{"id":"bgbl2-1983-9-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_9.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-07T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                      223\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden              Genehmigungen.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                            Artikel 5\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-         gelegt wird.\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nren.                                                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           den.\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-                                     Artikel 7\nträge in Portugal erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei          land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-                                     Artikel 8\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für        Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Februar 1983 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Schattmann\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nJoäo Salgueiro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1983\nIn Lissabon ist am 4. Februar 1983 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","224                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\nund                              grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nren.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-            Die Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nsischen Republik,                                                ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    träge in Portugal erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nsind wie folgt übereingekommen:                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 1                            schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                  Artikel 5\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag           Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen finanziert\nvon 100 Millionen DM (in Worten: einhundert Millionen Deut-      werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nsche Mark) aufzunehmen.                                          nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-                                   Artikel 6\nstellt worden ist:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\na) bis zu 40 000 000,- DM (vierzig Millionen Deutsche Mark)      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzur Finanzierung des weiteren Ausbaus d~s Hochwasser-       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nschutz- und Bewässerungsvorhabens am Rio Mondego;           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nb) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-      werden.\nsche Mark) zur Finanzierung kommunaler lnfrastruktur-\nmaßnahmen über die Caixa Geral de Dep6sitos;                                           Artikel 7\nc) bis zu 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen Deutsche\nMit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\nMark) zur Finanzierung des weiteren Ausbaus des Fische-\ngilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\nreihafens Figueira da Foz;\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nd) bis zu 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen Deutsche           Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMark) zur Finanzierung des Trinkwasserversorgungs-          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nsystems in der Ostalgarve;                                  Erklärung abgibt.\ne) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung von Feasibility-Studien.                                                  Artikel 8\n(3) Die In Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              Kraft.\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nGeschehen zu Lissabon am 4. Februar 1983 in zwei\nArtikel 2\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen       wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nsowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\naufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-                             W. Schattmann\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-                            Joäo Salgueiro","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                       225\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1983\nIn Lissabon ist durch Notenwechsel vom 4. Februar\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen\nRepublik eine Vereinbarung zur Änderung des Abkom-\nmens vom 7. März 1980 über Finanzielle Zusammen-\narbeit (BGBI. 1980 II S. 635) getroffen worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 4. Februar 1983\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                   Lissabon, den 4. Februar 1983\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-          Darüber hinaus wird der für das Vorhaben „Industriepark\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                Beja\" nicht mehr benötigte Teilbetrag von 5 000 000,- DM\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 7. März 1980 über             (fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Förde-\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzu-               rung kommunaler lnfrastrukturmaßnahmen über die Caixa\nschiagen:                                                             Geral de Dep6sitos\" verwendet.\n1. Die in Artikel 1 Absatz 2 des zwischen unseren beiden        2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 7. März                  ten Abkommens vom 7. März 1980 einschließlich der\n1980 genannten Vorhaben                                          Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.\n- ,,Wasserversorgung in ländlichen Gebieten: Viseu,            Falls sich die Regierung der Portugiesischen Republik mit\nMangualde und Nelas\"                                      den in Nummer 1 und 2 enthaltenen VOfschlägen einverstan-\nden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\n- ,,Abwasserbeseitigung in ländlichen Gebieten: Minde       Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nund Mira d'Aire\"                                          Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nwerden durch das Vorhaben „Förderung kommunaler\ntritt.