{"id":"bgbl2-1983-8-5","kind":"bgbl2","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_8.pdf#page=2","order":5,"title":"Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (15. Ausnahmeverordnung zum ADR - 15. ADR-AusnV)","law_date":"1983-03-14T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["190                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nfünfzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(15. Ausnahmeverordnung zum ADR - 15. ADR-AusnV)\nVom 14. März 1983\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (BGBI.\n1969 II S. 1489) wird verordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Ver-\neinbarungen Nr. 175 bis 185 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADA) in der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44),\nzuletzt geändert durch die 4. ADA-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982\n(BGBl.11 S. 665), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden\nals Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\nFür die Vereinbarungen Nr. 145, 162, 165, 172 und 173 über Abweichungen\nvon den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen verein-\nbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden\nals Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. März 1983\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                           191\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 175                            4. Unter Anwendung der Vorschriften der Rn. 212 276 und\n2220 (4) des ADR darf das Höchstgewicht der Erzeugnisse\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137 (1 )e) der          je Liter Fassungsraum der Tanks folgende Werte nicht\nAnlage A des ADR dürfen Zünder mit Sprengkapseln der                    übersteigen:\nKlasse 1 b, Rn. 2131, Ziffer 5 e), auch wie folgt verpackt               1) für die mit 42 bar geprüften Tankcontainer: 1,03 kg\nwerden:                                                                      Foran R 22 oder 1, 13 kg Foran R 13 B 1;\n1. Höchstens 50 Zünder sind in eine Kiste aus Sperrholz mit             2) für die mit 40 bar geprüften Tankcontainer: 1,03 kg\neiner Dicke von mindestens 4 mm einzulegen. Die Wände                    Foran R 22 oder 1,09 kg Foran R 13 B 1.\nund der Boden der Kiste sind durch profiliertes Stahlblech\nzusammenzufügen. Die Oberkanten der Kiste und die               5. Alle sonstigen für die Beförderung von Foran R 22 oder\nDeckelkanten sind mit Stahlbeschlägen zu verstärken. Die             Foran R 13 B 1 geltenden Vorschriften des ADR sind einzu-\nacht Ecken der Kiste sind mit Eckbeschlägen aus Stahl zu             halten.\nverstärken.                                                        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n2. Die Kiste ist mit einem in Zellen unterteilten Einsatz aus       vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\nPolystyrol oder mit einem anderen geeigneten Material zu        (D 176).\"\nversehen. Der Einsatz darf nicht aus einem leicht entzünd-\nbaren oder leicht brennbaren Material bestehen. Das Mate-          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrial muß den in der DIN-Norm 4102 festgelegten Bedingun-        republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember\ngen der Klasse B.1 hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit       1984.\ngenügen. Der Einsatz muß an die Kiste angepaßt und mit                               Vereinbarung Nr. 177\nHohlräumen für die Aufnahme der Zünder versehen sein,\ndie es erlauben, daß die Zünder sicher an ihrem Platz              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 216 (1) der\ngehalten werden.                                                Anlage B des ADR dürfen die aus einer Zugmaschine und\neinem Tanksattelauflieger bestehenden Beförderungseinhei-\n3. Eine Kiste mit Inhalt darf nicht mehr als 17 kg wiegen.          ten, mit denen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid\n4. Höchstens 6 Kisten sind in eine Versandkiste von minde-          mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Rn.\nstens 18 mm Wanddicke so e;nzubetten, daß zwischen den          2501, Ziffer 1, der Anlage A befördert werden, unter folgenden\nKisten und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von        Bedingungen ohne Schutzwand aus Metall hinter dem Fahrer-\nmindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustop-       haus verkehren:\nfen ist. Der Zwischenraum kann bis auf mindestens 1 cm          1. Die Führerhausrückwand muß möglichst tief, mindestens\nvermindert werden, wenn er mit porösen Holzfiberplatten              jedoch bis auf die Oberkante des Fahrzeuf;1rahmens, herab-\nausgefüllt wird.                                                     gezogen sein. Sie darf nur Fenster und Offnungen haben,\n5. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg.                 die den Schutzzweck der Wand nicht beeinträchtigen. Die\nFenster in der Führerhausrückwand dürfen nicht geöffnet\n(2) Die übrigen, für Stoffe der Klasse 1 b, Ziffer 5 e), gelten-      werden können.\nden Vorschriften des ADR sind zu beachten.\n2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlage B des ADR, ins-\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu              besondere des Anhangs B. 1a, sind zu beachten.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n(D 175).\"\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-          (D 177)\".\nrepublik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch               (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\neine der Vertragsparteien.                                          republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember\n1984.\nVereinbarung Nr. 178\nVereinbarung Nr. 176                               ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2624 und 2625\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 270 und           der Anlage A des ADR dürfen Barium- und Bleiverbindungen\nentsprechend den Vorschriften der Rn. 212 273 des Anhangs           der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden\nB. 1b des ADR ist die aufeinanderfolgende Beförderung von           Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert\nForan R 22 (Chlordifluormethan) - Stoff der Klasse 2, Ziffer        werden:\n3 a) - und von Foran R 13 B 1 (Bromtrifluormethan) - Stoff der      1.    Verpackung\nKlasse 2, Ziffer 5- in denselben Tankcontainern im Straßen-\nverkehr unter folgenden Bedingungen zugelassen:                     1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem\nFassungsraum von höchstens 1000 Litern zu verpacken.\n1. Die Tankcontainer müssen den Vorschriften der Rn.\n212100 bis 212177 und 212 200 bis 212 276 des                   1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen,\nAnhangs B. 1b des ADR entsprechen.                                    thermischen und chemischen Beanspruchungen stand-\nhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen\n2. Die vor Inbetriebnahme entweder mit 42 bar oder 40 bar\nStoffe beständig sein. Sie müssen ferner in erforderlichem\ngeprüften Tankcontainer sind wiederkehrenden Prüfungen\nMaße beständig sein gegenüber Alterung und ultraviolet-\nentsprechend den Vorschriften der Rn. 212 150 und\nter Strahlung. Diese Anforderungen müssen während der\n212 151 zu unterziehen.\nGebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer ist vom\n3. Bei Wechsel der Verwendung der Tanks müssen diese voll-                Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer\nständig geleert, (druck)entspannt und entgast werden. Die             darf höchstens fünf Jahre betragen. Falls es jedoch der\nEntgasung der Tanks muß durch eine sachkundige Person                 Zustand der Behälter erfordert. sind sie umgehend aus\nüberprüft und bescheinigt werden.                                     dem Verkehr zu ziehen.","192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose                            Vereinbarung Nr. 179\nManipulierbarkeit mit Kran- und Flurförderfahrzeugen\ngewährleistet ist.                                              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\nder Anlage Ades ADA darf Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbo-\n1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei einer im      nat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2 unter folgenden\nVersandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß        Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:\nden nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen\nworden sein.                                                1.     Verpackung\n1.1 Die organischen Peroxide sind entsprechend den Vor-\n2.   Vorschriften für die Baumusterprüfung\nschriften der Rn. 2559 in Verbindung mit Rn. 2560 (4) zu\n2.1 Fallprüfung                                                         verpacken.\nJe Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes    1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552\nPrüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,2 m             für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.\nauf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche:\nwaagerechte Betonplatte).                                   2.     Zusammenpackung\nBei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner                  Die Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen und\nDichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikali-            Gegenständen des ADA noch mit sonstigen Gütern zu\nschen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Ober-              einem Versandstück vereinigt werden.\nfläche und dergleichen) dem Originalgut entsprechen.        3.     Gefahrzettel auf den Versandstücken\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                      Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 3\nAn dem geprüften Behälter darf weder eine Rißbildung               des Anhangs A 9 des ADA gemäß Rn. 3901 (2) und Zet-\nauftreten noch etwas vom Inhalt austreten.                         teln nach Muster 8 des Anhangs A 9 des ADA gemäß Rn.\n2563 (2) zu versehen.\n2.2 Chemische Beständigkeit\nDie chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber       4.     Fahrzeugarten\ndem Transportgut muß vom Hersteller des zu befördern-              Die Transportgefäße sind einzeln oder zu mehreren in\nden Gutes nachgewiesen oder bestätigt werden.                      gedeckte Fahrzeuge oder in Container zu verladen, die\nden Forderungen der Rn. 52 248 entsprechen.\n2.3 Prüfbericht\nUber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol- 5.     Fahrzeugbesatzung, Überwachung\ngende Angaben enthalten muß:                                      Wenn die beförderte Menge die Freigrenze von 2 000 kg\n- Hersteller des Behälters,                                        überschreitet, muß der Fahrzeugführer von einem Beifah-\n- Beschreibung des Behälters (z.B. Art des verwendeten             rer begleitet sein.\nWerkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wanddicken,\n6.     Versandart, Versandbeschränkungen\nGewichte usw.)