{"id":"bgbl2-1984-1-1","kind":"bgbl2","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1984/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1984-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1984/bgbl2_1984_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten","law_date":"1983-11-30T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II\nBekannbnachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Beflhlgungszeugnlasen\nund den Wachdienst von s,eleuten\nVom 30. November 1983\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März            Frankreich\n1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom                 Gabun\n7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Ertei-\nlung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst             Griechenland\nvon Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) wird hiermit             Japan\nbekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach sei-\nKolumbien\nnem Artikel XIV Abs. 1 für die\nLiberia\nBundesrepublik Deutschland        am 28. April 1984\nLibysch-Arabische Oschamahirija\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am\nMexiko\n28. Mai 1982 bei dem Generalsekretär der Internationa-\nlen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.            Norwegen\nDas Übereinkommen wird ferner für die                      Peru\nPolen\nDeutsche Demokratische\nRepublik                        am 28. April 1984        Schweden\nin Kraft treten.                                              Sowjetunion\nSpanien\nDas Übereinkommen wird weiterhin für folgende\nStaaten am 28. April 1984 in Kraft treten:                    Südafrika\nÄgypten                                                    Tansania\nArgentinien                                                Tschechoslowakei\nBahamas                                                    Vereinigtes Königreich\nBangladesch                                                  mit dem Vorbehalt, das Übereinkommen in bezug\nBelgien                                                      auf ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Bezie-\nhungen die Regierung des Vereinigten Königreichs\nBulgarien\nwahrnimmt, erst drei Monate nach dem Tag anzu-\nChina                                                        wenden, an dem die Regierung des Vereinigten\nDänemark                                                     Königreichs dem Generalsekretär der Internationa-\nbis auf weiteres unter dem Vorbehalt hinsichtlich          len Seeschiffahrts-Organisation notifiziert, daß das\nder Verpflichtungen Grönlands und der Färöer aus           Übereinkommen in bezug auf ein solches Hoheits-\ndem Übereinkommen                                          gebiet Anwendung findet.\nBonn, den 30. November 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lautenschlager\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger"]}