{"id":"bgbl2-1983-8-4","kind":"bgbl2","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_8.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["210                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Harare ist am 18. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Lieferung von Fernmeldeanlagen\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis\nund\nzu 10,5 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen fünfhundert-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nSimbabwe,\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       des Vorhabens „Lieferung von Fernmeldeanlagen\" von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\ngen und zu vertiefen,\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nin der Republik Simbabwe beizutragen,                                die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom              und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\n21. und 22. April 1982 in Bonn und auf das Memorandum of             die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nUnderstanding vom 22. April 1982 -                                  vorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nlicht es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kredit-       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sim-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben       babwe erhoben werden."]}