{"id":"bgbl2-1983-8-3","kind":"bgbl2","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_8.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                         203\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Lima ist am 23. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 23. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein\nDarlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Peru -\n(2) In den Betrag von 7 Millionen DM sind zwei Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark einbezogen, die gemäß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAbkommen vom 29. März 1982 für das Vorhaben „Programm-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nbestimmte Warenhilfe zur Rehabilitierung von fünf Landkran-\nPeru,\nkenhäusern\" vorgesehen waren, aber im Einvernehmen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nRegierung der Republik Peru für das Vorhaben „Basisgesund-\ndurch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren Ländern\nheitsversorgung Cuzco/ Apurimac\" verwendet werden sollen.\nzu festigen und zu vertiefen,\nDer im Abkommen vom 29. März 19t:s2 genannte Betrag von\nfünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark wird ent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nsprechend auf drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Republik Peru beizutragen -                                 ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeitr.:iJe zur Vorbe-\nreitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nArtikel 1                              Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nlicht es der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben              Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch\n„Basisgesundheitsversorgung Cuzco/Apurimac\", wenn nach             andere Vori1aben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahr,en verwen-           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndet werden.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gt:>stellt wird,         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,           gelegt wird.\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.                                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für    lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           werden.\nlicl\"en Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-                                 Artikel 7\nblik Peru erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nder Darlehencgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nteilige Erklärung abgibt.\nnen und Gütt,rn im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung                                       Artikel 8\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-             Kraft.\nGeschehen zu Lima am 23. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Joachim Hi lle\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Javier Arias Stella\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche-Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                             205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Soweit die Regierung der Republik Libe, ia nicht selbst\nund                                    Darlehensnehmerin ist, wird die National Bank of Liberia\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zl:lhlungen\ndie Regierung der Republik Liberia -                     in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehnsnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Verträge garantieren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLiberia,                                                                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ngen und zu vertiefen,\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Liberia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\nin der Republik Liberia beizutragen -                                  der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nArtikel 1                                  der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder einem von bei-        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                    Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Monrovia\"\nArtikel 5\nein weiteres Darlehen bis zu 750 000,- DM (in Worten: sieben-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(2) Außerdem wird von dem mit Abkommen vom 2. April\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n1981 für das Vorhaben „Stromversorgung Monrovia II\" zuge-\ngelegt wird.\nsagten Betrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) ein Teilbetrag von 1 000 000,- DM (in Worten:                                      Artikel 6\neine Million Deutsche Mark) für das in Absatz 1 genannte Vor-\nhaben verwendet. Insoweit wird das Abkommen vom 2. April                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n1981 geändert.                                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(3) Einschließlich des mit Abkommen vom 2. April 1981               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d für das Vorhaben                  werden.\n„Abwasserentsorgung\" zugesagten Darlehens bis zu\n7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)                                       Artikel 7\nstehen für dieses Vorhaben unter Berücksichtigung der\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbsätze 1 und 2 insgesamt bis zu 8 750 000,- DM (in Worten:\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nacht Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzur Verfügung.\nland gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nArtikel 2                                  von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                        Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreu ndt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. AI v i n Jones","206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten\naus der finanziellen Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Monrovia ist am 6. