{"id":"bgbl2-1984-1-15","kind":"bgbl2","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-1-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_1.pdf#page=4","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-06-12T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["4                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nf)  Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates              gegenüber der Regierung von St. Lucia innerhalb von drei\nsind zu beachten.                                                Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\ng) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-\nFalls sich die Regierung von St. Lucia mit diesen Vorschlä-\nbarung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht\ngen einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzu-\ngehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und\nschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis der\ndaß, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nRegierung von St. Lucia zum Ausdruck bringende Antwortnote\nGesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nrung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-\nbilden, die mit dem Datum der Antwortnote der Regierung von\nderlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser\nSt. Lucia in Kraft tritt.\nVereinbarung aufnehmen wird.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern         diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Lucia erneut\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nPort-of-Spain, 1. Juni 1983\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten in St. Lucia\nCastries\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nNote Nr. 202/83                                               Castries, 30. August 1983\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von St. Lucia beehrt sich, der Bot-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Note Nr. 2109 RK\n511 STL vom 1. Juni 1983 mitzuteilen, daß St. Lucia sich mit folgendem einverstanden\nerklärt:\n1. Der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem Deutschen Reich und\nGroßbritannien in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1980 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher findet\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. lucia nach Maßgabe\nder folgenden Bestimmungen weiter Anwendung:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Außenministerium von St. Lucia benutzt diesen Anlaß, die Bundesrepublik\nDeutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rlca\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1983\nIn San Jose ist am 30. September 1983 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Oktober 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezem~ 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984                                            5\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nund                                   Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                   ren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kredit-\nCosta Rica,                                                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch finanzielle Zusammenarbeit beider Seiten zu festtgen            träge in Costa Rica erhoben werden.\nund zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin Costa Rica beizutragen -                                            Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                              Artikel 5\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, Darlehen bis zu insgesamt 19 000 000,- DM (in Worten:               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nneunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(2) Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben          des festgelegt wird.\nbestimmt:\na) ein Darlehen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio-                                   Artikel 6\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n,,Hafenbetriebswerkstatt Lim6n\";                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nb) Darlehen bis zu insgesamt 16 500 000,- DM (in Worten:               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nsechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfür noch auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die           werden.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b noch auszuwählenden                                         Artikel 7\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nblik Costa Rica durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica inner-\nArtikel 2                                halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung der in Artikel          genannten Beträge\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-                                     Artikel 8\naufbau und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Ver-                Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\n(2) Die Regierung der Republik Costa Rica wird, soweit sie        treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-             aussetzungen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.\nGeschehen zu San. Jose. am 30. -September 1983 jn- zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nFernando Volio Jimenez","6                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen\nüber den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 15. Dezember 1983\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637,\n664) in der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Arti-\nkel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe b für\nUngarn                                                    am   6. Mai 1982\nin Kraft getreten.