{"id":"bgbl2-1984-1-2","kind":"bgbl2","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zu St. Lucia","law_date":"1983-05-12T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984                                               3\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nin der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher                         ·\nim Verhältnis zu St. Lucia\nVom 5. Dezember 1983\nDurch Notenwechsel vom 1 . Juni/30. August 1983_ ist            1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 republik Deutschland und St. Lucia unter den in diesem\nland und der Regierung von St. Lucia die Weiteranwen-.             Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen\ndung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags                  und Bedingungen vereinbart worden. Die Vereinbarung\nvom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung                ist\nder deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar                                       am 30. August 1983\n1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBI.            in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nNo. 2109 RK 511 STL\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,               maten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen\nauf die Verbalnote Nr. 23/83 vom 3. Februar 1983 des Außen-                die Auslieferung nach dem Recht beider Vertrags-\nministeriums von St. Lucia Bezug zu nehmen und namens der                  parteien gewährt werden kann.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Verein-\nbarung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen                 d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält\nAuslieferungsvertrags vorzuschlagen:                                       folgende Fassung:\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia stellen in                   „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre\nbeiderseitigem Einvernehmen fest, daß der Auslieferungs-                eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-\nvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich                   dige Behörde des ersuchten Staates ist gleichwohl\nund Großbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom                  berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger\n23. Februar 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepu-                zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen an-\nblik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-              gebracht erscheint und die Verfassung des ersuchten\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung             Staates dem nicht entgegensteht.\nflüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der Bundes-                    Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,\nrepublik Deutschland und St. Lucia nach Maßgabe der fol-                einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im\ngenden Bestimmungen weiter Anwendung finden soll:                       Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872                  eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite St. Lucia,              person, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren\nauf der anderen Seite die Bundesrepublik Deutschland.              Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-\nAlle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und der Verein-              chen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson.\nbarung von 1960 auf Gebiete der Vertragsparteien                      liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der\nwerden in diesem Sinne verstanden.                                in den vorangehenden Absätzen genannten Gründen\nb) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende                 nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuch-\nBestimmung ersetzt:                                               ten Partei die Angelegenheit ihren zuständigen Behör-\nden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt werden\n,.Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-\nkann, falls diese Behörden es für angebracht halten. Die\nander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen\nersuchende Partei wird über das Ergebnis ihres Begeh-\neiner im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils\nrens unterrichtet.''\nbegangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-\nurteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf\".\"       e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende\ngefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen                  Bestimmung angewandt:\nVertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\n.,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel-\nhanden sind.\"\nchen die Auslieferung erfolgt Ist, keinesfalls wegen\nc) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-           einer anderen, vor der Auslieferung begangenen Straf-\nkel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird                tat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt\ndahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen            ist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen\nLuftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft-             werden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb\nfahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein-               eines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht\nkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,                  verläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-\nVerfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völ-               sen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung\nkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplo-            von neuem ausgeliefert wird.\"","4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nf)  Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates              gegenüber der Regierung von St. Lucia innerhalb von drei\nsind zu beachten.                                                Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\ng) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-\nFalls sich die Regierung von St. Lucia mit diesen Vorschlä-\nbarung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht\ngen einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzu-\ngehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und\nschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis der\ndaß, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nRegierung von St. Lucia zum Ausdruck bringende Antwortnote\nGesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nrung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-\nbilden, die mit dem Datum der Antwortnote der Regierung von\nderlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser\nSt. Lucia in Kraft tritt.\nVereinbarung aufnehmen wird.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern         diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Lucia erneut\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nPort-of-Spain, 1. Juni 1983\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten in St. Lucia\nCastries\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nNote Nr. 202/83                                               Castries, 30. August 1983\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von St. Lucia beehrt sich, der Bot-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Note Nr. 2109 RK\n511 STL vom 1. Juni 1983 mitzuteilen, daß St. Lucia sich mit folgendem einverstanden\nerklärt:\n1. Der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich und\nGroßbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1980 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher findet\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. lucia nach Maßgabe\nder folgenden Bestimmungen weiter Anwendung:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Außenministerium von St. Lucia benutzt diesen Anlaß, die Bundesrepublik\nDeutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rlca\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1983\nIn San Jose ist am 30. September 1983 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezem~ 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984                                            5\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nund                                   Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                   ren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kredit-\nCosta Rica,                                                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch finanzielle Zusammenarbeit beider Seiten zu festtgen            träge in Costa Rica erhoben werden.\nund zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin Costa Rica beizutragen -                                            Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                              Artikel 5\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 19 000 000,- DM (in Worten:               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nneunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben          des festgelegt wird.\nbestimmt:\na) ein Darlehen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio-                                   Artikel 6\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n,,Hafenbetriebswerkstatt Lim6n\";                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nb) Darlehen bis zu insgesamt 16 500 000,- DM (in Worten:               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nsechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfür noch auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die           werden.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b noch auszuwählenden                                         Artikel 7\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nblik Costa Rica durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-\nArtikel 2                                halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung der in Artikel          genannten Beträge\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-                                     Artikel 8\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-                Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\n(2) Die Regierung der Republik Costa Rica wird, soweit sie        treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-             aussetzungen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.\nGeschehen zu San. Jose. am 30. -September 1983 jn- zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nFernando Volio Jimenez"]}