\nlnfrastrukturmaßnahmen über die Caixa Geral de Dep6si-\ntos\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nfestgestellt worden ist.                                     ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Werner Schattmann\nSeiner Exzellenz\ndem Staatsminister und Minister\nfür Finanzen und Planung\nder Portugiesischen Republik\nHerrn Dr. Joäo Mauricio Fernandes Salgueiro\nLissabon","226                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n(Übersetzung)\nMinisterium für Finanzen und Planung\nMinisterbüro                            Lissabon, den 4. Februar 1983\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, in welchem Sie mir\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das\nAbkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 7. März 1980folgende Verein-\nbarung vorschlagen:\n(Es folgt der Text der Nummern 1 und 2 der einleitenden Note.)\nGemäß dem Vorschlag Eurer Exzellenz beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Portugiesischen Republik mit den unter den Nummern 1 und 2 ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt und daß Ihr Schreiben und dieses Ant-\nwortschreiben eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen\nbilden, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nDer Staatsminister\nund Minister für Finanzen und Planung\nJoäo Salgueiro\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschl:3nd\nHerrn Werner Schattmann\nLissabon\nBekanntmachu919\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten\nfreilebender Tiere und Pflanzen\nVom 9. März 1983\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 197511 S. 773) wird\nnach seinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft treten für:\nKongo                                                  am            1. Mai 1983\nSt. Lucia                                              am         1 5. März 1983\nThailand                                                am         21. April 1983\nmit einem Vorbehalt in bezug auf\nnachstehend aufgeführte Arten:\n„Crocodylus siamensis\nCrocodylus porosus\nVaranus bengalensis\nVaranus salvator\nPython molurus bivittatus\nPython reticulatus.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 1983 (BGBI. II S. 31 ).\nBonn, den 9. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983                                227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 11. März 1983\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,\n664) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\nMauretanien                        am 13. April 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Februar 1982 (BGBI. II\nS. 253).\nBonn, den 11 . März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachuf!9                                              BekanntmachUf!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt                      zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum\nVom 14. März 1983\nVom 15. März 1983\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer                    Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz             der Weltorganisation        für   geistiges   Eigentum\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II           (BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für                       Abs. 2 für\nKamerun, Vereinigte Republik am          7. März 1983        Guatemala                          am 30. April 1983\nMosambik                        am 27. Februar 1983       in Kraft treten.\nin Kraft getreten.                                              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Bekanntmachung vom 17. September 1982 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 20. Oktober 1982 (BGBI. II                s. 866).\nS. 967).\nBonn, den 14. März 1983                                      Bonn, den 15. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Bertele                                                  Dr. Bertele","228                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugebedl119ungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Air\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Boon 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen VOf'einsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versand-                      Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugspreis ist\ndie Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%.                          Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung zur Europäischen Sozialcharta\nVom 17. März 1983\nIn Ergänzung der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu der Europäi-\nschen Sozialcharta vom 18. Oktober 196.1 (BGBI. 196411 S. 1261) am 22. April\n1980 abgegebenen Erklärungen nach Artikel 20 Abs. 2 dieser Charta\n(Bekanntmachung vom 1 5. September 1980/BGBI. II S. 1341 ) haben die\nNiederlande mit Note vom 21. Januar 1983 dem Generalsekretär des\nEuroparats folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\" ... en ce qui concerne le Royaume en                    in bezug auf das Königreich in\nEurope, le Royaume des Pays-Bas s'esti-              Europa wird das Königreich der Nieder-\nmera egalement lie par les paragraphes 8             lande ferner Artikel 19 Absätze 8 und 10\net 10 de l'article 19 de la Charte ä partir          der Charta von dem Tag an als für sich\ndu jour de l'entree en vigueur - pour le             bindend ansehen, an dem das am\nRoyaume (Royaume en Europe) - de la                  24. November 1977 in Straßburg\nConvention europeenne relative au statut             geschlossene Europäische Übereinkom-\njuridique du travailleur migrant, conclue a          men über die Rechtsstellung der Wan-\nStrasbourg le 24 novembre 1977.»                     derarbeitnehmer für das Königreich\n(Königreich in Europa) in Kraft tritt.\"\nIn diesem Zusammenhang hat der Generalsekretär des Europarats mitge-\nteilt, daß das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die\nRechtsstellung der Wanderarbeitnehmer für die Niederlande (für das König-\nreich in Europa) am 1. Mai 1983 in Kraft treten wird; die Bundesrepublik\nDeutschland ist nicht Vertragspartei des vorgenannten Übereinkommens.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 15. September 1980 (BGBI. II S. 1341) und vom 3. Dezember 1980\n(BGBI. II S. 1493).\nBonn, den , 7. März 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}