\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b für\nUngarn                                                    am    7. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 27. Mai 1982 (BGBI. II S. 553) und vom 9. November 1983 (BGBI. II\ns. 762).\nBonn, den 15. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~g                                                Bekannbnachu~g\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens                    Ober den Geltungsbereich des .Obereinkommens\nüber die Sklaverei und des Anderungsprotokolls                        zur Bekämpfung der widerrechtlichen\nInbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 16. Dezember 1983\nVom 16. Dezember 1983\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über\ndie Sklaverei (RGBI. 192911 S. 63) ist nach seinem\nArtikel 12,                                                   Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung             Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von\ndes Übereinkommens vom 25. September 1926 über             Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem\ndie Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach seinem          Artikel 13 Abs. 4 für\nArtikel III Abs. 1                                            Venezuela                         am 6. August 1983\nfür                                                            in ~ raft getreten.\nBolivien                            am 6. Oktober 1983         Venezuela hat seine Ratifikationsurkunde am 7. Juli\nin Kraft getreten.                                             1983 in Washington hinterlegt.\nDementsprechend ist Bolivien Vertragspartei des\nÜbereinkommens in der Fassung des Änderungsproto-                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nkolls (BGBI. 197211 S. 1473).                                  Bekanntmachung vom 14. November 1983 (BGBI. II\ns. 767).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. April 1983 (BGBI. II S. 313).\nBonn, den 16. Dezember 1983                                   Bonn, den 16. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                 Dr. Bertele","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984       7\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 16. Dezember 1983\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nMalaysia                         am 19. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. November 1983 (BGBI. II\ns. 761 ).\nBonn, den 16. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 19. Dezember 1983\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979\nII S. 141; 198311 S. 784) ist nach seinem Artikel X Buch-\nstabe b für\nSri Lanka                    am 30. November 1983\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nJamaika                       am     14. Januar 1984\nMalaysia                      am     19. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 11. Oktober 1983 (BGBI. II\nS. 722) und vom 28. November 1983 (BGBI. II S. 784).\nBonn, den 19. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","8                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 19. Dezember 1983\nUnter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 29. November 1966 (vgl.\nBekanntmachung vom 4. Oktober 1983 - BGBI. II S. 682) hat M a I t a mit Note\nvom 1. September 1983 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die\nnachstehende, am 2. September 1983 wirksam gewordene Erklärung nach\nArtikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestand-\nteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II\nS. 430, 505) ist, notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"I have the honour to refer to the Declaration made by the              „Ich beehre mich, auf die von der Regierung von Malta am\nGovernment of Malta on 29 November 1966, and notified on                29. November 1966 abgegebene und am 6. Dezember 1966\n6 December 1966, concerning the compulsory jurisdiction of              notifizierte Erklärung über die obligatorische Gerichtsbarkeit\nthe International Cou~ of Justice and to give notice that, with         des Internationalen Gerichtshofs Bezug zu nehmen und mitzu-\neffect from the moment this notification is received by Your            teilen, daß mit Wirkung vom Eingang dieser Notifikation bei\nExcellency, the acceptance of the Government of Malta of the            Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs\njurisdiction of the Court shall be limited to all disputes with         durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta\nMalta other than -                                                      mit Ausnahme der folgenden beschränkt wird:\n(1) the disputes mentioned in paragraphs (i) to (viii), ~oth            1. die unter den Ziffern i bis viii der genannten Erklärung\ninclusive, of the said Declaration; and                               bezeichneten Streitigkeiten und\n(2) the following categories of disputes, that is to say:               2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.\n'disputes with Malta concerning or relating to~                       ,Streitigkeiten mit Malta über oder in bezug auf\n(a) its territory, including the territorial sea, and the sta-        a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers\ntus thereot,                                                         und deren Rechtsstellung;\n(b) the continental shelf or any other zone of maritime               b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-\njurisdiction, and the resources thereof;                             licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;\n(c) the determination or delimitation of any of the above;            c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;\n(d) the prevention or control of pollution or contamination           d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung\nof the marine environment in marine areas adjacent to                oder Verseuchung der Meeresumwelt in Meeresgebie-\nthe coast of Malta.'                                                 