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten\naus der Finanziellen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia, die mit der Kre-\ndie Regierung der Republik Liberia -\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, vor dem\n31. Dezember 1981 abgeschlossenen Darlehensverträge über\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ninsgesamt DM 151 150 000,- (in Worten: hunderteinundfünf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nzig Millionen einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) dahin\nLiberia,\nabzuändern, daß die Rückzahlungs- und Zinsbeträge, soweit\nin dem Wunsche, die fr· mdschaftlichen Beziehungen zwi-          sie fällig sind oder zwischen dem 1. Januar 1982 und 30. Juni\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              1983 fällig werden und eine Zahlung nicht erfolgt ist, nach\nLiberia zu fördern,                                                Maßgabe nachfolgender Artikel gestundet werden.\n(2) Die unter diese Regelungen fallenden Darlehensverträge\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       und Beträge sind in der Anlage im einzelnen aufgeführt, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Bestandteil dieses Abkommens ist.\nin dem Bestreben, zur Verbesserung der liberianischen Wirt-\nschaftslage beizutragen,\nArtikel 2\nauf der Grundlage der Regelungen, die in dem am                    (1) Die in der Anlage bezeichneten Rückzahlungs- und Zins-\n16. Dezember 1981 in Paris unterzeichneten vereinbarten Pro-      beträge belaufen sich auf insgesamt DM 8 453 397,- (in Wor-\ntokoll über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten   ten: acht Millionen vierhundertdreiundfünfzigtausenddreihun-\nniedergelegt wurden -                                            dertsiebenundneunzig Deutsche Mark); hiervon entfallen DM\n5 113 800,- (in Worten: fünf Millionen einhundertdreizehn-\nsind wie folgt übereingekommen:                                tausendachthundert Deutsche Mark) auf Rückzahlungen und","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                         207\nDM 3 339 597,- (in Worten: drei Millionen dreihundertneun-          len. Die in der Zeit nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages\nunddreißigtausendfünfhundertsiebenundneunzig           Deutsche    anfallenden Konsolidierungszinsen sind halbjährlich nach-\nMark) auf Zinsen.                                                   träglich am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu\n(2) (a) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fällig-       zahlen.\nkeiten vom 1. Januar 1982 bis einschließlich 30. September                                     Artikel 4\n1982 werden zu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt,\nder von der Republik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hun-            (1) Die Einzelheiten werden in einem Zusatzvertrag zwi-\ndert dieses Schuldbetrages werden zu einer neuen Summe               schen der Republik Liberia und der Kreditanstalt für Wieder-\nzusammengefaßt und sind unabhängig vom Abschluß des in               aufbau, Frankfurt am Main, vereinbart, der den in der Bundes-\nArtikel 4 Absatz 1 genannten Zusatzvertrages, in vier gieichen       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschr,ften unterliegt.\nRaten, erstmals am 31. Dezember 1982, sodann jeweils ~m                (2) Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditan-\n30. September der Jahre 1983, 1984 und 1985 zu zahlen (Bar-          stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sdmtlichen\nquote), während die restlichen neunzig vom Hundert gestun-          Steuern und sonstigen öffentlichen Abgabe·n frei, die im\ndet werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert werden zu           Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\neiner neuen Summe zusammengefaßt und sind in zehn glei-             Absatz 1 erwähnten Zusatzvertra_es in der Republik Liberia\nchen Halbjahresraten, beginnend am 15. November 1986 und            erhoben werden.\nendend am 15. Mai 1991, zu zahlen.\n(2) (b) Die in der Anlage bezeichneten Beträge mit Fälligkeit                               Artikel 5\nvom 1. Oktober 1982 bis einschließlich 30. Juni 1983 werden            Sofern die Regierung der Republik Liberia einem dritten\nzu einem neuen Schuldbetrag zusammengefaßt, der von der             Staat eine günstigere Behandlung von Forderungen, die mit\nRepublik Liberia übernommen wird. Zehn vom Hundert dieses           den in diesem Abkommen erfaßten Forderungen vergleichbar\nSchuldbetrages werden zu einer neuen Summe zusammenge-              sind, gewährt hat oder gewährt, wird den in diesem Abkommen\nfaßt und sind unabhängig vom Abschluß des in Artikel 4              erfaßten Forderungen im gleichen Umfang und ohne beson-\nAbsatz 1 genannten Zusatzvertrages in vier gleichen Raten           dere Vereinbarung die gleiche Behdndlung zuteil. Hinsichtlich\njeweils am 30. Juni der Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 zu          der Höhe des Zinssatzes gilt dies nur, wenn der in den Über-\nzahlen (Barquote), während die restlichen neunzig vom Hun-          einkünften zwischen der Republik Liberia und dritten Staaten\ndert gestundet werden. Die gestundeten neunzig vom Hundert          ursprünglich vereinbarte Zinssatz nachträglich erhöht wird.\nwerden zu einer neuen Summe zusammengefaßt und sind in\nzehn gleichen Halbjahresraten, beginnend am 15. August\n1987 und endend am 15. Februar 1992 zu zahlen.                                                Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 3                               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge werden, soweit       Regierung der Republik Liberia innerhalb von drei Monaten\nsie nicht bei ihrer ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit be-     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nzahlt werden, von diesem Zeitpunkt an mit drei (3) Prozent          rung abgibt.\njährlich verzinst (Konsolidierungszinsen). Die in der Zeit bis\nArtikel 7\nzum Abschluß des in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Zusatzver-\ntrages angefallenen Konsolidierungszinsen sind innerhalb von           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n14 Tagen nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages zu zah-            Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. Alvin Jones","N\n0\n0D\nAnlage gemäß Artikel 1 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten\nNr.                 Darlehensvertrag Darlehensnehmer Darlehens-       Zins-     Darlehens-         Fälligkeit 30. Juni 1982         Fälligkeit 31. Dezember 1982\nvom                                  summe in      satz %    saldo 1)           Rückzahlung          Zinsen      Rückzahlung         Zinsen\nMio DM\n61 65 096           11. 4.63         Republic of        57,000        3         17 750 000,00      1640000,00           266 250,00  1640000,00          241 650,00\nLiberia\n25.   