{"id":"bgbl2-1983-9-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_9.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen","law_date":"1983-03-09T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["226                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(Übersetzung)\nMinisterium für Finanzen und Planung\nMinisterbüro                            Lissabon, den 4. Februar 1983\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, in welchem Sie mir\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das\nAbkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 7. März 1980folgende Verein-\nbarung vorschlagen:\n(Es folgt der Text der Nummern 1 und 2 der einleitenden Note.)\nGemäß dem Vorschlag Eurer Exzellenz beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Portugiesischen Republik mit den unter den Nummern 1 und 2 ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt und daß Ihr Schreiben und dieses Ant-\nwortschreiben eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen\nbilden, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nDer Staatsminister\nund Minister für Finanzen und Planung\nJoäo Salgueiro\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschl:3nd\nHerrn Werner Schattmann\nLissabon\nBekanntmachu919\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 9. März 1983\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 197511 S. 773) wird\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für:\nKongo                                                  am            1. Mai 1983\nSt. Lucia                                              am         1 5. März 1983\nThailand                                                am         21. April 1983\nmit einem Vorbehalt in bezug auf\nnachstehend aufgeführte Arten:\n„Crocodylus siamensis\nCrocodylus porosus\nVaranus bengalensis\nVaranus salvator\nPython molurus bivittatus\nPython reticulatus.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 1983 (BGBI. II S. 31 ).\nBonn, den 9. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}