{"id":"bgbl2-1983-8-8","kind":"bgbl2","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/8#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_8.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahr,en verwen-           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndet werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gt:>stellt wird,         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,           gelegt wird.\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.                                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           werden.\nlicl\"en Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-                                 Artikel 7\nblik Peru erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nder Darlehencgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nteilige Erklärung abgibt.\nnen und Gütt,rn im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung                                       Artikel 8\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-             Kraft.\nGeschehen zu Lima am 23. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche-Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                             205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Soweit die Regierung der Republik Libe, ia nicht selbst\nund                                    Darlehensnehmerin ist, wird die National Bank of Liberia\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zl:lhlungen\ndie Regierung der Republik Liberia -                     in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehnsnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Verträge garantieren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLiberia,                                                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen und zu vertiefen,\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Liberia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\nin der Republik Liberia beizutragen -                                  der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nArtikel 1                                  der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder einem von bei-        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                    Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Monrovia\"\nArtikel 5\nein weiteres Darlehen bis zu 750 000,- DM (in Worten: sieben-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(2) Außerdem wird von dem mit Abkommen vom 2. April\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n1981 für das Vorhaben „Stromversorgung Monrovia II\" zuge-\ngelegt wird.\nsagten Betrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) ein Teilbetrag von 1 000 000,- DM (in Worten:                                      Artikel 6\neine Million Deutsche Mark) für das in Absatz 1 genannte Vor-\nhaben verwendet. Insoweit wird das Abkommen vom 2. April                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n1981 geändert.                                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(3) Einschließlich des mit Abkommen vom 2. April 1981               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für das Vorhaben                  werden.\n„Abwasserentsorgung\" zugesagten Darlehens bis zu\n7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)                                       Artikel 7\nstehen für dieses Vorhaben unter Berücksichtigung der\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbsätze 1 und 2 insgesamt bis zu 8 750 000,- DM (in Worten:\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nacht Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzur Verfügung.\nland gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nArtikel 2                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                        Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreu ndt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. AI v i n Jones"]}