\n- Fertigungsverfahren,                                             Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstempe-\nratur gemäß Rn. 52 400 von -20 °C nicht überschritten\n- zugelassene Füllgüter,\nwird. Rn. 52 400 (2) bis (4) sind zu beachten.\n- Prüfergebnis,\n- Kennzeichnung sowie                                       7.     Begrenzung der beförderten Mengen\n- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-               In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als\nwanddicke.                                                      10 000 kg des Stoffes befördert werden.\n3.    Kennzeichnung                                              8.     Andere Vorschriften\nJeder entsprechend dem geprüften Baumuster herge-                 Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 403,\nstellte Schüttgutbehälter ist durch                               52 413 und 52 414 sowie die allgemeinen Vorschriften in\nKapitel I der Anlage B zum ADA sind sinngemäß zu beach-\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,                 ten.\n- die Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung\ndurchgeführt wird,                                          (2) In dem Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung\ndes Gutes aufzunehmen: .,Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbo-\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nnat, technisch rein, 5.2, ADA.\"\n- die Registriernummer,\nDie Stoffbezeichnung ist zu unterstreichen.\n- Monat und Jahr der Herstellung,\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder            Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu ver-\nJahren                                                  merken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 179).\"\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Diesen Anga-\nben ist folgender Satz voranzustellen: .,Befüllung mit         (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nGefahrgut nur gemäß ... (Kurzzeichen des Baumusters)\".     republik Deutschland und der Republik Österreich bis zum\n31. Dezember 1984.\n4.    Besondere Vorschriften\nDie genannten Stoffe dürfen in flexibten Schüttgutbehäl-\ntern nur als geschlossene Ladung befördert werden.                                Vereinbarung Nr. 180\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2474\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA         der Anlage Ades ADA darf eine Lösung von 70 % Natrium-bis-\n(D 178)\".                                                         (2-methoxy-aethoxy)-aluminium-dihydrid in Toluol als Stoff\nder Klasse 4.3. Ziffer 2 b), unter folgenden Bedingungen in\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der            nicht wiederverwendbaren Fässern aus Stahl mit nicht\nBundesrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf           abnehmbarem Deckel und einem Fassungsraum von 220\ndurch eine der Vertragsparteien.                                 Litern befördert werden:","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                       193\n1. Die Fässer müssen Fall-, Oichtheits-, Flüssigkeits- und          (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nStapeldruckprüfungen nach den Richtlinien der Verpak-        vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nkungsgruppe II für Fässer des Typs 1A3 entsprechend Zif-     (D 182).\"\nfer 9.40 bis 9.43 der UN-Empfehlungen mit Erfolg unter-\nzogen worden sein.                                              (4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Belgien\nund der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf durch\n2. Die Fässer müssen mit Schraubverschlüssen aus Metall,         eine der Vertragsparteien.\nderen Durchmesser nicht mehr als 5,84 cm betragen darf\nund die mit Dichtungen aus Polyäthylen versehen sein\nmüssen, luftdicht verschlossen sein.                                                Vereinbarung Nr. 183\n3. Jedes Faß muß je einen Gefahrzettel der Muster Nr. 20,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 b) der\nNr. 2A, Nr. 7 sowie Nr. 5 tragen.\nAnlage A des AOR dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel als\nStoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 82 c), unter den nach-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nstehend genannten Bedingungen auch in freitragenden\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nKunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens\n(D 180).\"\n60 Litern im Straßenverkehr befördert werden:\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n1.    Verpackung (3H1-Kanister aus Kunststoff)\nrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                        1.1 Die Gefäße müssen den bei der Beförderung zu erwarten-\nden physikalischen (insbesondere mechanischen und\nthermischen) und chemischen Beanspruchungen stand-\nVereinbarung Nr~ 181                               halten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die\ngefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 der                müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein\nAnlage A und der Rn. 42 121 der Anlage B des ADA dürfen                gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die\nLösungen von Diäthylaluminiumchlorid und Äthylaluminium-               Gefäße müssen sicher zu handhaben sein.\ndichlorid bis zu einer Konzentration von 20 Gew.-% in geeig-\nneten organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt über                Die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung\n65 °C als Stoffe der Klasse 4.2, Rn. 2431, unter den in Absatz 2       gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der\nfestgelegten Bedingungen in Tankfahrzeugen und Tankcon-                Gefäße.