ten, die an die Küste von Malta angrenzen.'\nThe Government of Malta also reserves the right at any time,            Die Regierung von Malta behält sich ferner das Recht vor,\nby means of a notification addressed to the Secretary General           jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten\nof the United Nations, and with effect from the moment of such          Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt\nnotification, either to add to, amend or withdraw any of the fore-      der Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen\ngoing reservations or any that may hereafter be added.\"                 später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder\nzurückzunehmen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 4. Oktober 1983 (BGBI. II S. 682) und vom 15. November 1983 (BGBI. II\ns. 781 ).\nBonn, den 19. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984                                           9\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten\nVom 19. Dezember 1983\nUnter Bezugnahme auf seine am 28. Februar 1967 abgegebene Erklärung (vgl. Bekanntmachung vom 2. Oktober\n1967 - BGBI. II S. 2371) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von\nStreitigkeiten (BGBI. 1961 II S. 81) hat M a I t a mit Note vom 2. September 1983 dem Generalsekretär des Europa-\nrats die nachstehende, am 5. September 1983 wirksam gewordene Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"I have the honour to refer to the Declaration made by the           „Ich beehre mich, auf die Erklärung der Regierung von Malta\nGovernment of Malta with respect to the European Convention           zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Bei-\nfor the Peaceful Settlement of Disputes (Strasbourg, 29 April         legung von Streitigkeiten (Straßburg, 29. April 1957) Bezug zu\n1957) and annexed to the Instrument of Ratification of the said       nehmen, die der Ratifikationsurkunde zu dem am 28. Februar\nConvention, signed on behalf of the Government of Malta on            1967 im Namen der Regierung von Malta unterzeichneten\n28 February 1967, whereby, in regard to Chapter I of the said         Übereinkommen beigefügt war; in der Erklärung erkannte die\nConvention the Government of Malta accepted the compulsory            Regierung von Malta in bezug auf Kapitel I des Übereinkom-\njurisdiction of the International Court of Justice subject to the     mens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen\nconditions and reservations therein contained or referred to,         Gerichtshofs unter den Voraussetzungen und mit den Vorbe-\nincluding the reservation of the right at any time, by means of       halten an, die darin enthalten oder genannt sind, darunter der\na notification addressed to the Secretary General of the Coun-        Vorbehalt des Rechts. jederzeit durch eine an den General-\ncil of Europa and with effect from the moment of such                 sekretär des Europarats gerichtete Notifikation mit Wirkung\nnotification, to add to, amend or withdraw any of the reserva-        vom Zeitpunkt der Notifikation einen in jener Erklärung enthal-\ntions contained in that Declaration.                                  tenen Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder zurückzuneh-\nmen.\nFurther and pursuant to the above, the Government of Malta           Im Nachgang zu den vorstehenden Ausführungen und In\nhereby gives notice that, with effect from the moment this·noti-      Übereinstimmung damit teilt die Regierung von Malta hier-\nfication is received by you, the acceptance by the Government         durch mit, daß mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs dieser\nof Malta of the Jurisdiction of the International Court of Justice    Notifikation bei Ihnen die Anerkennung der Gerichtsbarkeit\nshall be limited to all disputes with Malta other than -              des Internationalen Gerichtshofs durch die Regierung von\nMalta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit Ausnahme der fol-\ngenden beschränkt wird:\n( 1) the disputes mentioned in sub-paragraphs (i) to (viii), both      1. die unter den Ziffern I bis viii der genannten Erklärung\ninclusive, of the said Oeclaration, and                             bezeichneten Streitigkeiten und\n(2) the following categories of disputes, that is to say               2. die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, d. h.\n'disputes with Malta concerning or relating to:                    ,Streitigkeiten mit Malta über oder In bezug auf\n(a) its territory, including the territorial sea, and the          a) sein Hoheitsgebiet einschließlich seines Küstenmeers\nstatus thereof;                                                   und deren Rechtsstellung;\n(b) the continental shelf or any other zone of maritime             b) den Festlandsockel oder jede sonstige Zone seerecht-\njurisdiction, and the resources thereof;                           licher Hoheitsgewalt und deren Naturschätze;\n(c) the determination or delimitation of any of the above;         c) die Festlegung oder Abgrenzung eines dieser Gebiete;\n(d) the prevention or control of pollution or contamination        d) die Verhütung oder Überwachung der Verschmutzung\nof the marine environment in marine areas adjacent to              oder Verseuchung der Meeresumweft in Meeresgebie-\nthe coast of Malta.'                                               