderen als der sich\ntigt wird.\naus der normalen Zweckbestimmung ergebenden Benutzung\nZu Artikel 3 Absatz 10                       zur Eindeichung der Bauwerke des Rheinseitenkanals und zur\nDie normale Unterhaltung der Fahrrinne auf französischem      Hochwasserrückhaltung folgen könnten.\nHoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke entspricht\ndem Baggern von 7 000 m 3 Kies pro Jahr im Durchschnitt von\nZu Artikel 8 Absatz 3\ndrei aufeinanderfolgenden Jahren.\nFalls die Frage der Haftung einer Vertragspartei für finan-\nDie normale Unterhaltung der Regelungsbauwerke auf fran-\nzielle Folgen und Schäden, die auf dem Hoheitsgebiet der\nzösischem Hoheitsgebiet in der betreffenden Rheinstrecke\nanderen Vertragspartei infolge eines Hochwassers des Rheins\nentspricht dem Einbau von 1 650 Tonnen Steinschüttung pro\naufgetreten sind, zu klären ist, muß festgestellt werden, wie\nJahr im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren,\ndieses Hochwasser abgelaufen wäre, wenn alle Hochwasser-\nwobei vorausgesetzt wird, daß beide Vertragsparteien die not-\nschutz- und -rückhaltemaßnahmen innerhalb der Fristen und\nwendigen Unterhaltungsarbeiten regelmäßig durchführen.\nnach den Bedingungen der Artikel 6 und 7 dieser Vereinbarung\nzur Verfügung gestanden hätten und wenn alle bereits verfüg-\nZu Artikel 7 Absätze 5, 13 und 14                  baren Hochwasserrückhaltemaßnahmen genau nach den\n(1) Bezüglich der Kulturwehre nach Artikel 7 Absatz 2 Buch-   gültigen Anweisungen eingesetzt worden wären (Artikel 7\nstaben b bis d sowie eines etwaigen Wehrs bei Rhein-km           Absatz 9).\n211,5 ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet,       Zu dieser Feststellung wird dasjenige mathematische Hoch-\nProbestaue durchzuführen, die zu Energie- und Leistungsver-      wasserablaufsmodell herangezogen, das für die Aufstellung\nlusten für die Rheinkraftwerke führen. Der erste Aufstau bis     der geltenden Betriebsanweisungen zum Zeitpunkt desjeni-\nzum Nennstauziel erfolgt demnach erst bei einem entspre-         gen Hochwassers verwendet wurde, das diese finanziellen\nchend großen Hochwasserereignis. Der Betrieb und die nor-        Folgen und diese Schäden verursacht hat. Dabei wird dieses\nmale Unterhaltung der von der Französischen Republik zu          Modell jedoch ergänzt durch alle noch fehlenden Hochwa~ser-\nübernehmenden Bauwerke gehen jedoch sofort nach ihrer            schutz- und -rückhaltemaßnahmen, die nach den in den Arti-\nÜbernahme auf sie über. Für Mängel an diesen Bauwerken           keln 6 und 7 genannten Fristen hätten verfügbar sein sollen;\nbleibt die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, bis das    die Polder nach Artikel 7 Absatz 2 g werden hierbei spätestens\nNennstauziel erstmalig erreicht wird, ohne daß Vorbehalte        sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung als\ndabei erklärt werden. Werden solche erklärt, bleibt die Verant-  betriebsbereit berücksichtigt.\nwortung bei der Bundesrepublik Deutschland, bis die Vorbe-\nhalte ausgeräumt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird\ndie Beseitigung der Mängel und die Wiederinstandsetzung der                                Zu Artikel 9\nBauwerke übernehmen.\nDie Vertragsparteien stellen fest, daß die Unternehmer die\n(2) Bezüglich der Polder Erstein und Moder werden die         Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer für Maßnahmen nach dieser\nKostenermittlungen, die zwischen der Französischen Republik      Vereinbarung an den Staat zu entrichten haben, auf dessen\nund der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt werden             Hoheitsgebiet sie diese Maßnahmen durchführen."]}