{"id":"bgbl2-1983-7-2","kind":"bgbl2","year":1983,"number":7,"date":"1983-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/7#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_7.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus","law_date":"1983-02-23T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1983                             175\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 23. Februar 1983\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung\ndes Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nPortugal                                                         am 15. März 1982\nin Kraft getreten.\nPortugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt\neingelegt:\n(Traduction)                               (Übersetzung)\n• ... En tant qu'Etat requis, le Portugal      ..... Als ersuchter Staat bewilligt Portugal\nn'accordera pas l'extradition lorsque les      keine Auslieferung bei Straftaten. die im\ninfractions sont punies dans l'Etat reque-     ersuchenden Staat entweder mit der\nrant, soit de la peine de mort, soit d'une     Todesstrafe, mit einer lebenslangen Frei-\npeine ou d'une mesure de securite priva-       heitsstrafe oder mit einer Sicherungs-\ntives de liberte a perpetuite. •               maßnahme mit lebenslangem Freiheits-\nentzug geahndet werden.\"\nHierauf hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note\nvom 13. Dezember 1982 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats\nfolgende Erklärung abgegeben:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt Portugals\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Ter-\nrorismus als mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Er findet nach\ndeutscher Auffassung im Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terroris-\nmus keine Stütze. Dieses stellt kein Auslieferungsübereinkommen dar. sondern\nbegrenzt lediglich die Möglichkeit. im Rahmen bestehender (aus bi- und multilateralen\nVereinbarungen sich ergebender) Auslieferungspflichten den Einwand geltend zu\nmachen, die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat sei als politische zu werten. Eine\nAblehnung aus anderen Gründen kann, soweit eine grundsätzliche vertragliche Pflicht\nzur Auslieferung besteht. nicht auf Vorbehalte zum Europäischen Übereinkommen zur\nBek~.mpfung des Terrorismus, sondern stets nur aui die im Verhältnis zwischen\nersuchendem und ersuchtem Staat geltende Vereinbarung gestützt werden.\nDiese Erklärung ist nicht so auszulegen, a's verhindere sia das Inkrafttreten des Über-\neinJcommens zwlschen der Bundesrepublik Deutschland und Portugal. Die deutsche\nund die portugiesische Regierung sind sich darüber im klaren, daß der von Portugal ein-\ngelegte Vorbehalt auf die praktische Anwendung des Übereinkommens zwischer,\nDeutschland und Portugal da far.to keine Auswirkungen haben wird. Die Todesstrafe\nist nach deutschem Recht abgeschafft. Seit Inkrafttreten des 20. Strafrechts-\nAnderungsgesetzes ist die Aussetzung einer lebenslangen Fretieitsstrafe gasetzlich\nger~elt und j~tiziabel. Entsprechendes gilt für die freiheitsentziehendcn Maßregetn\nder Besserung und Sicherung. Die dem portugiesische,, Vorbehaa zugrunde liegende\n89fürchtung ist daher in der Regel geg~nstandslos.\"                   ·\nDiese Bekanntmachung ~rgeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. August 1982 (BGB!. H S. 775).\nBonn, den 23. Febrnar 1983\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}