ten, die an die Küste von Malta angr:enzen.'\nThe Government of Malta confirrns the reservation of the             Die Regierung von Malta bestätigt den Vorbehalt des\nright at any time, by means of a notiftcation addressed to the         Rechts, Jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Euro-\nSecretary General of the Council of Europe, and with effect as         parats gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt der\nfrom the moment of such notiflcation, to add to, amend or              Notifikation einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen\nwithdraw any of the foregoing reservations or any that may             später hinzugefügten Vorbehalt zu ergänzen, zu ändern oder\nhereafter be added.                                                    zurückzunehmen.\nThe Government of Malta further declares that the above              Die Regierung von Malta erklärt ferner, daß die vorstehen-\nreservations are made following similar reservations made             den Vorbehalte Im Anschluß an lhnllche Vorbehalte in bezug\nwith respect to the acceptance of the Compulsory Jurisdiction         auf die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des\nof the International Court of Justice under paragraph 2 of            Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 38 Absatz 2 des\nArticle 36 of the Statute of the said Court.\"                         Statuts des Internationalen Gerichtshofs angebracht werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 2. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2371)\nund vom 13. August 1980 (BGBI. II S. 1173).\nBonn, den 19. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·             Im Auftrag\nDr. Bertele","10                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekanntmachuf!SI\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 19. Dezember 1983\nDas Überei_nkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung\nfür Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach\nseinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:\nJapan                                                            am 20. Juni 1983.\nJapan hat an diesem Tag seine RatifikaUonsurkunde in Washington, London\nund Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. November 1983 (BGBI. II S. 766).\nBonn, den 19. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung ·\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 28. Dezember 1983\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförde-\nrungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II\nS. 721, 733 - wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die\nSchweiz                                                        am 8. Januar 1984\nin Kraft treten.\nDie Schweiz hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehende\nErklärung abgegeben:\n•le Conseil federal suisse declare, en se referant a l'article 23,      „Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel\nparagraphes 7 et 9 nouveaux de la CMR, introduits en vertu de         23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2\nl'article 2 du Protocole, que la Suisse calcule la valeur, en Droit   des Protokolls eingeführt worden sind, daß die Schweiz den in\nde tirage speclal (DTS), de sa monnaie nationale de la maniere        Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer\nsulvante:                                                             Landeswährung wie folgt berechnet:\nLa Banque nationale suisse (BNS) communique chaque jour               Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem\nau Fonds monetaire international (FMI) le cours moyen du dol-         Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dol-\nlar des Etats-Unis d'Amerique sur le marche des changes de            lars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisen-\nZurich. La contre-valeur en francs suisses d'un DTS est deter-        markt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte\nminee d'apres ce cours du dollar et le cours en dollars du DTS,       Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs\ncalcule par 1~ FMI. Sur la base de ces valeurs, la BNS calcule        und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR.\nun cours moyen du DTS qu'elle publie dans son bulletin men-           Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittel-\nsuel.•                                                                kurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.\"\n. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. August 1983 (BGBI. II S. 572).\nBonn, den 28. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1984                                               11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 29. Dezember 1983\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach\nihrem Artikel XII § 38 für\nMexiko                                                          am 19. Oktober 1983\nin Kraft getreten.\nMexiko hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-\nbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n,, 1. In acceding to the Agreement on the Privileges and lmmu-         „ 1. Bei ihrem Beitritt zu der am 1. Juli 1959 angenommenen\nnities of the Agency, which was adopted on 1 July 1959,                Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der\nthe Mexican Government declares that the capacity to                   Organisation erklärt die mexikanische Regierung, daß die\nacquire and dispose of immovable property, mentioned in                in Artikel II § 2 der Vereinbarung genannte Fähigkeit,\nArticle II, Section 2 of the Agreement, shall be subject to            unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu\napplicable national legislation.                                       