4.66                                                                                                                                         aJ\nC:\n::::1\n7. 12.66                                                                                                                                         a.\n<D\n65 65 261            7. 12.66        \"                   2,500        3          1292000,00           64 600,00          19 380,00     64 600,00         18 411,00   C/J\n(0\n7165277             11.  2. 74       \"                   6,000        2          6 000 000,00         -                  60 000,00     -                 60 000,00    <D\nC/J\n73 65 679            6.  7. 76       \"                  12,000        2          9 888 241,25         -                  98 882,41     -                 98 882,41\nN\n~\n73 65 687            6.  7. 76       \"                   8,000        2          8 000 000,00         -                  80 000,00     -                 80 000,00   C\"'\nä\n27.   2. 79       ff\n3,500        2          3 500 000,00         -                  35 000,00     -                 35 000,00  .:+\nc...\n13. 11. 79       \"                   2,000        2          1688012,98           -                  16 880,13     -                 16 880,13   p,)\n..,\n':s'\n73 66 230            2.  4. 79       \"                   4,000        2          4 000 000,00         -                  40 000,00     -                 40 000,00  (0\n77 65 357          30.  11. 78       \"                   6,000        2            475 838,93         -                    4 758,39    -                   4 758,39\np,)\n::::1\n78 67 575\n79 65 270\n4.\n13.\n9. 78\n11. 79\n\"\nff\n10,000\n0,850\n2\n2\n10 000 000,00\n614 843,98\n-\n-\n100 000,00\n6148,44\n-\n-\n100 000,00\n6 148,44\n-\n(0\nCO\n(X)\nyJ\n79 65 346           13. 11. 79       ff\n0,500        2            500 000,00         -                    5 000,00    -                   5 000,00\n~\n61 65104            19. 10. 65 2)    Liberian Bank       4,000        4,5        2 688 924,50         -                  60 500,80     -                 60 500,80  ~\nfor Development\n=\n72 65 408           11. 2. 74        Liberia            10,000        2         10 000 000,00         -                 100 000,00     -                100 000,00\n11. 8. 76        Electric Corp.      3,800        2          3 800 000,00         -                  38 000,00     -                 38 000,00\n72 65 416           19. 4. 74        Liberia Water      10,000        2         10 000 000,00         -                 100 000,00     -                100 000,00\n25. 5. 77         & Sewer Corp.      11,000        2         10 796 783,05         -                 107 967,83     -                107 967,83\n1704600,00         1 138 768,00  1704600,00        1 113 199,00\n1)  Per 31. Dezember 1981\n2) Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 197 4","Anlage gemäß Artikel 1 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten\nNr.                     Darlehensvertrag       Darlehensnehmer        Darlehenssumme                                    1\nZinssatz       Darlehenssaldo   ) Fälligkeit 30. Juni 1983\nvom                                           in Mio DM\nRückzahlung              Zinsen\nz\n~\n61 65 096                11.  4.63             Republic of            57,000              3              17 750 000,00      1640000,00               217 050,00  (X)\n25.   4.66             Liberia                                                                                                              1\n-i\n7. 12.66                                                                                                                               D>\nCO\n65 65 261                 7. 12.66             \"                        2,500             3                1292000,00          64 600,00              17 442,00  a.\n(D\n7165277                  11.  2. 74            \"                        6,000             2                6 000 000,00        -                      60000,00   ~\n73 65 679                 6.  7. 76            \"                      12,000              2                9 888 241,25        -                      98 882,41  •\nC:\n73 65 687                 6.  7. 76            \"                        8,000             2               8 000 000,00         -                      80 000,00  \"'\nCO\nD>\n27.   2. 79            \"                        3,500             2                3 500 000,00        -                      35 000,00  CT\n~\n13. 11. 79            lt\n2,000             2                1688012,98          -                      16 880,13   llJ\n0\n73 66 230                 2.  4. 79            \"                        4,000             2                4 000000,00         -                      40 000,00\n?\n:::::,\n77 65 357               30.  11. 78            \"                        6,000             2                  475 838,93        -                        4 758,39  a.\n(D\n78 67 575                 4.  9. 78            \"                      10,000              2              10 000 000,00         -                     100 000,00   :::::,\n78 65 270               13.  11. 79            \"                        0,850             2                  614 843,98        -                        6 148,44  ~\n~\n79 65 346               13.  11. 79            \"                        0,500             2                  500 000,00        -                        5 000,00  3:\nD):\n61 65104                 19. 10. 65 2)         Liberian Bank            4,000             4,5              2 688 924,50        -                      60 500,80    N\nfor Oevelopment                                 I                                                                   ~\n72 65 408                11.  2. 74            Liberia                10,000              2              10 000 000,00         -                     100 000,00    CO\n(X)\nu)\n11.  8. 76            Electric Corp.           3,800             2                3 800 000,00        -                      38000,00\n72 65 416               19.   4. 74            Liberia Water          10,000              2              10 000 000,00         -                     100 000,00\n25.   5. 77            & Sewer Corp.          11,000              2              10 796 783,05         -                     107,967,83\n1704600,00             1087630,00\n1)  Per 31. Dezember 1981\n2)  Zuletzt geändert durch 3. Änderungsvertrag vom 19. September 1974\nN\ni"]}