\ntainern befördert werden.                                        1.2 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das Kunst-\nstoffmaterial, welches zur Herstellung von Kunststoffge-\n(2) Neben den für die Stoffe der Klasse 4.2 geltenden son-\nfäßen verwendet werden soll, bezüglich seiner chemi-\nstigen Vorschriften der Anlage Bund, soweit anwendbar, der\nschen Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Füllgut\nAnlage A sind die Vorschriften der Anhänge B. 1a und B. 1b\nbeständig ist. Dabei müssen die Gefäße zum Nachweis\nzum ADR zu beachten. Außerdem müssen folgende Anforde-\nder ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegen-\nrungen erfüllt sein:\nüber flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung\n1. Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens 10 bar              bei Raumtemperatur unterzogen werden, während wel-\n(Überdruck) berechnet sein.                                        cher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen\n2. Die Tanks dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine           Transportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und\nÖffnungen oder Anschlüsse haben. Ferner sind die in Rn.            der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster\n211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zuge-               mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird\nlassen. Die auf der Oberseite angeordneten Öffnungen,              jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur\neinschließlich ihrer Armaturen, müssen durch eine Schutz-          für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt.\nkappe geschützt werden können.                                     Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches\n3. Die Tanks müssen erstmalig und wiederkehrend mit einer              den folgenden Spezifikationen genügt:\nmit dem Ladegut nicht reagierenden Flüssigkeit und einem           - Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperierung bei\nPrüfdruck von mindestens 4 bar (Überdruck) geprüft wer-               100 °C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-Norm\nden.                                                                  1183;\n4. Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraums bei            - Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/21,6 kg Last\n15 °C gefüllt sein.                                                   (Load) :::::; 12 g/10 min. gemessen nach ISO-Norm\n1133,\nWährend der Beförderung müssen die Lösungen durch ein\ninertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 bar (Über-            kann die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser\ndruck) nicht übersteigen darf.                                     Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 ·c nach-\ngewiesen werden.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu            Während der ersten und der letzten 24 Stunden der\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA            Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach\n(D 181).\"                                                             unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüf-\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-             tungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minu-\nrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezember 1984.            ten durchgeführt.\n1.3 Der Verschluß der Gefäße muß entweder aus einem\nSchraubverschluß bestehen oder durch eine verschraub-\nVereinbarung Nr. 182                               bare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirk-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der                samkeit gesichert werden können. Der Schraubverschluß\nmuß so geformt sein, daß die angezogene Verschluß-\nAnlage A des ADA darf Dicumylperoxid mit einem Peroxid-\nkappe sich nicht lockern kann.\ngehalt von mehr als 95 % als Stoff der Klasse 5.2, Rn. 2551,\nZiffer 16, befördert werden.                                     1.4 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer im\nVersandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß\n(2) Die Vorschriften für die Beförderung der Stoffe der             den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg\nKlasse 5.2, Ziffer 16, gelten entsprechend.                            unterzogen worden sein.","194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\n2.  Vorschriften für die Baumusterprüfung                               Prüfverfahren und anzuwendender Druck\n21 Fallprüfung                                                          Die Gefäße werden 30 Minuten lang einem Flüssigkeits-\nüberdruck von mindestens 1 bar ausgesetzt.\nZahl der Prüfmuster\nSechs Prüfmuster (drei für jeden Fallversuch) je Bauart             Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\nund Hersteller.                                                     Kein Gefäß darf undicht werden.\nBesondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprü-        2.4 Stapeldruckprüfung\nfung\nZahl der Prüfmuster\nDie Prüfung von Kunststoffgefäßen ist nach einer Tempe-             Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\nrung des Prüfmusters und seines Inhalts auf mindestens\n-18 °C durchzuführen. Bei Verpackungen, die für flüssige            Prüfverfahren\nStoffe bestimmt sind, muß der flüssige Stoff wenn not-              Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse standhal-\nwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln flüssig blei-            ten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmuster\nben.                                                                gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Versand-\nstücke entspricht, die während der Beförderung darauf\nAufprallplatte\ngestapelt werden können. Die höchste Dichte der zuzu-\nDie Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene           lassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprüfung zu\nund horizontale Oberfläche besitzen.                                berücksichtigen. Die Stapeldruckprüfung ist 28 Tage lang\nmit Originalfüllgut bei einer Temperatur von 40 °C durch-\nFallhöhe\nzuführen. Die in Betracht zu ziehende Stapelhöhe beträgt\n- Wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:                     3m.\nH = 1,2 m\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\n- Wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder               Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen,\neinem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche                die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kön-\nDichte hat, vorgenommen wird:                                    nen oder Verformungen zeigen, die ihre Widerstands-\nH = 1,2 m.                                                       fähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können,\nAufprallstelle                                                      wenn die Verpackungen gestapelt werden. Eine ausrei-\nchende Stapelstandsicherheit ist gegeben, wenn nach\nVor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhängen,             der Stapeldruckprüfung - nach dem Abkühlen auf Raum-\ndaß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprall-              temperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte Gefäße\nstelle befindet.                                                    des gleichen Typs ihre Lage beibehalten. Keines der Prüf-\nErster Fallversuch (an drei Prüfmustern)                           muster darf undicht werden.\nDie Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den\n3.     Kennzeichnung\nBodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rund-\nnaht oder Bodenkante fallen.                                       Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße\nmüssen durch\nZweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)              - den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\nDie Prüfmuster müssen auf die - nach Ansicht der Prüf-             - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung\nstelle - schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall          durchgeführt wurde,\nnicht geprüft wurde, z. 8. den Verschluß.\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                     - die Registriernummer,\nJedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem          - Monat und Jahr der Herstellung sowie\nder Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren                - die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah-\nDruck hergestellt worden ist.                                         ren\ngut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.\n2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft\nZahl der Prüfmuster                                          4.     Fassungsraum\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.                           Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fas-\nsungsraums gefüllt sein.\nPrüfverfahren\nDie Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden;             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\ndie Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das      vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nPrüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die         (D 183).\"\nPrüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die\nundicht sein könnten, auch mit Seifenschaum oder einer          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nanderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere        republik Deutschland und Frankreich bis zum 31. Dezember\nVerfahren, die mindestens gleichwertig sind, z. 8. Prüfung   1984.\ndes Luftdruckunterschieds (,,air-pocket-test\"), dürfen\nauch angewendet werden.                                                            Vereinbarung Nr. 184\nAnzuwendender Druck                                              (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2817 c) der\nMindestens 0,02 MPa (0,2 bar).                               Anlage A des ADA dürfen wässerige Lösungen von Hydrazin\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis                 mit höchstens 25% Hydrazin der Klasse 8, Ziffer 34 c), auch in\nGefäßen aus Polyäthylen mit höherer Dichte (Kunststoff-\nBei keinem der Prüfmuster darf Luft entweichen.              gefäße/UNO-Typ 3H1) mit einem Fassungsraum von höch-\nstens'60 Litern unter folgenden Bedingungen im internationa-\n2.3 1n nendruckprüf u ng (hydraulisch)                            len Straßenverkehr befördert werden:\nZahl der Prüfmuster                                           1. Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das in\nDre Prüfmuster je Bauart und Hersteller.                          einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                        195\nden nach den UN-Empfehlungen vorgesehenen Prüfungen                                Vereinbarung Nr. 185\nfür Flüssigkeiten mit einer geringeren Dichte als 1,2 und der\nStoffgruppe II unterzogen wurde.                                 