verfügen, den geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\n2. Agency officials and experts of Mexican nationality, in the         2. Bedienstete und Sachverständige der Organisation, wel-\nexercise of their functions in Mexican territory, shall enjoy         che die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen,\nonly those privileges which are conferred, as appropriate,             genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben In mexi-\nby sub-paragraphs (i), (iii) and (vi) of Section 18 and para-         kanischem Hoheitsgebiet nur die ihnen durch § 18 Ziffern\ngraphs (a), (b), (c), (d) and (f) of Section 23, on the under-        i, iii und vi bzw.§ 23 Buchstaben a, b, c, d und f verliehenen\nstanding that the inviolability mentioned in sub-paragraph            Vorrechte mit der Maßgabe, daß die in § 23 Buchstabe c\n(c) of Section 23 shall be granted only for official papers           genannte Unverletzlichkeit nur für amtliche Papiere und\nand documenta.                                                        Schriftstücke gewährt wird.\n3. The Provisions relating to the holding of funds, gold or cur-      3. Die Bestimmungen über den Besitz von Mitteln, Gold und\nrency of any kind and of accounts in any currency and to              Devisen jeder Art und die Unterhaltung von Konten In\nthe transfer and convertibility of such currency in Mexican           jeder Währung sowie über den Transfer und Umtausch\nterritory shall be subject to the relevant legal provisions in        solcher Devisen in mexikanischem Hoheitsgebiet unter-\nforce.\"                                                               liegen den einschlägigen in Kraft befindlichen Rechtsvor-\nschriften.\"\nEine Note zur Erläuterung des vorstehend in Absatz 3 wiedergegebenen Vor-\nbehalts lautet wie folgt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Mexico interprets this reservation to               .,Die Regierung von Mexiko legt diesen Vorbehalt dahinge-\nmean that the relevant legal provisions will be implemented in         hend aus, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften so ange-\nsuch a way as not to impede or impair the effective execution          wendet werden, daß sie die wirksame Durchführung der Pro-\nof the technical assistance and co-operation programmes in             gramme der technischen Hilfe und Zusammenarbeit, an denen\nwhich Mexico is participating.\"                                        Mexiko teilnimmt, nicht behindern oder beeinträchtigen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. September 1983 (BGBI. II S. 591 ).\nBonn, den 29. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","12                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nHerauegeber: Der Bundeaminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagagea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeegeeetzblatt Teil I enthllt Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundeegeeetzblatt Teil II enthAlt\na) v61k8ffechtllche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und dte zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchaetzung er1asaenen Rechtsvorschrif-\nten aowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvor&chrlften.\nBuugabeclngungan: laufender Bezug nur im Ver1agaabonnement. Ab-\nbestellungen müaaen bis splteatena 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Ver1ag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen befelts erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPoetfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69 .\n.......,.._ FOr Teil I und Te41 ff halbjlhrlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 18 Selten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundeageeetzblltter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Poet-\nglrokonto Bundeegeeetzblatt Köln 3 99-509 o_der gegen Vorausrechnung.\nPre1a chMr Auagabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM V8f\"land-                Bundeunzeiger YertagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nkoeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.               Poatvertrlebeatiick · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachun9                                   ..                   Bekann~machu119\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens                                 uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen                                     über Internationale Ausstellungen\nVom 29. Dezember 1983                                                   und des Protokolls\nzur Änderung dieses Abkommens\nVom 30. Dezember 1983\nDas Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über                            nationale Ausstellungen (RGBI. 1930 II S. 727) ist nach\ndie Rechtsstellung der staatenlosen (BGBI. 1976 II                           seinem Artikel 35 und das Protokoll vom 30. November\nS. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für                                1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II\nS. 273) nach seinem Artikel IV für\nBolivien                                          am 4. Januar 1984\nUruguay                                      am 10. Juni 1983\nin Kraft treten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1982 (BGBI. II S. 85).                         Bekanntmachung vom 23. Februar 1983 (BGBI. 1983 II\ns. 176).\nBonn, den 29. Dezember 1983                                                 Bonn, den 30. Dezember 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                             Im Auftrag\nDr. Redies                                                            Dr. Redies"]}