{"id":"bgbl2-1983-8-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_8.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-03-03T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["200                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Gaborone ist am 1 2. Oktober 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen\nund                                DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-\ndie Regierung der Republik Botsuana -                  sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „Ländliche\nGesundheitseinrichtungen\" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         acht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            serung von Straßen in ländlichen Gebieten\" bis zu 12,8 Millio-\nBotsuana,                                                           nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-\nsche Mark).\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-\ngen und zu vertiefen,                                               punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        rung und Betreuung der Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\na) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   b) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten\"\nin der Republik Botsuana beizutragen,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom         erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n25. März 1982 -                                                        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 2\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\na) ,,Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"                            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nb) ,,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten\"               und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1983                                       201\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland             öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                           Abweichendes festgestellt wird.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         deren Wert darauf, daß bei deo sich aus der Gewährung der\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nBotsuana erhoben werden.                                            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                                        Artikel 7\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-               Mit Ausnahme der Bestimmung(•ri des Artikels 4 hinsichtlich\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutscher.           land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                  halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung     gegenteilige Erklärung abgibt.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                Dieses Abkommen tritt am Tagt. seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international        Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1983\nIn Accra ist am 19. August 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung dPr Bundesrepublik Deutschland                  dem Empfänger zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nund                                   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nArtikel 3\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nGhana,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Republik Ghana erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Republik Ghana beizutragen -                                  und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\ngeregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\ngenutzt werden.\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten.                                                                                   Artikel 6\nFinanzierun~sbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandeit,                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                                    Artikel 7\ndie Bedingungen, w denen er zur Verfügung gestellt wird,                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         Kraft.\nGeschehen zu Accra am 19. Aug1.1st 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. K. Botchway"]}