{"id":"bgbl2-1983-7-7","kind":"bgbl2","year":1983,"number":7,"date":"1983-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_7.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-irakischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1983-02-23T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1983                                        177\nBekanntmachung\ndes deutsch-irakischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 1983\nDas in Bagdad am 5. Mai 1982 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Irak über\nkulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 1 2\nam 7. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 1 983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Irak\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Oeutschland                lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen\nRechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung\nund\nihrer Aufgaben notwendigen Erl~ichterungen bei der Ein- und\ndie Regierung der Republik Irak -                    Ausreise sowie für ihren Aufer.thalt und ihre Tätigkeit.\n(4) Jed~ Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gel-\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem\ntenden ll\"lnerstaat•ichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des ande-\nBefreiung von Stauern und sonstigen Abgaben, die auf die in\nren Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\nden-Absät7et'l 1 bis 3 gerannteri Personen und Einrichtung~n\nanwendbc.r sir.d, zu eewihren.\nsind wie folg~ überemgakommer.:\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nBeide VertragaparteiEn werden Lestrebt ~in, die gegen-              Auf dem Gebiet Ger Wissenschaft und des Bildungswesens\nseitige Kenntnis der ;{u1tur ihrer Llinder zu verbessern und ein-  einä.ließlich CÄer HoctlscnLAlen, .allgemeiner und beruflicher\nand~ ~i der Erreich1:ng die$8S Zie!9S Zl! helfen.                   Schulen, Organi<sati01,en und Einrichtungen de,r nichtsc..'luli-\ns.:hen beruflichen aildung und der Weiterbildung für Erwac.h-\nsene, Scttul- and 8en,1$bildungsverwaf~unge,1 und anderer\nArtikel 2                               Bild\"ngs- und Forschungseinrichtungen, werden die Vertrags-\n(1) Die Vertrag~parteien werden im Rahmen der jeweiligen         parteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu\nRechtsv-:>rschriiten und unter den von ihnen zu vereinbaren-        eM ,utigen, bem5ht sein\nden Bedingungen bestrebt sein, in ihr~m Hoheitsgebiet die           1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum\nGründung t;nd die Tftigkeit kultureller Einrichtungen der ande-         Zwecke der Information und des Erfahrungsaustausches\nren Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrich-        zu unterstützen;\ntunge:, haben im wesentlichen den Zweck. Kultur und Sprache\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\nder anderen Vertragspartei zu verbreiten.\ndern, Studenten, Schülern ur.d Auszubildenden zu Informa-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne dea Absatzes 1 sind            tions-, Studien-, Forschungs- bzw. Ausbildungsaufenthal-\ninsbesondere Kulturzentren, Schulen und nichtschulische Bil-            ten zu unterstützen;\ndungseinrichtungen, Bibliothek.an und ähnliche wissenschaft-        3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nliche und kulturelle Institutionen.                                     didaktischer lit~ratur, Lehr-, Anschauungs- und Informa-\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften             tionsmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Ver-\ndieser Einrichtungen sowie den von ihnen unter: ,altenen Fami-          anstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;","178                                      Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1983, Teil II\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hoch-                   sammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihre:, Länd~\nschulen und anderen kulturellen und wissenschaftlichen            sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisuell-er\nEinrichtungen zu fördern.                                         Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können. ,-.\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-\nbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbil-\ndung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu\nermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über                                         Artikel 8\ndas Bildungswesen austauschen.                                            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusamme·-\narbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Ins: -\nArtikel 4                                   tutionen der außerschulischen Jugendbildung scwie dE--\nJugendaustausch zu fördern.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nSeite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\nStipendien zur Verfügung stellen.                                                                   Artikel 9\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwische.-\nArtikel 5                                  Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermi.::·;en ur,:\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Spo-1orgar,-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nsationen ihrer Länder zu fördern.\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nfördern.\nArtikel 6\nArtikel 10\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden              Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Be-~rf ode-\nsich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-          auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in e:nem d~\nkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und               beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,        men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen unc\ninsbesondere                                                          Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kuttureller\nZusammenarbeit zu erarbeiten.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nanstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und\nanderen künstlerischen Darbietungen;\nArtikel 11\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nDieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nid\"it\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern           Regierung der Republik Irak innerhalb von drei Monaten nact:\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens. ins-            Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Eridärun<;\nbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und         abgibt.\nbildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit,\nzum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagun-                                         Artikel 12\ngen und iihnlichen Veranstaltungen;\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die V~-\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des               tragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiliger\nVerlagswesens, der Biblio<heken, Archive und Museen               innerstaatlichen Voraussetzungen für das lnkrafttr~en des\nsowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;              Abkommens erfüllt sind.\n5. bei der HerausgabP. von Übersetzungc:i von We.-ken der\ns-:höng€istigen, wissensc~aftlichen und Fachliteratu,.                                        Artikel 13\nDieses Abkommer. gilt für die Dauer von 5 Jatlr~ und v~-\nArtikel 7                                   längert sich jeweils stillschweigend Jm de,1 gleichen Zeitraurr.\nDie Vsrtragsparteien werder. auf dem Gebiet des Film-               wenn es nict,t von einer Vertragspc;rtei mit einer Frist vor\nwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zu-            6 Monaten schriftlich gekündipt wird.\nGelSChe~n zc Bagdad arT' 5. Mai 1982 in zwei u.~riften,\njede in deutscher, 2~abi!lleher und er.~lischa' Sprache, wobei\njeder Wortlaut vefbir,dlicn ist. Sei unterschiedlicher AuS:egung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der enQtiSC'he\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regie:-ung der B..mdP.srepublik Deutschland\nHermann Holzheimer\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Irak\nDr. Abdul-Razzak K. AI-Hashimi\nMinister für Hochschulen\nund Wissenschaftliche Forschung"]}