{"id":"bgbl2-1983-9-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_9.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-07T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["222                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1983\nIn Lissabon ist am 4. Februar 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung eines Vorhabens zur Reinhaltung des\nund                                     Unterlaufs des Rio Mondego;\nb) bis zu 8 000 000,- DM (acht Millionen Deutsche Mark) zur\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -\nFörderung eines Weideverbesserungsprogramms auf der\nInsel Pico/Autonome Region Azoren;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-           c) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nsischen Republik,                                                       zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben der\nverarbeitenden Industrie über den Banco de Fomento\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Nacional;\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       d) bis zu 4 000 000,- DM (vier Millionen Deutsche Mark) zur\ngen und zu vertiefen,                                                   Finanzierung des Fischereihafens Nazare (Verlegung des\nRio Alcoa im Mündungsgebiet);\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             e) bis zu 28 000 000,- DM (achtundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung des Ausbaus von Fischerei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        häfen\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -                           - Povoa de Varzim          (bis zu 4 000 000,- DM)\n- Peniche                  (bis zu 12 000 000,- DM)\nsind wie folgt übereingekommen:                                      - Portimäo                 (bis zu 12 000 000,- DM)\nArtikel 1                               f) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung des Ausbaus des Fischerei- und Handels-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              hafens Viana do Castelo.\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvon 100 Millionen DM (in Worten: einhundert Millionen Deut-\nsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 2\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen\nstellt worden ist:                                                  sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                      223\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden              Genehmigungen.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                            Artikel 5\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-         gelegt wird.\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nren.                                                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           den.\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-                                     Artikel 7\nträge in Portugal erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei          land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-                                     Artikel 8\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für        Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Februar 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Schattmann\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nJoäo Salgueiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1983\nIn Lissabon ist am 4. Februar 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","224                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nund                              grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-            Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nsischen Republik,                                                ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    träge in Portugal erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 1                            schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                  Artikel 5\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag           Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen finanziert\nvon 100 Millionen DM (in Worten: einhundert Millionen Deut-      werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nsche Mark) aufzunehmen.                                          nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-                                   Artikel 6\nstellt worden ist:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\na) bis zu 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark)      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzur Finanzierung des weiteren Ausbaus d~s Hochwasser-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nschutz- und Bewässerungsvorhabens am Rio Mondego;           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nb) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-      werden.\nsche Mark) zur Finanzierung kommunaler lnfrastruktur-\nmaßnahmen über die Caixa Geral de Dep6sitos;                                           Artikel 7\nc) bis zu 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen Deutsche\nMit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\nMark) zur Finanzierung des weiteren Ausbaus des Fische-\ngilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\nreihafens Figueira da Foz;\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nd) bis zu 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen Deutsche           Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMark) zur Finanzierung des Trinkwasserversorgungs-          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nsystems in der Ostalgarve;                                  Erklärung abgibt.\ne) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung von Feasibility-Studien.                                                  Artikel 8\n(3) Die In Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              Kraft.\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Februar 1983 in zwei\nArtikel 2\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-                             W. Schattmann\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-                            Joäo Salgueiro"]}