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100, 2101,\n2400 und 2401 der Anlage Ades ADR darf Azodiisobutyronitril\n2. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95% ihres Fassungs-          unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1,\nraums gefüllt sein.                                            Rn. 2401, befördert werden:\n3. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße           1. Der Stoff ist in Fibertrommeln mit loser Polyäthylenausklei-\nmüssen - ohne daß die Festigkeit der Gefäße beeinträch-            dung zu verpacken. Der Inhalt jeder Trommel darf 50 kg\ntigt wird - durch                                                  nicht übersteigen.\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers (auf          2. Die Trommeln sind in Übereinstimmung mit den Vorschrif-\ndem oberen Teil oder der senkrechten Gefäßwand),               ten für 1G1-Fibertrommeln, wie sie in Abschnitt 9.64 der\n- das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfungen                UN-Empfehlungen festgelegt sind, herzustellen.\ndurchgeführt werden,                                       3. Die Trommeln sind in Übereinstimmung mit den Abschnit-\n- die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                             ten 9 65, 9.66 und 9.67 der UN-Empfehlungen zu prüfen\nund, wenn sie die hierin enthaltenen Vorschriften für Fall-\n- die Registriernummer,                                            prüfungen (Gruppe 11) und Stapeldruckprüfungen beste-\n- Monat und Jahr der Herstellung sowie                             hen, entsprechend zu kennzeichnen.\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren         4. Die Trommeln sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu\nschützen und an kühlen, gut belüfteten, von jeglicher\ngut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.                      Wärmequelle entfernten Orten zu lagern. Zu keiner Zeit\ndürfen sie einer Temperatur von mehr als 40 °C ausgesetzt\n4. Die Gefäße müssen zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach\nsein.\nMuster Nr. 4 des Anhangs A.9 der Anlage A des ADR\ngekennzeichnet sein.                                               (2) Jedes Faß muß einen Gefahrzettel gemäß Muster 2 B\ntragen.\n5. Alle sonstigen für die Beförderung der Stoffe der Klasse 8\ngeltenden Vorschriften sind zu beachten.                           (3) Alle sonstigen, die Stoffe der Klasse 4.1 betreffenden\nVorschriften sind zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu            (4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR          vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(D 184).\"                                                          (D 185).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-             (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch         desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis\neine der Vertragsparteien.                                         auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nAnlage 2\n(zu § 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 145, 162, 165, 172 und 173\n1. Die Vereinbarung Nr. 145 (BGBI. 1980 II S. 669; BGBI. 1981              ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbar-\nII S. 310) wird durch folgende Fassung ersetzt:                        keit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender\nWert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungs-\ntemperatur von - 20 °C in den Schweißnähten und in der\n„Vereinbarung Nr. 145                               Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Für\n(1) Abweichend von Rn. 212 251 Abs. 5 des Anhangs                   geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüte-\n8.1 b des ADR dürfen Tankcontainer zur Beförderung von                  ter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Fein-\ntiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2, Rn. 2201,               kornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei\nZiffern 7 und 8, der Anlage Ades ADR mit einem Fassungs-                dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re\nraum von höchstens 1 000 Litern auch mit dem 1,3-fachen                 nach Werkstoffspezifikation von 47 kg/mm 2 noch der\ndes auf dem Tank angegebenen Betriebsdrucks, minde-                     Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit\nstens jedoch 3 kg/cm 2 (Uberdruck), unter folgenden Bedin-              von 74 kg/mm 2 überschritten wird. Die Schweißverbin-\ngungen geprüft werden:                                                  dungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und\nvolle Sicherheit bieten. Der Werkstoff der Tanks oder\nihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berüh-\n1. Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschrif-\nrung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem\nten des Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADR durch die\nInhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen\nzuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle\noder den Werkstoff merklich schwächen.\nfür den Straßenverkehr zugelassen sein.\n3. Die gemäß Rn. 212 125 zulässigen Spannungen und die\n2. Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk-                   in Rn. 212 127 Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestwand-\nstoffen hergestellt sein. Für geschweißte Tanks darf nur           dicken müssen eingehalten werden."]}