{"id":"bgbl2-1983-7-9","kind":"bgbl2","year":1983,"number":7,"date":"1983-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_7.pdf#page=26","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["182                       Bundesgesetzblatt, jahrgang 1983, Teil lt\nSchweizerische Botschaft\nNr. 3/83\n470.0 (2)\nDie Schweizerische Botschaft beehrt sich,-dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 10. Januar 1983, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note mit Anlagen.)\nDie Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß\nder Schweizerische Bundesrat mit den in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom .\n10. Januar 1983 enthaltenen Veränderungen einverstanden ist und daß die Verbalnote\ndes Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 1983 und Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne von Artikel 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Febf uar 1958\nüber Durchgangsrechte beinhalten, die am 10. Januar 1983 in Kraft tritt.\nDie Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, um das Auswärtige Amt\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 10. Januar 1983\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\n5300 Bonn 1\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 1983\nIn Monrovia ist am 6. Novamber 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland unci der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1982\nin Kraft getreten;    es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1983                                          183\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                lehensnehmers aufgrund der nach AbSBtz 1 abzuschließenden\nVerträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Repubtik Liberia -                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nLiberia,                                                              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nblik Liberia erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder Oartehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nin der Republik Liberia beizutragen -\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nsind wie folgt übereingekommen:\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden                                        Artikel 5\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer,                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\ndas Vorhaben ,,Ausbildungszentrum für Forst- und Holzwirt-            schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nschaft Bomi Hills\" neben dem mit dem Regierungsabkommen               gelegt wird.\nvom 30. Juni 1978 gewährten Darlehen bis zu 7 500 000,- DM\n(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche                                           Artikel 6\nMark) und mit dem Regierungsabkommen vom 13. Dezember\nDie Regierunq der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n~ 979 gewährten Dartehen vC\\n 1 000 000,- DM (in Worten:\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewäh-\neine Million Deutsche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend\nlichen Möglichk6iten des Landes Sertin bevorzuQt genutzt\nDeutsche Mark) aufz, mehmen, so daß für dieses Vorhaben\nwerden.\nnunmehr bis zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: sieb-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung steh'3n.                                               Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht1i~h\nArtikel 2\nctes LuftverkC3hrs g:lt dieses Abkommen auch für das land Ber-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          lin, sot.n n:cht di& Regien.:ng der Bundesrepublik Deutsch-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimman die zwischen dem              land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             V'ln drei Monaten nad\\ Inkrafttreten de~ Abkommens eine:,\nschließenden Verträge, uie den in der Bundesrepublik                 gegentelli~e Er1tlärung abgibt.\nDemschland geltenoe,1 P.9Ch1svcnchriften untert!egen.\n(2) Soweit die Regierung de:- Republik Liberia nicht IMtlbst\nArtikel 8\nDar1eMn·snehmerin ist, wira die N&tional Bank of U~:ia\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen             Di~ses Abko'l\"lrr.en tritt am Tage SP.iner UnteiZelchnung in\nm Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-         Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 6. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englisch&r Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                    ·\nFür aie Regierung der Bundesrepublik Deutschlal'd\nFreundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nG. Alvin Jones"]}